BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13024 21. Wahlperiode 22.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 14.05.18 und Antwort des Senats Betr.: MOIA Am 26. April 2018 hat der Senat mitgeteilt, dass das Genehmigungsverfahren für den Fahrdienst der MOIA GmbH abgeschlossen sei. Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung (bwvi26a): „Genehmigungsverfahren für neuen Fahrdienst abgeschlossen Start für MOIA in Hamburg ab 1. Januar 2019 möglich/ Probebetrieb ab viertem Quartal 2018 Die Verkehrsgewerbeaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg hat den Betrieb für den Fahrdienst von MOIA genehmigt. Der Shuttleservice gilt als neue Verkehrsform und kann ab dem 1. Januar 2019 erprobt werden. Außerdem wurde eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen erteilt. Bereits im vierten Quartal dieses Jahres kann ein Testbetrieb mit einer ausgewählten Anzahl registrierter Fahrgäste zu einem Fahrpreis von maximal 30 Cent pro Fahrgast und Kilometer stattfinden. Der Genehmigung liegt das Personenbeförderungsgesetz zugrunde. MOIA ist eine Marke des VW-Konzerns und plant eine über eine App gesteuerte umweltfreundliche Personenbeförderung in Hamburg. Beim sogenannten Ride Pooling teilen sich Personen ein Fahrzeug, deren Startund Zielposition in ähnlicher Richtung liegen. Für diesen Einsatz wurden eigens Elektrobusse für die Anforderungen in Hamburg entwickelt. Zunächst sendet der Kunde über eine App eine Fahrtanfrage. Ein dynamischer Algorithmus ordnet sie einer neuen oder einer bereits bestehenden Fahrt zu. Der Fahrer wird über eine App informiert und zum Kunden navigiert, um ihn an einem Haltepunkt abzuholen. Fahrgäste, die sich bereits im Auto befinden, werden über ein Display informiert, dass ein weiterer Fahrgast zusteigt. Die Wagen steuern virtuelle Haltepunkte an. Nur an diesen Haltepunkten werden die Fahrgäste ein- und aussteigen können. Der Fahrpreis wird wie im Linienverkehr mit Bussen jeweils pro Person und Strecke berechnet. Im Mietwagenverkehr, für den der zweite Teil der Genehmigung vorliegt, kann das Fahrzeug über die App ohne Bindung an Haltepunkte gebucht werden , ohne dass noch weitere Fahrgäste zusteigen. ... Das Angebot soll keine Konkurrenz zum Hamburger Taxiverkehr sowie zu Bus und Bahn darstellen. Es gilt als Ergänzung und will die Lücke zwischen diesen Verkehrsformen schließen. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit unterscheidet es sich deutlich vom Taxiverkehr. Insbesondere wird es keine Möglichkeit geben, Kundenaufträge ohne Vermittlung durch die App anzuneh- Drucksache 21/13024 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 men. Die lückenlose Bedienung von Kundenaufträgen rund um die Uhr von jedem Ort zu jedem Fahrziel in Hamburg ist und bleibt weiterhin ein unverzichtbarer Vorteil von Taxis. Die Genehmigung für den neuen Fahrdienst ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Demnach muss an den virtuellen Haltepunkten das Halten nach der Straßenverkehrsordnung zulässig sein. Stopps an Taxiständen und Bushaltestellen sind ausgeschlossen. Auch müssen ausreichend Stellplätze auf mindestens einem Betriebshof nachgewiesen werden. Von den beantragten 1.000 Fahrzeugen dürfen zunächst höchstens 500 auf die Straße gebracht werden, wenn das Bediengebiet entsprechend vergrößert wird. Mehr als 500 Fahrzeuge dürfen nur kommen, wenn die Behörde feststellt, dass der Service von MOIA öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt. Insbesondere darf das Taxigewerbe nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werden. Grundsätzlich gilt die Bedingung, dass die Anzahl der Fahrzeuge dem Bediengebiet entsprechen muss, das der Fahrdienst mit seinen virtuellen Haltepunkten in der App definiert. Pro Quadratkilometer Bediengebiet sind durchschnittlich drei Fahrzeuge möglich. ...