BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1316 21. Wahlperiode 25.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 17.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Änderungen bei den Bedingungen der Schulbegleitung in Hamburg? Mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 ändern sich die Bedingungen für die Schulbegleitung in Hamburg. Hinsichtlich der Bezahlung von Stundensätzen des nicht pädagogischen Personals etwa gab es eine deutliche Reduzierung. Außerdem wurden die Mitspracherechte und die Einflussmöglichkeiten der Eltern erheblich beschnitten. So liegen beispielsweise die Wahl der zu beauftragenden Träger und die Beantragung selbst jetzt alleinig in Händen der Schulen, obwohl diese das Geld offiziell nur im Auftrag der Eltern beantragen dürfen. Ein nachträglicher Einspruch der Eltern ist dadurch nicht mehr möglich , wenn etwa lediglich eine nicht pädagogische Kraft zur Begleitung bewilligt werden sollte. Die Schulbegleitung in Hamburg wird nach der von Schülern /-innen mit psychosozialer Beeinträchtigung (folgend psyB abgekürzt) und der von Schülern/-innen mit erheblichem oder umfassendem Unterstützungsbedarf im Bereich geistiger oder körperlich motorischer Entwicklung (folgend gkmEB abgekürzt) unterschieden. Die Schulbegleitung ist eine der grundlegenden und maßgeblichen Leistungen zum Gelingen inklusiver Beschulung Ich frage den Senat: Im Bereich der Schulbegleitung wurden die Mittel nicht gekürzt, sondern erheblich erhöht. Auch die Zahl der Schulbegleitungen wurde deutlich gesteigert. Zudem wurden die Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen grundlegend bereits zum Schuljahr 2014/2015 neu implementiert. Anlass dafür war der Wunsch von Elternverbänden und Eltern nach Entlastung und nach erfolgreichen Verfahren. Nach dem früheren Verfahren mussten die Eltern selbst mit einem beträchtlichen bürokratischen Aufwand eine Schulbegleitung für ihr Kind beantragen. Nach der Bescheidung des Antrags mussten Eltern dann selbst die Schulbegleitung für ihr Kind suchen und organisieren. Dieser erhebliche Aufwand überforderte viele Eltern. Deshalb blieben viele Kinder trotz positivem Bescheid ohne Schulbegleitung. Das neue Verfahren überwindet diese Probleme. Bei Schülerinnen und Schülern mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Entwicklungsbeeinträchtigung entscheidet seitdem das zuständige Regionale Bildungs - und Beratungszentrum (ReBBZ) über die Gewährung und den zeitlichen Umfang einer Schulbegleitung. Bei Schülerinnen und Schülern mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung liegt die Entscheidung weiterhin beim zuständigen Referat in der für Bildung zuständigen Behörde . In beiden Fällen stellen dann die Schule und die zuständige Behörde die Schulbegleitung sicher. Da das zuvor umgesetzte Bewilligungsverfahren auf Grundlage eines Elternantrags gemäß SGB VIII beziehungsweise SGB XII, in der Folge verbunden mit der eigenständigen Suche von geeignetem Schulbegleitungspersonal, für viele Familien mit erheblichen Belastungen verbunden war, sind die neuen Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen bewusst in den Bezugsrahmen zwischen Drucksache 21/1316 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Schule und zuständiger Behörde aufgestellt. Hiermit wird dem seitens der Elternverbände vielfach vorgetragenen Wunsch nach Entlastung entsprochen. Mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 wird lediglich das zuletzt genannte Verfahren zur Steuerung des Einsatzes bei Schülerinnen und Schülern mit erheblichem Betreuungs - und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung weiterentwickelt. In diesen Fällen war für die Sorgeberechtigten