BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13136 21. Wahlperiode 29.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 22.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Politische Indoktrination an der Staatlichen Gewerbeschule für Bautechnik G19 Fortlaufend wertet die AfD-Bürgerschaftsfraktion Hinweise von Bürgern aus, die uns auf mutmaßliche Verstöße gegen das Neutralitätsgebot und den Beutelsbacher Konsens an Hamburger Schulen aufmerksam machen. An der Staatlichen Gewerbeschule für Bautechnik G19 fand in der „heißen Phase“ des Bundestagswahlkampfes am 07.09.2018 eine politische Diskussionsveranstaltung statt. Wie ein Bild von der Veranstaltung dokumentiert, war rechts neben dem Tischpodium ein großes Banner mit der Aufschrift „F** AFD“ und dem Symbol der vom Verfassungsschutz als linksextrem und gewaltorientierten Antifa (rot-weiß-schwarze Fahne) platziert. Bitte hierzu den Twitter-Link aufrufen, um das Beweisfoto einzusehen.1 Auf dem Bild sind außerdem die Teilnehmer der Diskussion und der gut gefüllte, mit Schülern besetzte Veranstaltungsraum zu erkennen, was belegt, dass das Banner auch während der Veranstaltung von Schülern, anwesenden Lehrpersonen und den Diskussionsteilnehmern einsehbar war. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Lehrperson(en)/Schulleitungsperson(en) waren während der Veranstaltung anwesend? Bitte die vollständigen Namen angeben.2 Der Schulleiter hat zu Beginn der Veranstaltung am 7. September 2017 die Anwesenden vom Podium aus begrüßt und war im weiteren Verlauf nicht mehr anwesend. Andere Schulleitungsmitglieder haben nicht an der Veranstaltung teilgenommen, da zeitgleich eine Leitungsrunde stattfand. Bei der Veranstaltung waren Fachlehrkräfte anwesend. Im Übrigen siehe https://gneunzehn.de/. 2. Wann wurde das Banner durch wen montiert und wann haben welche Lehrperson(en)/Schulleitungsperson(en) davon Kenntnis erhalten? Es ist weder bekannt, noch rekonstruierbar, wann und durch wen das Banner montiert wurde. Der Schulleiter hat das Banner während seiner Anwesenheit bei der Veranstaltung nicht wahrgenommen, da es vom Podium aus nicht einsehbar war. Ob und wie teilnehmende Lehrpersonen davon Kenntnis erhalten haben, lässt sich nicht mehr feststellen. 1 https://twitter.com/AfD_Hamburg/status/911585874143522818 (abgerufen am: 25.04.2018). 2 Schulleitungspersonen sind Mitarbeiter der BSB, die spezifische Funktionen innerhalb einer Schule ausüben und diese nach außen repräsentieren. Schulleitungspersonen sind auch öffentliche Personen. Drucksache 21/13136 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Warum wurde das Banner durch die anwesenden Lehrperson(en)/ Schulleitungsperson(en) nicht entfernt beziehungsweise auch nicht entfernt , als die Veranstaltung bereits begonnen hatte? 4. Seit wann und wie lange hing das Banner in der Schule? Siehe Antwort zu 2. 5. Wann wurde das Banner von wem entfernt? Im Zuge der Aufräumarbeiten nach der Veranstaltung wurde das Banner durch einen Mitarbeitenden der Schule entfernt. 6. Wie haben die anwesenden Lehrperson(en)/Schulleitungsperson(en) während der Veranstaltung hinsichtlich des Banners reagiert? Siehe Antwort zu 2. 7. Verstößt das Aufhängen des Banners und seine Duldung durch Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitung auch während der Veranstaltung vor einem großen Schülerpublikum nach Auffassung der BSB gegen das Neutralitätsgebot und den Beutelsbacher Konsens? Der „Beutelsbacher Konsens“ beschreibt den richtigen didaktischen Umgang mit politischen Themen in der aktiven Bildungsarbeit, er hat für die rechtmäßige Ausübung des Hausrechtes durch die Leitung einer öffentlichen Anstalt oder den richtigen Umgang mit konkreten Konflikten keine Bedeutung. Das sich aus der Verfassung ableitende parteipolitische Neutralitätsgebot, nach dem Staatsorgane weder zugunsten noch zulasten einer Partei einwirken, bezieht sich auch auf die Durchführung von schulischen Veranstaltungen. Das Banner war nicht zulässig. 