“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Weshalb wird MOIA neben dem sogenannten Ridepooling auch ein Mietwagenverkehr genehmigt? Der Verkehr mit Mietwagen wurde von MOIA beantragt. Da keine Ablehnungsgründe vorlagen, war er zu genehmigen. 2. Wie unterscheiden sich der Betrieb von Mietwagen und Taxen hinsichtlich a. der Qualifikation beziehungsweise erforderlichen Nachweise (Ortskundeprüfung , polizeiliches Führungszeugnis, ...) der Fahrer/-innen, Fahrerinnen und Fahrer benötigen für den Verkehr mit Mietwagen, wie mit Taxen, eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bewerberinnen und Bewerber müssen für beide Verkehrsformen gleichermaßen nachweisen, dass sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, indem sie ein Führungszeugnis und eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister vorlegen, sich der vorgeschriebene Untersuchung über ihre geistige und körperliche Eignung unterzogen haben, dass sie den vorgeschriebenen Sehtest bestanden haben, eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben. Falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll, muss ferner in einer Prüfung nachgewiesen werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht. b. des möglichen Startpunkts einer Fahrt (Rückkehrpflicht auf den Hof nach Ende einer Fahrt versus Möglichkeit, an beliebigen Punkten Fahrgäste aufzunehmen), Gemäß § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen die Unternehmerin oder der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13024 3 Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat die Mietwagenunternehmerin oder der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren . Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. c. weiterer Kriterien? Für den Verkehr mit Mietwagen gelten im Unterschied zum Verkehr mit Taxen insbesondere die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht, die Tarifpflicht und besondere Vorgaben zur Ausstattung von Taxen nicht. 3. Weshalb wird in Hamburg ein Testbetrieb für MOIA durchgeführt, obwohl in anderen Städten wie zum Beispiel Hannover bereits Erfahrungen im Testbetrieb gesammelt werden? Der von MOIA in Hamburg beabsichtigte Testbetrieb im 4. Quartal des Jahres 2018 betrifft insbesondere den Einsatz von Elektrofahrzeugen und den Betrieb der App mit den hierfür erforderlichen sogenannten virtuellen Haltepunkten. Aus dem aktuellen Testbetrieb in Hannover können zu diesen Fragen keine Erkenntnisse gewonnen werden. 4. Wie viele Fahrzeuge sollen in Hamburg während des Testbetriebs eingesetzt werden? MOIA geht von circa 20 Fahrzeugen im Testbetrieb im 4. Quartal des Jahres 2018 aus. 5. Bis wann soll der Testbetrieb laufen? Der Testbetrieb soll bis zum Ende des Jahres 2018 laufen, bevor der Genehmigungszeitraum ab dem 1. Januar 2019 beginnt. 6. Zunächst dürfen laut der oben zitierten Pressemitteilung höchstens 500 Fahrzeuge auf die Straße gebracht werden, wenn das Bediengebiet entsprechend vergrößert wird. a. Welche Bereiche Hamburgs umfasst das Bediengebiet in der Testphase (bitte genaue Ortsbezeichnungen/Straßennamen der Gebietsgrenzen angeben)? b. Wie groß ist das Bediengebiet in der Testphase (in Hektar)? Die Aussage zu 500 Fahrzeugen in der zitierten Presseerklärung betrifft nicht den Testbetrieb im 4. Quartal des Jahres 2018, sondern den Echtbetrieb aufgrund der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 erteilten Genehmigung. Für den Testbetrieb im 4. Quartal des Jahres 2018 gibt es keine Festlegung zum Bediengebiet. Nach der Darstellung in den Antragsunterlagen soll es wegen der begrenzten Fahrzeugzahl ebenfalls einen begrenzten Umfang haben. c. Bei welcher Vergrößerung räumlich (bitte mit Ortsbezeichnungen/ Straßennamen der Gebietsgrenzen angeben) und in Gesamtfläche (Hektar) dürfen 500 Fahrzeuge auf die Straße gebracht werden? Im Genehmigungsbescheid gibt es die Aussage, dass nur die Anzahl von Fahrzeugen zugelassen wird, die erforderlich ist, um in dem