im Schuljahr 2014/2015 auch nach dem neuen Verfahren im Fall eines Antrags auf qualifizierte Schulbegleitung immer noch ein aufwändiges Antragsverfahren und eine zusätzliche Untersuchung beim jugendpsychiatrischen Dienst erforderlich. Gemäß dem Wunsch dieser Teilgruppe betroffener Eltern wurde auch dieses Verfahren vereinfacht. Dabei bleibt auch nach Anpassung des Verfahrens für diese Gruppe der Sorgeberechtigten die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Auswahl des Schulbegleitungspersonals erhalten. Bei beiden Umstellungsprozessen hat es keinerlei Änderungen bezüglich der Kostensätze gegeben, mit denen die Schulbegleitungsleistungen gegenüber Trägern der Jugend- und Behindertenhilfe vergütet werden. Maßgeblich für die Entscheidung über eine Schulbegleitung ist der individuelle Bedarf der Schülerinnen und Schüler bei der Kompensation von Teilhabehindernissen bezogen auf das schulische Bildungs- und Förderangebot. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Stundensätze wurden seitens des Senats im Schuljahr 2014/ 2015 durchschnittlich für die Schulbegleitung bezahlt/bewilligt? (Bitte nach pädagogischen Fachkräften und nicht pädagogischen Kräften als auch nach psyB beziehungsweise gkmEB sowie nach reiner Schulwegbegleitung und ganzschulischer Begleitung getrennt in einer Tabelle ausweisen.) a. Gab es dabei qualifikations- oder aufwandsbedingte Unterschiede in der finanziellen Ausstattung/im Stundensatz des Schulbegleitungspersonals ? Wenn ja, wie gestalten sich diese im Einzelnen? (Bitte nach pädagogischen Fachkräften und nicht pädagogischen Kräften als auch nach psyB beziehungsweise gkmEB sowie nach reiner Schulwegbegleitung und ganzschulischer Begleitung getrennt in einer Tabelle ausweisen.) Im Schuljahr 2014/2015 wurden durchschnittlich folgende Stundensätze bewilligt beziehungsweise bezahlt: Durchschnittssatz für die Begleitung mit psychosozialen Beeinträchtigungen Durchschnittssatz für die Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen Schulbegleitungen ohne berufliche Qualifikation und Vorerfahrung, in der Regel Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Freiwilligendienste 10,06 € pro Std. 10,06 € pro Std. Personen mit pädagogischer Vorerfahrung oder spezifischer pädagogischer bzw. pflegerischer Qualifikation 22,32 € pro Std. 21,51 € pro Std. Die im Einzelfall bewilligten Stundensätze richten sich nach den Qualifikationen, die eine Schulbegleitung einbringen muss, um eine Schülerin oder einen Schüler adäquat begleiten zu können. Die Stundensätze sind wie folgt aufgeschlüsselt: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1316 3 Stundensatz bei Vermittlung über einen Träger Schulbegleitungen ohne berufliche Qualifikation und Vorerfahrung, in der Regel Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Freiwilligendienste (Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) 10,06 € Personen mit pädagogischer Vorerfahrung (sozial erfahrene Personen), jedoch ohne spezifische Qualifikation 19,96 € Erzieherin/Erzieher, Gesundheits- und Krankenpflegefachkraft oder vergleichbare Qualifikation 26,66 € Sozialpädagogin/Sozialpädagoge (FH) oder vergleichbare Qualifikation 30,41 € 2. Welche Stundensätze werden seitens des Senats ab dem Schuljahr 2015/2016 durchschnittlich für die Schulbegleitung bezahlt/bewilligt? (Bitte nach pädagogischen Fachkräften und nicht pädagogischen Kräften als auch nach psyB beziehungsweise gkmEB sowie nach reiner Schulwegbegleitung und ganzschulischer Begleitung getrennt in einer Tabelle ausweisen.) a. Gibt es dabei qualifikations- oder aufwandsbedingte Unterschiede in der finanziellen Ausstattung/im Stundensatz des Schulbegleitungspersonals ? Wenn ja, wie gestalten sich diese im Einzelnen? (Bitte nach pädagogischen Fachkräften und nicht pädagogischen Kräften als auch nach psyB beziehungsweise gkmEB sowie nach reiner Schulwegbegleitung und ganzschulischer Begleitung getrennt in einer Tabelle ausweisen.) Da das Bewilligungsverfahren für das Schuljahr 2015/2016 noch nicht abgeschlossen ist, können derzeit keine validen Angaben zu erwartbaren Durchschnittswerten gemacht werden. Die Stundensätze bleiben gegenüber dem vorangegangenen Schuljahr unverändert. