BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13192 21. Wahlperiode 01.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 25.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage: Durchsuchung des Computers eines Mitarbeiters der Gesundheitsbehörde – Was waren die Gründe? Mitte Februar 2018 wurden sämtliche Daten (inklusive E-Mails) auf dem Computer eines Mitarbeiters der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz durchsucht. Die Durchsuchung erfolgte ohne Angabe von Gründen. Weder der Mitarbeiter noch der Personalrat wurden zuvor angehört. Ein Gespräch mit dem Mitarbeiter im Beisein des Personalrats fand erst Wochen später statt. Auf dem Rechner befanden sich neben den Dokumenten, die sich auf das Arbeitsgebiet beziehen, auch Dokumente, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Personalrat stehen, sowie vertrauliche Korrespondenz mit Patienten/-innen, denn der Mitarbeiter war in seiner Funktion auch für Patienten-/-innenbeschwerden zuständig. Der Mitarbeiter engagiert sich politisch im „Hamburger Bündnis für mehr Pflegepersonal im Krankenhaus “ und für die „Volksinitiative gegen Pflegenotstand im Krankenhaus“. Auf meine Schriftliche Kleine Anfrage zum Thema (Drs. 21/12883) führte der Senat – neben einer sehr allgemeinen Einleitung – aus, er sehe sich „aus Gründen des Beschäftigtendatenschutzes sowie – weil der Beschäftigte rechtliche Schritte gegen die Maßnahmen der Dienststelle angekündigt hat – wegen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens im Rahmen der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen dazu veranlasst, von näheren Ausführungen zu konkreten Einzelfällen abzusehen.“ Aus dieser Vorbemerkung heraus ist die Nichtbeantwortung vieler Fragen rechtlich nicht nachvollziehbar . Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist die teilweise oder umfassende inhaltliche Nichtbeantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage durch den Senat zu begründen. Die Begründungstiefe bestimmt sich nach dem Einzelfall. Eine Begründung darf nicht inhaltsleer sein, sondern muss eine Sachaussage enthalten; sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss spezifischen Einzelfallbezug haben; sie muss nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen (vergleiche Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010, Az. HVerfG 1/10). Vor diesem Hintergrund stelle ich einige der Fragen erneut, um dem Senat die Möglichkeit zur Beantwortung zu geben beziehungsweise nachvollziehbar ihre Nichtbeantwortung begründet zu bekommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Drucksache 21/13192 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz führt weder anlasslose noch flächeneckende Analysen von Daten auf dienstlichen Rechnern durch. Die Anforderungen des Datenschutzes und die Rechte von Beschäftigten werden stets bewahrt. Liegen im Einzelfall konkrete und belastbare Anhaltspunkte im Sinne der zwischen den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und dem Personalamt geschlossenen Vereinbarung nach § 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) für eine arbeitsvertragliche oder dienstliche Pflichtverletzung vor, erfolgt eine Analyse ausschließlich derjenigen Inhalte aus der zentral verwalteten IT-Infrastruktur der Freien und Hansestadt Hamburg, die mit dem konkreten Vorwurf in einem sachlichen und offensichtlichen Zusammenhang stehen. Diese Analyse geschieht unter Einbeziehung des behördlichen Datenschutzbeauftragten und unter frühzeitiger Information und Anhörung des Personalrats. Der Betroffene ist angehört worden. Zum Zugriff auf die Daten berechtigt sind nur die befugten Personalverantwortlichen. Das abgestimmte Auswertungskonzept stellt sicher, dass insbesondere private oder aus einem besonderen Vertrauensverhältnis wie einer Personalratstätigkeit stammende Daten nicht gesichtet werden. Im Übrigen siehe Drs. 21/12883. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Stellen auf welcher Ebene innerhalb der Behörden sind befugt, bei einem Verdacht zur Aufklärung von Missbrauchstatbeständen die Ausspähung und Durchsuchung von Computern der Behördenmitarbeitern /-innen anzuordnen? (Bitte angeben, ob Amtsleiter, Staatsräte, Senatoren .) a. Müssen in solchen Fällen die Senatoren als Ressortleiter beziehungsweise der Senat informiert werden? b. Bedarf es in solchen Fällen der ausdrücklichen Zustimmung der Senatoren als Ressortleiter beziehungsweise des Senats? Siehe Ziffern 1.2 und 2.1 der im Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg abrufbaren Geschäftsordnung der zuständigen Behörde. Im Übrigen siehe Drs. 21/12883. 2. Inwiefern ist nach Ansicht des Senats ein möglicherweise zukünftig stattfindendes Gerichtsverfahren ein rechtlich ausreichender Grund für die (teilweise) Nichtbeantwortung von Schriftlichen Kleinen Anfragen im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg? Bitte, falls bekannt, Rechtsprechung angeben, die diese Rechtsauffassung stützt. Ob ein rechtlicher Grund für die Verweigerung einer Antwort auf eine Parlamentarische Frage vorliegt, entscheidet der Senat im konkreten Einzelfall unter Abwägung des Informationsinteresses des Abgeordneten mit etwaigen entgegenstehenden Rechten, wozu insbesondere im vorliegenden Fall die Rechte Dritter gehören. In die Abwägung einzubeziehen ist gegebenenfalls auch, ob die Zwecke und Ziele behördlicher oder gerichtlicher Verfahren durch die Beantwortung gefährdet wären und ob die Rechte Dritter einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht darüber hinaus in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von im Verantwortungsbereich des Senats liegenden Entscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vergleiche BVerfG, Urteil vom 07. November 2017 – 2 BvE 2/11). Im Übrigen hat sich der Senat mit der Frage nicht befasst. Mit dem parlamentarischen Fragerecht korrespondiert ein Anspruch auf Auskünfte, nicht aber auf meinungsbildende Stellungnahmen (vergleiche ThürVerfGH, Urt. v. 