8. Hält es die BSB für möglich, dass durch das Banner Schüler in der Entwicklung ihrer politischen Urteile und ihrer Entscheidung zur Bundestagswahl beeinflusst worden sein könnten? Wenn nein, warum nicht? Die zuständige Behörde geht davon aus, dass wahlberechtigte Schülerinnen und Schüler ihre Wahlentscheidung von der sachlichen Abwägung politischer Forderungen , ihrer empirischen Validierung und der je eigenen Interessenlage, nicht jedoch von bloßen Parolen abhängig machen. 9. Welche dienst-/arbeitsrechtlichen Maßnahmen drohen Lehrpersonen/ Mitgliedern der Schulleitung, wenn sie a) das Aufhängen des Banners durch Schüler dulden und diese auch vor einem großen Schülerpublikum nicht darauf hinweisen, es abzuhängen, b) das Aufhängen des Banners durch Schüler nicht nur dulden sondern es auch verbal oder nonverbal aktiv gutheißen? Bitte anhand der relevanten Rechtsvorschriften umfassend erläutern. Ausführungen zu arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen bei einem Pflichtenverstoß erfordern eine Bewertung, die – wie bei allen dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen – von der konkreten Situation und den in der Person liegenden Umständen (zum Beispiel Status) abhängt und so abstrakt nicht beantwortet werden können. Ganz allgemein kommen bei Pflichtenverstößen – abhängig von den konkreten Umständen im Einzelfall – alle regulären Möglichkeiten zur Intervention in Betracht, angefangen von Dienstgesprächen bis hin zu Disziplinarverfahren bei Beamten, mit den gegebenenfalls in § 3 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) benannten Maßnahmen, Abmahnungen oder Kündigungen bei Tarifbeschäftigten. 10. Welche dienst-/arbeitsrechtlichen Maßnahmen sind seit Kenntnisnahme des Vorgangs durch die BSB erfolgt beziehungsweise sollen noch erfolgen ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13136 3 Der Senat äußert sich grundsätzlich auch im Rahmen der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen nicht zu konkreten personalrechtlichen Einzelfällen, aus denen ein Rückschluss auf einzelne Personen gezogen werden kann. Er hält in Abwägung mit dem Informationsanspruch der Abgeordneten die personenbezogenen Daten einzelner Beschäftigter für schützenswerter (siehe § 13 Absatz 2 Nummer 8 Hamburgisches Datenschutzgesetz). 11. Nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg handelt es sich bei der Antifa um Zusammenschlüsse von Personen, die als linksextremistisch und gewaltorientiert beschrieben werden. Inwieweit verstößt die nachweisliche Präsentation des Antifa-Symbols in der Staatlichen Gewerbeschule für Bautechnik G19 gegen weitere Rechtsvorschriften , zum Beispiel hinsichtlich der Extremismusbekämpfung? Unter dem Begriff Antifaschistische Aktion (Antifa) werden seit den 1980er-Jahren verschiedene Gruppierungen des linksmilitanten, linksextremistischen sowie insbesondere des autonomen Spektrums subsumiert. Vor allem linke, linksradikale und autonome Gruppen und Organisationen wählen den Begriff als Selbstbezeichnung; entsprechend ist der Begriff im polizeilichen Sprachgebrauch ein Oberbegriff für einen Personenkreis und nicht für eine geschlossene oder verbotene Vereinigung beziehungsweise Organisation. Die bezeichnete rot-weiß-schwarze Fahne als Symbol der „Antifa“ ist kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation und verstößt gegen keine Rechtsvorschriften.