Bediengebiet, das durch die Einrichtung von Haltepunkten definiert wird, im Durchschnitt drei Fahrzeuge pro Quadratkilometer einzusetzen. Für 500 Fahrzeuge ist demnach ein durch Haltepunkte definiertes Bediengebiet von rund 167 km2 erforderlich. Die erforderliche Übersicht zu den in Drucksache 21/13024 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 der App vorgesehenen sogenannten virtuellen Haltepunkten liegt noch nicht vor. Daher können zurzeit noch keine Aussagen über die tatsächliche Ausdehnung des Bediengebiets gemacht werden. d. Welche Rolle spielen bei der Festlegung des Bediengebiets i. fehlende Querverbindungen im ÖPNV, ii. schlecht ausgelastete Buslinien des ÖPNV, iii. die Vermeidung einer Konkurrenz zu bestehenden ÖPNV- Angeboten, iv. die Aussicht auf eine hohe Zahl von MOIA-Kunden/-innen? Die Inhaberin der Genehmigung legt ihr Bediengebiet durch Definition von sogenannten virtuellen Haltepunkten in der App selbst fest. Die Haltepunkte sind nur zulässig, wenn das Halten dort nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt ist und weitere Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfüllt sind. Die Einrichtung von Haltepunkten an oder im Umkreis von 10 m von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und deren Umkreis ist ebenso ausgeschlossen wie Haltepunkte im Abstand von weniger als 15 m zu Taxenständen. Die Erfüllung anderer Kriterien ist nach der Genehmigung nicht erforderlich. 7. Mehr als 500 Fahrzeuge von MOIA dürfen nur kommen, wenn „öffentliche Verkehrsinteressen“ nicht beeinträchtigt werden. a. Wie definiert der Senat beziehungsweise wie haben die Vertragspartner /-innen „öffentliche Verkehrsinteressen“ definiert? b. Welche Rolle spielen der ÖPNV, das Taxen- und das Mietwagengewerbe bei der Betrachtung öffentlicher Verkehrsinteressen? c. Nach welchen Kriterien/Maßstäben wird beurteilt, ob der Service von MOIA öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigen wird? Die Genehmigung des sogenannten Pooling-Verkehrs zur praktischen Erprobung einer neuen Verkehrsart gemäß § 2 Absatz 7 PBefG ab dem 1. Januar 2019 – mit voraussichtlich zunächst weniger als 500 Fahrzeugen – ist bereits unter der Beurteilung erfolgt, dass öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Diese Beurteilung beruht zum gegenwärtigen Zeitpunkt notwendigerweise auf einer Prognose. Die Genehmigung sieht vor, dass die bisherige Beurteilung während des Genehmigungszeitraums nach zwei Jahren aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungen erneut zu überprüfen ist. Nur wenn die Feststellung der Genehmigungsbehörde getroffen wird, dass nach den bisherigen Erfahrungen keine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen vorliegt, kann die Genehmigung mit mehr als 500 Fahrzeugen ausgenutzt werden. Die öffentlichen Verkehrsinteressen werden in § 8 Absatz 3 PBefG als die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Nachverkehr beschrieben. Sie werden im Bereich des Hamburger Verkehrsverbunds insbesondere durch die Qualitätsstandards des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) (siehe http://www.hvv.de/ueber-uns/publikationen/ berichte_nach_vo1370/jahresbericht_vo1370_2016.php) näher definiert. Die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes, insbesondere als Mobilitätsangebot, das von jedem Ausgangspunkt zu jedem Ziel im gesamten Stadtgebiet ohne zeitliche Einschränkungen zur Verfügung steht, liegt ebenfalls im öffentlichen Verkehrsinteresse. Ferner können Taxi- oder Mietwagenverkehre insoweit im öffentlichen Verkehrsinteressen liegen, als sie den Linienverkehr im ÖPNV ersetzen, ergänzen oder verdichten. Kriterien für die Beurteilung, ob die Verkehre von MOIA weiterhin die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigen, sind demnach insbesondere: - ob nach zweijährigem Betrieb mit bis zu 500 Fahrzeugen damit zu rechnen ist, dass auch beim Einsatz mit bis zu 1000 Fahrzeugen die Sicherstellung einer aus- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13024 5 reichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs gewährleistet bleibt, - das örtliche Taxengewerbe weiterhin nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Für das Taxengewerbe sind hierbei gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 PBefG die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Berücksichtigung der Einsatzzeit und die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben zu berücksichtigen. 