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Welche Qualifikationen müssen Schulbegleiter/-innen in Hamburg als pädagogische beziehungsweise nicht pädagogische Betreuungskräfte besitzen? (Bitte für jeden Begleitungsbereich nach psyB und gkmEB einzeln erläutern.) a. Gibt es innerhalb der pädagogischen beziehungsweise nicht pädagogischen Schulbegleitung qualitativ begründete (Ausbildung, Abschlüsse, Sonderqualifikationen et cetera) Abstufungen in der Bezahlung/im Stundensatz? Wenn ja, welche sind das? (Bitte nach Grad der Qualifikation und Höhe der Vergütung einzeln ausweisen.) b. Wenn ja, gibt es von der fachlichen Qualifikation abgesehen, andere Kriterien der finanziellen Vergütungsabstufung? Wenn ja, welche sind das im Einzelnen und wie hoch nehmen sich diese geldlich aus? (Bitte nach Kriterium und Vergütungsniveau einzeln ausweisen.) Beim Einsatz von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Freiwilligendienste (Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) als Schulbegleitungen können zunächst keinerlei spezifische Qualifikationen vorausgesetzt werden. Im Rahmen der Seminare der Träger werden diese jedoch auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Ergänzend hierzu bieten Schulen und ReBBZ als Einsatzstellen Angebote zur Schulung spezifischer Fertigkeiten (etwa im Bereich der Grundpflege) oder zur Reflexion der eigenen Praxis als Schulbegleitung. Schulbegleitungen mit Berufsausbildung werden entsprechend dem fachlichen Profil der absolvierten pädagogischen oder pflegerischen Aus- Drucksache 21/1316 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 bildung beziehungsweise des absolvierten Fachhochschulstudiums eingesetzt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 1. a. 4. Welche Aufgaben/Tätigkeitsbeschreibungen umfasst die Schulbegleitung für die jeweilige Betreuungskraft im Allgemeinen? (Bitte nach reiner Schulbegleitung und gesamtschulischer Begleitung getrennt und in Bezug auf pädagogische (Fach-)Kräfte und nicht pädagogische Kräfte differenziert angeben.) Die Aufgaben einer Schulbegleitung sind stets fallbezogen vor dem Hintergrund der individuellen Bedarfe einzelner Schülerinnen beziehungsweise Schüler zu definieren. Diese werden im Rahmen einer Tätigkeitsbeschreibung in Zusammenhang mit der Erstellung des sonderpädagogischen Förderplans benannt und dokumentiert. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen eine Schulbegleitung individuell einzelnen Schülerinnen /Schülern zugeordnet ist, als auch für Schulbegleitungen, die im Rahmen einer schulbezogenen Zuweisung innerhalb einer oder mehrerer Lerngruppen für einzelne beziehungsweise für mehrere Schülerinnen und Schüler kombiniert zum Einsatz kommen. a. Welche Aufgaben/Tätigkeitsbeschreibungen umfasst die Schulbegleitung speziell im Bereich pysB? (Bitte nach reiner Schulbegleitung und gesamtschulischer Begleitung getrennt und in Bezug auf pädagogische (Fach-)Kräfte und nicht pädagogische Kräfte differenziert angeben.) Schulbegleitungskräfte ohne spezifische pädagogische Qualifikation werden eingesetzt , um Kinder im Grundschulalter mit psychosozialen Entwicklungsbeeinträchtigungen zu begleiten. Dabei unterstützen sie