BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13156 21. Wahlperiode 29.05.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 23.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Gewährträgerhaftung HSH Nordbank – Wofür haften die Bundesländer bis 2041? Auch nach dem Verkauf der HSH Nordbank verbleibt bis zum Jahr 2041 eine mögliche Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung als Risiko für die Freie und Hansestadt Hamburg. Dabei handelt es sich um mögliche Haftungen für vor dem 18. Juli 2001 eingegangene Verpflichtungen der Vorgängerinstitute der HSH. Leider konnten die Senatsvertreter in den Ausschussberatungen die Frage nicht beantworten, wann welche Vorstände diese sehr langfristigen Risiken eingegangen sind. Auch die Frage, in welchem Anteil die Gewährträgerhaftung Fremdwährungen mit zusätzlichen Währungsrisiken betrifft, wurde bislang nicht beantwortet. Daher frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank AG (HSH) wie folgt: 1. In der Drs. 21/12516 ist bei der Gewährträgerhaftung von 2,2 Milliarden Euro für Einlagen die Rede. In jeweils welcher Höhe entfallen davon Verbindlichkeiten auf jeweils welche Fremdwährungen? Hierzu teilte die HSH mit, die gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten der HSH hätten per 31. Dezember 2017 insgesamt 2,1 Milliarden Euro betragen. Davon seien 1,5 Milliarden Euro in Euro, 0,3 Milliarden Euro in Japanische Yen und 0,2 Milliarden Euro in US-Dollar denominiert gewesen. Bei den genannten Werten handele es sich um gerundete Werte. 2. In den Geschäftsberichten der Landesbank Kiel für die Jahre 2000 und 2001 werden nachrangige Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit bis 2040 beziehungsweise bis zu 40 Jahren aufgeführt, deren Nachrang nicht beschränkt werden kann. 2.1. Fallen auch diese Verbindlichkeiten unter die Gewährträgerhaftung? Ja. 2.2. In welcher Höhe gilt die Gewährträgerhaftung derzeit insgesamt für nachranginge Verbindlichkeiten? Nach Auskunft der HSH seien circa 1,0 Milliarden Euro nachrangige Verbindlichkeiten von der Gewährträgerhaftung gedeckt. 2.3. Ist es zutreffend, dass der Nachrang auch gegenüber nicht unter die Gewährträgerhaftung fallende Verbindlichkeiten gilt? Ja. Drucksache 21/13156 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2.4. Inwiefern ist für den Bereich der nachrangigen Verbindlichkeiten der in Drs. 21/12516 in Aussicht gestellte Versuch, die gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten wirtschaftlich vor einer Insolvenz abzuschirmen , überhaupt realisierbar? Wie im Anteilskaufvertrag vereinbart arbeiten die Länder mit den Erwerbern und der HSH gegenwärtig intensiv an einem Konzept, das eine Ablösung oder Reduzierung der verbliebenden Gewährträgerhaftung (darunter auch gewährträgerbehaftete Nachrangverbindlichkeiten ) der Länder erlauben könnte. Grundsätzlich bietet eine erfolgreiche Privatisierung die Möglichkeit, das theoretische Risiko einer Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung zu verringern, indem Erwerber, HSH und Länder eine Absicherungskonstruktion für die verbleibende Laufzeit der Gewährträgerhaftung entwickeln . Dies wird gegenwärtig von den Beteiligten geprüft mit dem Ziel, ein möglichst positives Ergebnis für die Länder zu erreichen. Dabei sind jedoch komplexe regulatorische und ökonomische Fragen zu klären. Gegenwärtig ist noch nicht abzusehen, ob sich eine entsprechende Regelung sachgerecht umsetzen lassen wird. Im Übrigen siehe Drs. 21/12516.