8. In der oben genannten Pressemitteilung heißt es: „Pro Quadratkilometer Bediengebiet sind durchschnittlich drei Fahrzeuge möglich.“ Wurde eine maximale Anzahl von Fahrzeugen pro Quadratkilometer festgelegt? Wenn ja: welche? Wenn nein: weshalb nicht? Die Zahl von durchschnittlich drei Fahrzeugen pro Quadratkilometer darf nicht überschritten werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. c. 9. Der Senat setzt sich für gute Bedingungen im Taxengewerbe ein. Dazu gehören aus seiner Sicht ein fairer Wettbewerb, die Überwachung der Zuverlässigkeit und die Gewährleistung auskömmlicher Tarife. Wie werden diese drei Aspekte für MOIA umgesetzt? Zur Sicherung des fairen Wettbewerbs enthält die Genehmigung neben dem in der Antwort zu 7. a. bis c. beschriebenen Vorbehalt eine Reihe von Bedingungen und Auflagen. Dazu gehört die Begrenzung der Zahl zugelassener Fahrzeuge nur entsprechend der Ausdehnung des Bediengebiets, der Ausschluss von anderen Formen der Fahrgastaufnahme außer durch App-Vermittlung, die Abgrenzung des Mietwagenverkehrs vom sogenannten Pooling-Verkehr im Hinblick auf die Rückkehrpflichten, die Bindung des sogenannten Pooling-Verkehrs an den Verkehr zwischen vorher festgelegten Haltepunkten sowie lückenlose Aufzeichnungspflichten. Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen ermöglicht uneingeschränkt die laufende Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen zur Genehmigung und damit der Zuverlässigkeit während der Laufzeit der Genehmigung. Im Unterschied zum Taxengewerbe und zum ÖPNV gibt es weder im Mietwagenverkehr noch bei einer neu zu erprobenden Verkehrsart Tarifvorgaben. Die Auskömmlichkeit der Beförderungsentgelte liegt daher allein in der Verantwortung des Betreibers. Allerdings gibt es in der Genehmigung die Auflage, dass das durchschnittliche Fahrtentgelt für die Verkehrsform zur Erprobung für den einzelnen Fahrgast für die jeweils abgerechnete Strecke über dem jeweiligen Preis eines Einzelfahrausweises für den Bereich AB des Gemeinschaftstarifes des HVV liegen muss (derzeit: 3,30 Euro). Diese Auflage dient der Sicherung öffentlicher Verkehrsinteressen im ÖPNV. 10. Der Senat betont immer wieder, dass der Fahrpreis für MOIA zwischen dem HVV-Tarif und dem Taxi-Preis liegen soll. Bei einer Fahrtstrecke von 5 Kilometern müsste jeder Fahrgast bei einem maximalen Fahrpreis von 30 Cent pro Kilometer (siehe Pressemitteilung) 1,50 Euro bezahlen. Die günstigste HVV-Einzelkarte kostet für die Kurzstrecke 1,60 Euro und für den Nahbereich 2,20 Euro. a. Wie teuer ist durchschnittlich eine Taxifahrt in Hamburg über eine Distanz von 5 Kilometern? Der durchschnittliche Preis für eine Taxifahrt von 5 km beträgt – ohne Berücksichtigung von Wartezeiten - rund 16,50 Euro in Hauptverkehrszeiten und 15,50 Euro außerhalb der Hauptverkehrszeiten. b. Nach welchen Kriterien wurde der MOIA-Kilometerpreis von maximal 30 Cent pro Fahrgast als akzeptabel und zwischen dem HVVund Taxipreis liegend ermittelt? Der Preis von 0,30 Euro pro Fahrzeug und Kilometer gilt als Obergrenze nur während des Testzeitraums im letzten Quartal des Jahres 2018, nicht hingegen während des Drucksache 21/13024 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Genehmigungszeitraums ab dem 1. Januar 2019. Maßgeblich für diesen Betrag ist die von MOIA beantragte Feststellung, dass der Testbetrieb im 