diese in der Aufrechterhaltung einer möglichst konzentrierten Mitarbeit im Unterricht sowie in ihrer sozialen Integration in verschiedenen Bezugsgruppen und sozialen Settings im Schulalltag. Pädagogisch qualifizierte Schulbegleitungskräfte kommen zum Einsatz, um Kinder und Jugendliche mit erheblich eingeschränkter Bindungsfähigkeit, ausgeprägten Kontaktschwierigkeiten, psychischen Problemen (depressive Stimmungen, Ängste), Schulverweigerung, fehlender Impulskontrolle, autoaggressivem und aggressivem Verhalten sowie ausgeprägten Konzentrationsstörungen in der Teilhabe am schulischen Lernen zu unterstützen . Dabei richtet sich der Grad der notwendigen Qualifikation nach der Komplexität der Entwicklungssituation der einzelnen Schülerinnen/Schüler. b. Welche Aufgaben/Tätigkeitsbeschreibungen umfasst die Schulbegleitung speziell im Bereich gkmEB? (Bitte nach reiner Schulbegleitung und gesamtschulischer Begleitung getrennt und in Bezug auf pädagogische (Fach-)Kräfte und nicht pädagogische Kräfte differenziert angeben.) In der Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen geistige beziehungsweise körperliche und motorische Entwicklung werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Freiwilligendienste in der Regel für elementare Unterstützungsleistungen eingesetzt: Hierzu gehören: Bewältigung organisatorischer Aspekte des Schulalltags, Orientierung im Schulgebäude, einfache Handreichungen zur Unterstützung im Unterricht, Hilfen bei Verrichtungen der Grundpflege (An-/Ausziehen, Nahrungsaufnahme , Begleitung bei Toilettengängen et cetera). Pädagogische oder pflegerische Fachkräfte kommen immer dann zum Einsatz, wenn dies aufgrund komplexer Förderbedarfe mit besonderen Anforderungen im erzieherischen Bereich (zum Beispiel bei herausforderndem, auto- und fremdaggressivem Verhalten, bei ausgeprägt autistischem Verhalten) oder im pflegerischem Bereich (zum Beispiel spezifische pflegerische Notwendigkeiten bei Sonderernährung, gezielte Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit komplexem Anfallsleiden) erforderlich wird. 5. Wie viele Anträge auf Schulbegleitung wurden in Hamburg 2014/2015 und für 2015/2016 insgesamt gestellt? Wie viele dieser Anträge fanden Bewilligung/wie viele nicht/über wie viele wurde noch nicht endgültig beschieden? (Bitte auch in den Punkten a. – c. für psyB und gkmEB tabellarisch ausweisen.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1316 5 a. Welche Gründe lagen/liegen im Fall von Ablehnungen vor? b. In wie vielen Ablehnungsfällen wurden/werden Einsprüche gestellt? c. Wie wurde nach Prüfung dieser Einsprüche beschieden? Anlage 1 benennt die Anzahl der abschließend bearbeiteten Anträge für das Schuljahr 2014/2015. Aufgrund der Übergangssituation (Implementierung der neuen Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitung) ergaben sich insbesondere bei der Steuerung des schulbezogenen Einsatzes von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Freiwilligendienste unverhältnismäßig hohe Ablehnungsquoten, die sich dadurch erklären lassen, dass viele Schulen bei der Bedarfsanzeige aus Unsicherheit zum Verfahrensweg Unterlagen für alle Schülerinnen und Schüler vorgelegt haben, die Schulbegleitung benötigen. Die große Mehrzahl der hier als Ablehnung benannten Schülerinnen und Schüler hat in der Folge eine Begleitung entweder durch das ReBBZ oder durch eine individuell zugewiesene qualifizierte Schulbegleitung erfahren. Es ist davon auszugehen, dass einzelne Schülerinnen mehrfach in mindestens zwei der hier dokumentierten Bedarfsanzeige- beziehungsweise Antragsverfahren erfasst wurden. So erklärt sich auch die hohe Gesamtzahl an Anträgen, die bei Weitem nicht den faktischen Bewilligungen entspricht (zum Vergleich siehe Drs. 21/1047). Einsprüche gegen das neue Verfahren wurden für beide Zielgruppen in der Regel dialogorientiert mit den Schulen unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten bearbeitet. Da die Begründungen für Ablehnungen nicht systematisiert statistisch erfasst werden, ist eine differenzierte Auswertung nicht möglich. Das Verfahren für das Schuljahr 2015/2016 ist noch nicht abgeschlossen, somit sind keine abschließenden Angaben zu Antrags- und Bewilligungszahlen möglich. 