BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13152 21. Wahlperiode 29.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 23.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 4 Bildungswesen (II) Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Nach mehr als fünf Jahren kann man feststellen, dass sich die von Politik und Zivilgesellschaft an den Vertrag gestellten Erwartungen nicht erfüllt haben. Unter dem Deckmantel „von gegenseitigem Respekt“ und „gesellschaftlicher Teilhabe“ ist es den in Hamburg ansässigen Islamverbänden gelungen, trotz ihres ethnischnationalen Charakters1 sowie ihrer fundamentalistischen Orientierung zu Partnern des Senats zu werden. Zuvor hatten Politik, Kirchen und Gesellschaft die auf Akzeptanz, nicht aber auf Integration ausgerichtete Strategie der Islamverbände nicht durchschaut, sondern deren Bekenntnissen zu Toleranz und Liberalismus geglaubt. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert, obwohl die fundamentalistische Gesinnung der Islamverbände mittlerweile durch eine Vielzahl islamistischer Schmähungen Andersgläubiger (durch DITIB, SCHURA), die politische Agitation im Dienste ausländischer Regierungen (DITIB) sowie antisemitische Hetze (DITIB, SCHURA) längst offenkundig geworden ist und zudem auch in anderen Bundesländern offen zutage tritt. Anstatt liberalislamische Kräfte dabei zu unterstützen, das reaktionäre Establishment zu einer Annäherung an die Zivilgesellschaft zu drängen, hat der Senat im Staatsvertrag konservative Organisationen legitimiert, einzelne Teilbereiche der Gesellschaft im eigenen Sinne zu islamisieren. Dieser Geist hat sich auch in den Artikeln des Staatsvertrags manifestiert. Ferner hat der Senat die Verantwortung für die Integration in die Hände von Akteuren gelegt, deren vordringliches Ziel darin besteht, die eigenen Mitglieder dauerhaft in einem auf Abgrenzung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft basierenden islamischen Bewusstsein zu halten, wobei diese mittels finanzieller Zuwendungen auch noch unterstützt werden. In diesem Sinne ist der Staatsvertrag kein Garant, sondern vielmehr ein Hindernis für die Integration der muslimischen Bevölkerungsteile der Hansestadt Hamburg, weshalb seine Artikel kritisch zu hinterfragen sind. In Artikel 4 des Staatsvertrages heißt es: (1) Die islamischen Religionsgemeinschaften haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht, Bildungs- und Kultureinrichtungen zu unterhalten. Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer finanziellen , organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten gemeinsam dafür einsetzen, das Wirken dieser Einrichtungen auch über die Mit- 1 Dies gilt für DITIB sowie jeden einzelnen Moscheeverein, der Mitglied einer der drei im Staatsvertrag genannten muslimischen Glaubensgemeinschaften ist. Drucksache 21/13152 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gliedschaft der islamischen Religionsgemeinschaften hinaus verstärkt in das öffentliche Bewusstsein zu rücken. (2) Unbeschadet des Rechts auf Unterhaltung eigener Bildungseinrichtungen bekennen sich die islamischen Religionsgemeinschaften zum staatlichen Schulwesen, der allgemeinen Schulpflicht und der umfassenden Teilnahme am Unterricht staatlicher Schulen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat teilt die Wahrnehmungen und Bewertungen des Fragestellers nicht. Die Verträge schaffen eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit. Dadurch werden vorhandene Probleme nicht negiert, sondern es werden Möglichkeiten für Dialoge geschaffen, die ohne die Verträge nicht bestünden, siehe Drs. 21/4035, 21/5841 und 21/9040. Dies schließt auch substanzielle Kritik nicht aus, siehe Drs. 21/8100. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Bildungs- und Kultureinrichtungen werden in Hamburg gegenwärtig von den islamischen Religionsgemeinschaften unterhalten? a) Wie lange existieren diese bereits? b) In wie vielen Fällen erhalten sie finanzielle Unterstützung vom Senat? Siehe Drs. 21/9043. c) Hat der Senat Informationen durch die muslimischen Glaubensgemeinschaften über das involvierte Lehrpersonal zu erhalten? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht? Entsprechend Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Verfassung vom 11. August 1919 ordnen Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts. Im Übrigen siehe Drs. 21/9043. 2. Inwieweit haben die islamischen Glaubensgemeinschaften – von den bekannten Verfehlungen der DITIB einmal abgesehen – ihr Wirken bereits „verstärkt“ in das öffentliche Bewusstsein gerückt? Bitte auf den Zeitraum von Mai 2017 bis heute eingehen. Eine systematische Erhebung von Veranstaltungen der Vertragspartner durch den Senat erfolgt wie bei anderen Religionsgesellschaften nicht. Dem Senat ist jedoch bekannt, dass die islamischen Religionsgesellschaften in den zurückliegenden zwölf Monaten öffentliche Veranstaltungen durchgeführt haben, in deren Rahmen über ihre Tätigkeiten informiert wurde, namentlich der „Tag der Offenen Moschee“ am 3. Oktober 2017, die Tagung der SCHURA „5 Jahre Staatsvertrag. Bewertung und Ausblick“ am 7. April 2018 sowie aktuell der „Ramadan-Pavillon“ in St. Georg. 3. Ist dem Senat bekannt, ob die muslimischen Glaubensgemeinschaften ihr „Lehrangebot“ seit November 2012 erweitert haben? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht? Wie bei anderen Religionsgesellschaften erhebt der Senat auch bei den islamischen Religionsgesellschaften keine Daten über Angebot von und Teilnahme an Bildungsveranstaltungen .