4. Quartal des Jahres 2018 mit Personen, die sich hierfür aufgrund eines öffentlichen Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vorab registrieren lassen, keiner Genehmigung nach dem PBefG bedarf. Dies ist gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 PBefG dann der Fall, wenn die Personenbeförderung unentgeltlich erfolgt oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Mit der Obergrenze von max. 0,30 Euro pro Fahrzeug und Kilometer wird diese Betriebskostengrenze eingehalten. c. Unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung darf MOIA den Fahrpreis von 30 Cent erhöhen? Falls keine Regelung getroffen wurde: weshalb nicht? Mit Beginn des Genehmigungszeitraums ab 1. Januar 2019 wird der Preis höher festzusetzen sein, da das durchschnittliche Fahrtentgelt für die Verkehrsform zur Erprobung für den einzelnen Fahrgast für die jeweils abgerechnete Strecke über dem jeweiligen Preis eines Einzelfahrausweises für den Bereich AB des Gemeinschaftstarifes des HVV liegen muss (derzeit: 3,30 Euro). Sollten besondere Preise für Zeitfahrkarten angeboten werden (zum Beispiel Wochen- oder Monatskarten) muss der Preis mindestens das Doppelte eines entsprechenden Zeitfahrausweises nach dem HVV- Gemeinschaftstarif für Vollzeit-Karten für den Bereich AB betragen. Bei Preisanpassungen im HVV-Gemeinschaftstarif ändern sich die jeweiligen Untergrenzen für die Fahrtentgelte entsprechend. Sonstige Vorgaben zur Höhe des Preises sieht die Genehmigung nicht vor, da hierfür mangels Tarifpflicht für die genehmigten Verkehrsformen die Rechtsgrundlage fehlt. d. Wie viele Fahrgäste können maximal in einem MOIA-Fahrzeug transportiert werden? Sechs Fahrgäste. e. Wie lang ist die maximale Strecke für eine MOIA-Fahrt in dem geplanten Bediengebiet, differenziert nach Fragen 6.a. und 6.b.? f. Welche Einnahmen können maximal auf der längsten Strecke erzielt werden (alle Fahrgäste fahren von Anfang bis zum Ende mit)? g. Wie hoch ist für die unter e. genannte maximale Strecke der Preis einer Taxinutzung? Es gibt während der Testphase im 4. Quartal des Jahres 2018 keine Festlegung zum Bediengebiet. Eine Übersicht über die geplanten sogenannten virtuellen Haltepunkte und eine Festlegung von Höchstpreisen für den Genehmigungszeitraum ab 1. Januar 2019 liegt noch nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. a. und b. 11. Setzt das Ride-Pooling voraus, dass mindestens zwei Personen sich ein Fahrzeug teilen? Wenn nein, welche Mindestanzahl wurde festgelegt beziehungsweise weshalb wurde keine Mindestanzahl festgelegt? Das Angebot zum sogenannten Ride-Pooling ist darauf angelegt, dass während der Fahrt mehrere Fahrgäste zusteigen können, es hängt aber nicht davon ab, ob die Fahrt mit mehreren Fahrgästen stattfindet. Dementsprechend gibt es keine Mindestanzahl . 12. Im Mietwagenverkehr wird laut oben genannter Pressemitteilung MOIA auch der Transport eines einzelnen Fahrgastes genehmigt. a. Was wird mit dieser Regelung bezweckt? Die gesetzliche Regelung zum Mietwagenverkehr in § 49 Absatz 4 PBefG sieht die Beförderung von Personen in einem Fahrzeug, das nur im Ganzen gemietet wird, vor. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um im Mietwagenverkehr nur die Beförderung von mehreren Personen gleichzeitig zu fordern. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. b. Weshalb sieht der Senat hier keine Konkurrenz zum Taxigewerbe? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13024 7 Die für die Allgemeinheit zugänglichen Mobilitätsangebote stehen untereinander im Wettbewerb, daher ist Wettbewerb allein unschädlich und kein Grund, eine Genehmigung zu verweigern. Das Angebot von MOIA führt nach der Beurteilung bei Erteilung der Genehmigung jedoch nicht zur Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes. Der Zugang zum Angebot von MOIA wird ausschließlich durch eine App vermittelt, während Taxikunden neben der Nutzung von unterschiedlichen Apps auch die Möglichkeiten der telefonischen Bestellung haben oder ein Taxi an Taxenständen oder durch Heranwinken aus dem fließenden Verkehr erhalten können. Es ist auch keine dem Taxenverkehr vergleichbare Verfügbarkeit rund um die Uhr im gesamten Stadtgebiet zu erwarten. Der aufgrund der Genehmigung zu erprobende Verkehr soll die vorhandenen Mobilitätsangebote ergänzen und in der Perspektive den Umstieg vom Individualverkehr attraktiv machen. Es ist derzeit nicht zu erwarten, dass Kundinnen und Kunden von Taxen in erheblichem Umfang auf MIOA umsteigen werden, da das Taxi vor allem die individuelle, direkte und schnelle Verbindung von Start zum Ziel bietet. Das Angebot von MOIA erhöht die Wahlmöglichkeiten der Fahrgäste . c. Inwieweit entspricht diese Regelung dem Memoranding of Understanding , das eine nachhaltige Mobilität als Ziel nennt? Ein alternatives Mobilitätsangebot wie MOIA erleichtert es den Hamburgerinnen und Hamburgern auf das eigene Auto zu verzichten. Dies kann zum Beispiel zu einem geringeren Stell- beziehungsweise Parkplatzverbrauch und zu einer vermehrten Nutzung des ÖPNV führen. 13. MOIA muss mindestens einen Betriebshof nachweisen. a. Wie viele Stellplätze müssen hier während der Testphase nachgewiesen werden? Da die Testphase im vierten Quartal des Jahres 2018 genehmigungsfrei ist, gibt es keine Festlegung zur Anzahl von Stellplätzen. b. Wie viele Stellplätze müssen hier nach der Erweiterung des Bediengebiets und der erhöhten Anzahl von 500 Fahrzeugen nachgewiesen werden? Während des Genehmigungszeitraums ab 1. Januar 2019 muss für jedes zugelassene Fahrzeug ein Stellplatz nachgewiesen werden. Die Stellplätze können sich auch auf unterschiedlichen Betriebshöfen befinden, wenn die Fahrzeuge jeweils einem bestimmten Betriebshof zugeordnet werden. c. Wird der Senat MOIA bei der Suche nach geeigneten Flächen für einen oder mehrere Betriebshöfe unterstützen? Wenn ja: in welcher Form? Für die Flächensuche für die Betriebshöfe ist MOIA selbst verantwortlich. Dabei sprechen sie im Rahmen der Partnerschaft auch Behörden, Bezirksämter und öffentliche Unternehmen an, ob diese über geeignete Flächen verfügen. MOIA beziehungsweise VW Immobilien haben Kontakt zur HIW Hamburg Invest Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH zu potenziellen Standorten aufgenommen. Hamburg Invest hat verschiedene Grundstücke nachgewiesen beziehungsweise Kontakte zu Grundstückseigentümern hergestellt. Hamburg Invest steht in regelmäßigem Kontakt zu MOIA- beziehungsweise VW-Immobilien und prüft weitere Standortalternativen. Die vertraglichen Vereinbarungen, die darauf gegebenenfalls geschlossen werden, sind den jeweiligen Partnerinnen und Partnern überlassen. Darüber hinaus unterstützt der Senat nicht bei der Suche nach Flächen. d. Wenn der Senat MOIA bei der Suche nach geeigneten Flächen unterstützen sollte: Welche Unterstützung hat der Senat bisher dem Taxigewerbe zukommen lassen beziehungsweise will der Senat dem Taxigewerbe zukommen lassen? Der zuständigen Behörde ist kein Bedarf von Taxenbetrieben zur Unterstützung bei der Suche nach Betriebsstandorten bekannt. Abgesehen davon steht die Verkehrs- Drucksache 21/13024 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 gewerbeaufsicht in der zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in ständigem Austausch mit den Unternehmen, Verbänden und Zentralen des Taxigewerbes . Beispiele für die Unterstützung der Innovation im Gewerbe sind die Vermittlung von Angeboten zum vergünstigten Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge, die Gewährung von Zuschüssen von bis zu 1.500 Euro pro Fahrzeug zur Verwendung von Geräten zur gesicherten Aufzeichnung von Fahrleistungen und Umsätzen im Taxiverkehr in über 2.000 Fällen oder die nachhaltige Unterstützung der Einführung von Apps zur Taxenvermittlung auch für gemeinsame Fahrten mehrerer Fahrgäste.