6. Wie vielen der Kinder mit Schulbegleitungsbedarf wurde in 2015/2016 erneut dieselbe Art von Betreuungskräften wie in 2014/2015 bewilligt? (Bitte gesamt und jeweils nach Art der Betreuungsqualität in psyB und gkmEB aufschlüsseln.) 7. Bei wie vielen der Kinder mit Schulbegleitungsbedarf fand eine niedrigere Einstufung der Art von Betreuungskräften statt? Bei wie vielen eine höhere? (Bitte gesamt und jeweils nach Art der alten und neuen Betreuungsqualität in psyB und gkmEB aufschlüsseln.) Die erfragte Art der fallbezogenen Datenverknüpfung ist im Rahmen der für die Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen eingesetzten Verfahren der Datenverarbeitung nicht herzustellen. Daher liegen keine Daten zur individuellen, längsschnittbezogenen Entwicklung von Schulbegleitungsbedarfen vor. 8. Wie viele der Kinder mit Schulbegleitungsbedarf erhielten/erhalten 2014/ 2015 und 2015/2016 lediglich auf dem Schulweg Begleitungspersonal? Wie viele wurden/werden auch während des gesamten Schultages begleitend betreut? a. Wie viele der Kinder mit psyB erhalten eine gesamtschultägige Begleitung und wie ist diese qualifiziert? (Bitte nach pädagogischen (Fach-)Kräften und nicht pädagogischen Kräften gesondert angeben .) b. Wie viele der Kinder mit gkmEB erhalten eine gesamtschultägige Begleitung und wie ist diese qualifiziert? (Bitte nach pädagogischen (Fach-)Kräften und nicht pädagogischen Kräften gesondert angeben .) Im Schuljahr 2014/2015 hat es 15 Fälle gegeben, in denen nur eine Schulwegbegleitung gewährt wurde. Diese Unterstützungsmaßnahme steht in der Regel in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Begleitung während der schulischen Unterrichts- und Betreuungszeiten. Da das Bewilligungsverfahren für das Schuljahr 2015/2016 noch nicht abgeschlossen ist, liegen hierzu keine Vergleichszahlen vor. Der zeitliche Umfang in der Bewilligung von Schulbegleitungen ist in Anlage 1 als Mittelwert ausgewiesen. Hier wird deutlich, dass die schulbezogen zugewiesenen Teil- Drucksache 21/1316 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 nehmerinnen und Teilnehmer der Freiwilligendienste den Schulen grundsätzlich mit ihrer vollen Wochenarbeitszeit für die Gesamtzeit der schulischen Unterrichts- und Betreuungsangebote zur Verfügung stehen. Für die anderen Schulbegleitungen ist ein Abgleich zwischen Bewilligungsumfang und Gesamtanwesenheitszeit der einzelner Schülerinnen und Schüler mit Begleitungsbedarf nicht möglich, da deren Präsenzzeiten statistisch nicht erfasst werden. 9. Auf welcher rechtlichen Grundlage fußend übernimmt jetzt die Schulleitung die Zuweisung von Schulbegleitern/-innen? (Bitte mit Nennung der betreffenden rechtlichen Grundlage und ausführlicher Begründung angeben.) 