BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13151 21. Wahlperiode 29.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 23.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 3 Islamische Feiertage (II) Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Nach mehr als fünf Jahren kann man feststellen, dass sich die von Politik und Zivilgesellschaft an den Vertrag gestellten Erwartungen nicht erfüllt haben. Unter dem Deckmantel „von gegenseitigem Respekt“ und „gesellschaftlicher Teilhabe“ ist es den in Hamburg ansässigen Islamverbänden gelungen, trotz ihres ethnischnationalen Charakters1 sowie ihrer fundamentalistischen Orientierung zu Partnern des Senats zu werden. Zuvor hatten Politik, Kirchen und Gesellschaft die auf Akzeptanz, nicht aber auf Integration ausgerichtete Strategie der Islamverbände nicht durchschaut, sondern deren Bekenntnissen zu Toleranz und Liberalismus geglaubt. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert, obwohl die fundamentalistische Gesinnung der Islamverbände mittlerweile durch eine Vielzahl islamistischer Schmähungen Andersgläubiger (durch DITIB, SCHURA), die politische Agitation im Dienste ausländischer Regierungen (DITIB) sowie antisemitische Hetze (DITIB, SCHURA) längst offenkundig geworden ist und zudem auch in anderen Bundesländern offen zutage tritt. Anstatt liberalislamische Kräfte dabei zu unterstützen, das reaktionäre Establishment zu einer Annäherung an die Zivilgesellschaft zu drängen, hat der Senat im Staatsvertrag konservative Organisationen legitimiert, einzelne Teilbereiche der Gesellschaft im eigenen Sinne zu islamisieren. Dieser Geist hat sich auch in den Artikeln des Staatsvertrags manifestiert. Ferner hat der Senat die Verantwortung für die Integration in die Hände von Akteuren gelegt, deren vordringliches Ziel darin besteht, die eigenen Mitglieder dauerhaft in einem auf Abgrenzung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft basierenden islamischen Bewusstsein zu halten, wobei diese mittels finanzieller Zuwendungen auch noch unterstützt werden. In diesem Sinne ist der Staatsvertrag kein Garant, sondern vielmehr ein Hindernis für die Integration der muslimischen Bevölkerungsteile der Hansestadt Hamburg, weshalb seine Artikel kritisch zu hinterfragen sind. In Artikel 3 des Staatsvertrages heißt es: Folgende islamische Feiertage sind kirchliche Feiertage im Sinne des Hamburger Feiertagsgesetzes mit den Rechten aus § 3 des Feiertagsgesetzes für islamische Religionsangehörige: 1. Opferfest (Id-ul-Adha beziehungsweise Kurban Bayrami) – Einer der zwei Tage ab zehnten Dhul-Hiddscha; 1 Dies gilt für DITIB sowie jeden einzelnen Moscheeverein, der Mitglied einer der drei im Staatsvertrag genannten muslimischen Glaubensgemeinschaften ist. Drucksache 21/13151 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Ramadanfest (Id-ul-Fitr beziehungsweise Ramazan Bayrami) – Einer der zwei Tage ab ersten Schawwal; 3. Aschura – Ein Tag am zehnten Muharram. Die Daten der Feiertage beziehen sich auf den islamischen Mondkalender und werden von den islamischen Religionsgemeinschaften jeweils vorher bestimmt und bekannt gegeben. Protokollerklärung zu Artikel 3 Die islamischen Religionsgemeinschaften und die Freie und Hansestadt Hamburg sind sich darüber einig, dass die ganztägigen Ausgestaltungen des Ramadan-Festes und des Opferfestes für die muslimischen Gemeinden gleichbedeutend sind mit gottesdienstlichen Handlungen. Der gottesdienstliche Charakter äußert sich nicht nur im morgendlichen Ritualgebet, sondern umfasst den gesamten Tag, der in weiten Teilen ritualisierte Abläufe enthält. Diese Feiertage werden deshalb als Gottesdienst im Sinne des § 3 Hamburger Feiertagsgesetz verstanden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat teilt die Wahrnehmungen und Bewertungen des Fragestellers nicht. Die Verträge schaffen eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit. Dadurch werden vorhandene Probleme nicht negiert, sondern es werden Möglichkeiten für Dialoge geschaffen, die ohne die Verträge nicht bestünden, siehe Drs. 21/9040. Dies schließt auch substanzielle Kritik nicht aus, siehe Drs. 21/8100. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Sind die oben genannten Feiertage seit Abschluss des Staatsvertrages bereits öffentlich ausgerichtet worden? a) Falls ja, haben die Veranstalter hierzu Gelder aus öffentlicher Hand erhalten? Nein, es werden keine Religionsfeste öffentlich ausgerichtet. b) Wie viel Geld ist dabei ausgezahlt worden? Im Jahr 2015 wurden 2.800 Euro aus dem Aktionsfonds des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Demokratie leben“ entsprechend der für Zuwendung dieser Mittel geltenden Leitlinie für die Ausrichtung des Zuckerfestes und des Opferfestes durch islamische Religionsgemeinschaften zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2016 wurden 380 Euro aus Mitteln des Forums Flüchtlingshilfe für zum Beispiel die Ausrichtung des Zuckerfestes in Erstaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. c) Welche inhaltliche wie logische Verbindung besteht nach Ansicht des Senats zwischen den beiden vorangegangenen Artikeln und Artikel 3? d) Impliziert Artikel 3, dass Muslime an den besagten Feiertagen der Arbeit fernbleiben können? Falls ja, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus ? e) Muss ein Muslim, der während eines der genannten Feiertage der Arbeit fernbleiben will, einen Nachweis über seine Konfession erbringen? Falls ja, welchen? Falls nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/9042.