BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1315 21. Wahlperiode 25.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 17.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Vergiftungen in Shisha-Bars Wiederholt wurden Kunden in Shisha-Bars schwer vergiftet. Die Patienten wurden nicht in Hamburg behandelt. Ich frage den Senat: 1. Wann wurden wo wie viele Kunden in welchen Shisha-Bars mit Kohlenmonoxid vergiftet? Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) ist bekannt, dass am 28. Januar 2014 in einer Schankwirtschaft in Altona durch das Rauchen von ShishaWasserpfeifen drei Personen durch eine Kohlenmonoxid-Vergiftung erkrankt sind. Darüber hinaus hat die BGV den Medien entnommen, dass es am 15. August 2015 in einem Hamburger Lokal zu einer vergleichbaren Situation gekommen ist. Darüber hinausgehende Informationen liegen nicht vor. 2. Bestand oder besteht bei diesen Kunden Lebensgefahr oder die Gefahr bleibender Schäden? 3. Wie erfolgte die Behandlung dieser Kunden? Daten zum Gesundheitszustand beziehungsweise Details der medizinischen Behandlung der betroffenen Personen unterliegen dem Datenschutz (§ 7 fortfolgende Hamburgisches Krankenhausgesetz). Angaben sind dem Krankenhaus daher nicht möglich . 4. Warum wurden die Kunden zur Behandlung nach Berlin verlegt? Die in einem Fall erfolgte – bereits aus der Darstellung in den Medien bekannte – Verlegung nach Berlin war notwendig, da zur maßgeblichen Zeit eine hyperbare Sauerstofftherapie, die zur Verbesserung der Prognose grundsätzlich innerhalb weniger Stunden begonnen werden muss, in Hamburg nicht möglich war. Die private Zentrum für Hyperbarmedizin Hamburg ZHH GmbH, die über eine Druckkammer verfügt, hält derzeit keinen Wochenend- und nächtlichen Bereitschaftsdienst vor und stand daher zur Behandlung in Hamburg nicht zur Verfügung. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 5 und 6. 5. Liegt dies daran, weil in Hamburg eine hierfür benötigte Druckkammer nicht vorhanden ist? Wenn ja: Warum gibt es sie nicht und wer hat das zu verantworten? 6. Trifft es zu, dass es in Hamburg eine solche Druckkammer gibt, dieses aber in diesem Falle und auch in anderen Fällen nicht angefragt wurde? Wenn ja: Warum wurde nicht angefragt? Drucksache 21/1315 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In Hamburg besteht als ambulantes Behandlungsangebot die Zentrum für Hyperbarmedizin Hamburg ZHH GmbH in der Holstenstraße. Dort werden ambulante Heilbehandlungen mit hyperbarem Sauerstoff (HBO-Therapie) durchgeführt. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz hat sich im Jahre 2014 mit der „Versorgungslage Sauerstoffüberdrucktherapie“ in Deutschland befasst und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Deutschland die Versorgungssituation für die hyperbare Sauerstoff -Therapie insgesamt ausreichend ist. 7. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2012 – 2015 Patienten zur Behandlung in eine auswärtige Druckkammer verlegt? Wie viele davon hätten auch in Hamburg behandelt werden können? Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Angaben vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 9. 8. Welche weiteren Krankheiten können in Hamburg nicht behandelt werden , sodass eine Verlegung in auswärtige Krankenhäuser nötig ist? Bitte alle Krankheitsbilder beschreiben und begründen, warum diese nicht in Hamburg versorgt werden können. Siehe Antwort zu 10. 9. Wie viele Patienten mit welchen Krankheitsbildern wurden in den Jahren 2012 – 2015 aus Hamburg in andere Städte verlegt, weil in Hamburg deren Krankheit nicht versorgt werden können? Bitte jeden einzelnen Fall beschreiben. In den Hamburger Krankenhäusern sind in 2014 insgesamt 487.000 Fälle vollstationär behandelt worden. Eine wie mit der Fragestellung erbetene Auflistung würde die Durchsicht aller Krankenakten bedeuten, um im Einzelfall herauszufinden, warum eine Verlegung in ein auswärtiges Krankenhaus erfolgte inklusive der Beschreibung jedes Einzelfalls. Dies ist weder der zuständigen Behörde noch den Krankenhäusern in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich. 10. Wird sich der Senat dafür einsetzen, dass künftig alle Krankheiten in Hamburg behandelt werden können? Falls ja: Was wird er dafür tun? Falls nein: warum nicht? Die Hamburger Krankenhäuser verfügen über ein sehr breit aufgestelltes Versorgungsangebot , von der Geburtshilfe bis zur Organtransplantation. In Hamburger Krankenhäusern werden durchschnittlich über 30 Prozent auswärtige Patientinnen und Patienten behandelt. Im Gegenzug nehmen Hamburgerinnen und Hamburger auf eigenen Wunsch Krankenhausleistungen in anderen Ländern in Anspruch, zum Beispiel in der Psychosomatik, der neurologischen Frührehabilitation und in der Psychiatrie , insbesondere in Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Im Einzelfall kann eine besonders spezielle Behandlung oder Behandlungsmethode auf Wunsch der Patientin beziehungsweise des Patienten zu einer Verlegung in ein Krankenhaus außerhalb Hamburgs führen. 11. Wie beurteilt der Senat die gesundheitliche Gefährdung in Shisha-Bars? Eine allgemein gültige Aussage ist hierzu nicht möglich. Zur Beurteilung einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung, beispielsweise durch Kohlenmonoxid oder andere Stoffe, die im Betrieb von Wasserpfeifen freigesetzt werden, müssten die örtlichen Gegebenheiten (Shishas je Raumvolumen, Luftwechselrate im Raum und anderes) bekannt sein. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1315 3 12. Wie groß ist die Gesundheitsgefahr durch das Rauchen von Wasserpfeifen verglichen mit dem Rauchen von Zigaretten? Siehe Veröffentlichung des Bundesinstituts für Risikobewertung: http://www.bfr.bund.de/de/ausgewaehlte_fragen_und_antworten_zu_wasserpfeifen- 8953.html. 13. Unterfallen Shisha-Bars dem Passivraucherschutzgesetz? Falls ja: Welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Ja. Das Rauchen von Wasserpfeifen mit Tabak ist dem von Zigaretten gleichgestellt, da beim Passivrauchen von Wasserpfeifen eine ähnliche Gefährdung anzunehmen ist wie beim Zigarettenrauchen. Die Konsequenzen ergeben sich aus dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz. Im Regelfall wird eine gastronomische Einheit von dem Betreiber beantragt, wenn Alkoholausschank geplant ist und nicht der Betrieb einer Shisha-Bar. Nur in Ausnahmefällen wird explizit der Betrieb einer Shisha-Bar beantragt. Ist das der Fall, wird das Dezernat Bauen, Wirtschaft und Umwelt eingeschaltet und es erfolgt eine spezielle Prüfung, ob die Räume (Raumvolumen, Luftwechselrate im Raum et cetera) geeignet sind.