10. Haben die Eltern bei der Beauftragung durch die Schulen/den Senat ein Widerspruchs- oder Wahlrecht hinsichtlich des zu beauftragenden Anbieters beziehungsweise der Qualifikationsstufe der Begleitkraft? (Bitte erläutern.) a. Wenn nein, wie beurteilt und rechtfertigt der Senat dieses Vorgehen auf fachlicher Ebene? (Bitte ausführlich erläutern.) b. Wenn nein, auf Basis welcher rechtlichen Grundlage und fachlichen Begründung übernimmt jetzt die Schulleitung Zuweisung von Schulbegleitern /-innen anstatt der Eltern? (Bitte mit Nennung der betreffenden Rechtsgrundlage ausführlich darlegen.) c. Inwieweit ist dieses Vorgehen des Senats, seiner Ansicht nach, mit dem Elternwunsch in Schulfragen vereinbar? (Bitte erläutern.) d. Aus welchen Gründen und wozu genau benötigt der Senat für die Beantragung von Schulbegleitung dennoch vorweg die Zustimmung der Eltern und was geschieht, wenn diese Zustimmung der Eltern nicht erteilt wird? (Bitte erläutern.) Rechtsgrundlage für die neuen Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitung ist das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG). § 1 HmbSG verpflichtet die Schulen, eine angemessene Bildungsteilhabe für alle in Hamburg lebenden jungen Menschen sicherzustellen. § 12 Absatz 4 HmbSG hat diese Aufgabe im Sinne des Ziels inklusiver Bildung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf präzisiert. Die Auswahl des Lernortes, die Zusammensetzung der Klassen und die Ausstattung der Schulen sollen so erfolgen, dass die Gewährung individueller Eingliederungsleistungen, die die Familien mit bürokratischem Aufwand belasten und tendenziell exklusiv wirken, vermieden wird, dies gilt nicht für solche Leistungen, die einer besonderen fachlichen Steuerung bedürfen, wie etwa diejenigen, für die die Krankenkassen Sozialleistungsträger sind. Vor diesem Hintergrund wurden die beiden Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungsund Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung beziehungsweise für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung entwickelt und implementiert. Beide Verfahren sind durch je eine Dienstanweisung geregelt. Die neuen Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen sind bewusst im Wechselbezug zwischen Schule und zuständiger Behörde aufgestellt, um die Sorgeberechtigten zu entlasten. Sofern eine Entscheidung durch die Schulen hinterfragt wird, erfolgt eine Klärung im gemeinsamen Gespräch zwischen der für die Entscheidung zuständigen Stelle und der Schule. Dabei werden die Interessen der Sorgeberechtigten in die Klärung einbezogen, wenngleich ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, weil es sich um eine behördeninterne Ressourcensteuerung handelt. Wird im Rahmen dieses Klärungsprozesses keine Einigkeit erzielt, können die Sorgeberechtigten weiterhin einen Antrag auf Integrationsfachleistung gemäß SGB VIII beziehungsweise SGB XII stellen, der dann nach den hierfür vorgesehenen Kriterien unter Einbeziehung der Jugendpsychiatrischen Dienste (JPD) geprüft wird. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1316 7 11. Wie viele Anbieter in Hamburg vermittelten zu den Bedingungen von 2014/2015 Schulbegleitungspersonal? (Bitte namentlichen und mit Ausweisung des Angebots nach pädagogischen und nicht pädagogischen Kräften, reiner Schulbegleitung und gesamtschultägiger Begleitung, in psyB und gkmEB aufgeschlüsselt in einer Tabelle angeben und die Antworten zu 10. a. und 10. b. in diese Tabelle integrieren.) a. Wie viele dieser Anbieter vermitteln nach Kenntnisstand der BSB ausdrücklich keine Begleitkräfte mehr zu den neuen Bedingungen (2015/2016)? b. Wie viele dieser Anbieter vermitteln nach Kenntnisstand der BSB ausdrücklich teilweise keine Begleitkräfte mehr zu den neuen Bedingungen (2015/2016)? (Bitte teilweise entfallen(d)e Angebote der Begleitung jeweils einzeln benennen.) Anlage 2 benennt alle Träger, die im Schuljahr 2014/2015 Schulbegleitungen bereitgestellt haben. Die meisten dieser Träger stellen Schulbegleitungen für beide Zielgruppen von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Begleitungs- und Unterstützungsbedarf . Ausnahmen sind durch entsprechende Hinweise (siehe Fußnoten 1 und 2) gekennzeichnet. Bisher liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor, dass ein Träger im kommenden Schuljahr nicht bereit wäre, Schulbegleitungen zu den aktuell bestehenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Drucksache 21/1316 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Anlage 1 Anzahl und Umfang der Bewilligungen für Schulbegleitungen im Schuljahr 2014/15 Schulbegleitung für Schülerinnen und Schüler mit psychosozialer Beeinträchtigung Gesamt davon nicht qualifizierte Schulbegleiter davon qualifizierte Schulbegleiter Anzahl genehmigte Schulbegleitungen 903 80 823 durchschnittlicher Bewilligungsumfang in Stunden pro Schulwoche á fünf Schultagen 17,45 16,78 Anzahl abgelehnte Schulbegleitungen 1 121 Gesamtanzahl Anträge auf Schulbegleitung2 1.024 Schulbegleitung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung Gesamt davon Schulbezogene Schulbegleitung davon Einzelfallhilfe nach dem SGB XII Einzelfallhilfe nicht qualifizierte Schulbegleitung Einzelfallhilfe qualifzierte Schulbegleitung Anzahl genehmigte Anträge auf Schulbegleitung 759 503 256 193 63 durchschnittlicher Bewilligungsumfang in Stunden pro Schulwoche á fünf Schultagen 38,5 26,82 25,06 Anzahl abgelehnte Schulbegleitungen 1 503 448 55 Gesamtanzahl Anträge auf Schulbegleitung2 1.262 951 311 Quelle: Daten der zuständigen Behörde 1 Bei den abgelehnten Anträgen auf Schulbegleitung ist noch keine Differenzierung nach qualifziert und nicht qualifizierter Schulbegleitung möglich, da zunächst dem Grunde nach der Bedarf festzustellen ist und erst in einem zweiten Schritt geprüft wird, durch welche Qualifikation der Bedarf gedeckt werden kann. 2 Die Anzahl der in Bearbeitung befindlichen Anträge für das Schuljahr 2014/15 kann nicht angegeben werden, da nur die beschiedenen Anträge statistisch erfasst werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1316 9 Anlage 2 Im Schuljahr 2014/15 tätige Integrationsfachdienste im Bereich der Schulbegleitung Integrationsfachdienst Schulbegleitung FSJ (Stundenweise Abrechnung ) Schulbegleitung FSJ (Pauschale ) Schulbegleitung BuFDI Schulbegleitung mit pädagogischer Vorerfahrung und/oder geringer pädagogischer Qualifikation Schulbegleitung mit erzieherischer Ausbildung und/oder vergleichbarer Qualifikation Schulbegleitung mit sozialpädagogischer Ausbildung und/ oder vergleichbarer Qualifikation "bodelschwingh" Diakoniestation Horn x alsterdorf assistenz ost gGmbH x x x AMP Schulbegleitung Hamburg GmbH2 x x BiP GmbH1 x Christophorus-Schulverein x Dallmann u. Steiner OHG1 x Das Rauhe Haus Kinder- und Jugendhilfe x x x x x Deutsche Muskelschwund-Hilfe e.V.1 x Diakonie St. Pauli gGmbH x x x DRK-Kreisverband HamburgHarburg 2 x x x Elsa-Brändström-Haus im DRK e.V. x EOS Erlebnispädagogik e.V. x Evangelische Stiftung Alsterdorf x x x x Freie und Christliche Bildungseinrichtung x x Freunde blinder und sehbehinderter Kinder e.V. 1 x gsi - Gesellschaft x Hilfe Im Haus e.V. x x x x Internationaler Bund x x ISB Neuengamme x x x JWO Hamburg Care GmbH & Co. KG. x x Kindertagesstätte Moorwisch x x x kisenio Kinder- und Seniorenpflege GmbH1 x Lebenshilfe Landesverband Hamburg x x x x x Lebenshilfe Schenefeld e.V. x x Malteser Hilfsdienst gGmbH x x x x x MIKO, Kinder- und Jugendhilfe GmbH1 x Mobile Pflegeambulanz Ann Bandick GmbH x x x Nordlicht e.V. x x x Pflegeteam Hanseherz GmbH1 x S&S gem. Gesellschaft für Soziales mbH x Soziales Netzwerk Hamburg e. V. x 1 Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung 2 Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit psychosozialen Beeinträchtigungen Quelle: Daten der zuständigen Behörde