BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13051 21. Wahlperiode 22.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 15.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Statement von ICOMOS zum City-Hof? (II) Durch meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/12931 vom 11. Mai 2018 wurde bekannt, dass sich ICOMOS, das weltweit höchste Fachgremium in Sachen Kulturerbe, kritisch bis ablehnend zu dem geplanten Abriss des City- Hofs geäußert hat. Zitat aus der Antwort: „Im Februar 2018 hat ICOMOS ein „Heritage Impact Assessment“ (HIA – „Kulturverträglichkeitsprüfung“) nach ICOMOS-Richtlinien zum Abriss des City-Hofs angefragt. Der Senat hat dieses HIA am 15. März 2018 über die KMK, das AA und das UNESCO Welterbezentrum an ICOMOS gesendet. Dieses HIA stellt abschließend fest, dass der Abriss keine Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Hamburger Welterbestätte hat. Das UNESCO Welterbezentrum hat daraufhin am 20. April 2018 eine Stellungnahme von ICOMOS zum HIA übermittelt, die am 24. April 2018 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Ein Abriss des City-Hofs würde nach der Ansicht von ICOMOS das Wesen der Pufferzone und somit das Umfeld und den Kontext der Welterbestätte negativ beeinflussen.“ Trotz des großen öffentlichen Interesses an dem City-Hof und der bereits erfolgten Beschlussfassung der Hamburgischen Bürgerschaft hat der Senat es nicht für nötig gefunden, über die Entwicklung die Bürgerschaft und die Öffentlichkeit zu informieren. Auch bei der oben genannten Anfrage ist der Senat mehrere Antworten auf meine Fragen schuldig geblieben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Weshalb hat der Senat weder die HIA noch die Stellungnahme von ICOMOS veröffentlicht? 2. Gibt es Regelungen, die dem Senat eine Veröffentlichung der unter Nummer 1. genannten Dokumente verbieten? Wenn ja, welche? Grundsätzlich sind sowohl das Heritage Impact Assessment (HIA) als auch die Stellungnahmen von ICOMOS Bestandteil eines üblichen Austausches auf Fachebene und somit eines laufenden Verwaltungsprozesses (siehe Drs. 21/12931). Der Senat sieht in diesen Fällen regelhaft von einer Veröffentlichung ab. Diesbezüglich gibt es weder Regelungen, die eine Veröffentlichung verbieten, noch solche, die diese gebieten . Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses hat die zuständige Behörde den Drucksache 21/13051 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Text des HIA unter http://www.hamburg.de/contentblob/11054994/ 258ba9f1cf6c0a3cc0243fceb988dba2/data/hia-cityhof.pdf veröffentlicht. 3. Die nachfolgende Frage wurde in der Drs. 21/12931 nicht beantwortet. Deshalb bitte ich jetzt erneut um eine Antwort: ICOMOS hat der oben genannten Senatsantwort zufolge grundlegende Kritik an den Abrissund Neubauplänen geäußert. Wird der Senat das Vorhaben, mit dem Abriss des City-Hofes in den kommenden Wochen zu beginnen, vorläufig stoppen? Wenn nein, warum nicht? Wie in der Antwort des Senats zu Drs. 21/12931 ausgeführt, gibt es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes klare Hinweise des UNESCO Welterbezentrums als Vertreter des Entscheidungsträgers, dass man den Gehalt des von der Stadt vorgelegten HIA, das keine Gefährdung des außergewöhnlichen universellen Wertes feststellt, teilt. Zu den angesprochenen Fragen des Umfelds und Kontexts wird es weitere Gespräche mit ICOMOS zum Umgang mit der Pufferzone, besonders auch im Rahmen der Neubauplanung , geben. Weitere Auswirkungen auf den Zeitplan sind daher derzeit nicht ersichtlich. 4. Die nachfolgende Frage wurde in der Drs. 21/12931 nicht beantwortet. Deshalb bitte ich jetzt erneut um eine Antwort: Was sind beim gegenwärtigen Stand die nächsten Schritte im Verfahren rund um den City-Hof? Bitte auch die genauen Termine dazu nennen. 5. Die nachfolgende Frage wurde in der Drs. 21/12931 nicht beantwortet. Deshalb bitte ich jetzt erneut um eine Antwort: Welche Auswirkungen hat die Kommunikation mit ICOMOS auf den weiteren Zeitplan? 6. Wann wird der neue Bebauungsplan für das City-Hof-Grundstück voraussichtlich die Vorweggenehmigungsreife erreichen? Die nächsten Schritte werden die Erörterung der Öffentlichen Plandiskussion (ÖPD) zum Bebauungsplan-Verfahren Hamburg-Altstadt 49 „Neues Quartier am Klosterwall“ im Stadtentwicklungsausschuss Süd-West der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, eine Sitzung des Arbeitskreises I und die öffentliche Auslegung sein. Die Vorweggenehmigungsreife wird voraussichtlich im März/April 2019 erreicht. Bisher ist nicht ersichtlich, dass die weiteren Gespräche mit ICOMOS Auswirkungen auf den Zeitplan haben. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. sowie Drs. 21/12931. 7. Weshalb will der Senat vor Erreichen der Vorweggenehmigungsreife den Abriss des Bestandsgebäudes, also des City-Hofs, erlauben? Eine Beseitigungsgenehmigung verkürzt die Zeit eines Leerstandes, der erhebliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht, um Gefahren für die Allgemeinheit vorzubeugen . Nach dem Abbruch des Gebäudes kann zudem nach Eintritt der Vorweggenehmigungsreife zügig mit Baumaßnahmen für den Neubau begonnen werden. 8. Welche Übergangslösungen für die Weiternutzung des City-Hofs bis mindestens zum Zeitpunkt der Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans hat der Senat geprüft? Falls keine geprüft wurden: weshalb nicht? Für eine Zwischennutzung wären Renovierungs- und Sicherungsmaßnahmen sowie komplexe vertragliche Vereinbarungen erforderlich; der Aufwand dafür steht in keinem Verhältnis zu dem Nutzen einer zu erwartenden kurzen Dauer einer Zwischennutzung. 9. Nach § 1 (7) Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit dem für den Sommer 2018 geplanten Abriss des denkmalgeschützten City-Hofs wird der öffentliche Belang „Denkmalschutz “ beseitigt, bevor der Bebauungsplan die Vorweggenehmigungsreife erreicht hat. Weshalb ist aus Sicht des Senats der geplante frühzeitige Abriss kein Rechtsfehler, der die gerechte Abwägung des späteren Bebauungsplans unmöglich macht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13051 3 Nach § 9 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) kann der Hamburger Senat jederzeit und auch außerhalb eines Bebauungsplanverfahrens feststellen, dass überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung eines Denkmals erfordern. Veränderungen an privaten und öffentlichen Belangen während der Aufstellung eines Bebauungsplans sind keine Ausnahme und stellen eine rechtmäßige Abwägung nicht in Frage.