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von einer bewertenden Stellungnahme sieht der Senat deshalb auch im vorliegenden Fall ab. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13192 3 3. Wann wurde die Anweisung zur Durchsuchung des Computers durch welche Stelle gegeben und welche Stellen in welcher sonstigen Formwurden involviert? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 4. Inwiefern war die Senatorin über die Durchsuchung informiert und hat sie zugestimmt? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 5. Welche Daten wurden gesichtet, gesichert, kontrolliert oder geöffnet? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 6. Wann wurde der Personalrat über die Durchsuchung informiert? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage Drucksache 21/13192 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 7. Hat die Behörde die Mitbestimmungsrechte des Personalrats gewahrt? Wenn ja, inwiefern? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 8. Wurden bei der Durchsuchung auch Dateien im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Personalrat gesichtet, gesichert, kontrolliert oder geöffnet? Falls nein, wie wurde sichergestellt, dass das nicht passiert und von wem beziehungsweise welcher Stelle wurde das kontrolliert? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 9. Wurden bei der Durchsuchung auch Dateien im Zusammenhang mit der Tätigkeit mit Patienten-/-innenbeschwerden gesichtet, gesichert, kontrolliert oder geöffnet? Falls nein, wie wurde sichergestellt, dass das nicht passiert und von wem beziehungsweise welcher Stelle wurde das kontrolliert? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13192 5 enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 10. Weshalb wurde dem Personalrat vor der Durchsuchung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 11. Weshalb wurde dem Mitarbeiter vor der Durchsuchung keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. 12. Warum fand ein Gespräch mit Mitarbeiter und Personalrat erst Wochen nach der Durchsuchung statt? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen a. des Beschäftigtendatenschutzes? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. b. eines möglicherweise in der Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Dann bitte mit entsprechender Begründungstiefe darlegen, warum die Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer Schriftlichen Kleinen Anfrage nach Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachteilige Auswirkungen auf das mögliche Drucksache 21/13192 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 zukünftige Gerichtsverfahren hat beziehungsweise was sonst der Beantwortung entgegensteht. Die Erledigung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten einschließlich der Verfolgung vertragswidrigen Verhaltens ist allein Sache des Senats. Detailfragen zu derartigen laufenden noch internen Angelegenheiten und deren Beantwortung sind geeignet, eine Vorfestlegung der insoweit erforderlichen Senatsmeinung herbeizuführen und die Position des Senats im zu erwartenden arbeitsrechtlichen Verfahren zu schwächen. Das gilt insbesondere für die Fragen zu 5., 6., 7., 8., 10. und 12. und die Zusammenschau der Fragen. Bei einer tieferen Begründung müsste der Senat zum Beispiel vorzeitig seine Rechtsauffassung zum Verwertungsverbot darlegen. Der Senat sieht daher insgesamt von einer Beantwortung ab. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 13. Im „Hamburger Abendblatt“ vom 14.05.2018 wird der Hamburger Arbeitsrechtler Jens Peter Hjort wie folgt wiedergegeben: Es handele sich um einen „eklatanten Verstoß gegen die Datenschutzgesetze“. Da der Arbeitgeber eine private Nutzung zugelassen habe, werde er zum Telekommunikationsanbieter, und es gelte für ihn das Telekommunikationsgesetz . Danach dürfe er nicht auf private Inhalte zugreifen. Eine Einsichtnahme in sämtliche Inhalte käme vielleicht infrage, wenn es klare Hinweise darauf gäbe, dass jemand Kinderpornografie herunterlädt oder im Darknet Waffen bestellt, aber nicht, weil ein Vorgesetzter einen vagen Verdacht habe, ein Mitarbeiter könne den Arbeitsrechner etwas zu lange privat genutzt haben. Die Behördenleitung habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Mitarbeiters verletzt. Verschärfend käme hinzu, dass der Mitarbeiter Personalratsmitglied sei. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe nicht einmal der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens oder der Behörde das Recht, Einsicht in die Kommunikation von Betriebs- oder Personalräten zu nehmen. a. Inwiefern teilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Auffassung, im vorliegenden Fall gelte das Telekommunikationsgesetz ? Bitte begründen. b. Inwiefern teilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Auffassung, eine Einsichtnahme in sämtliche Inhalte komme nur in äußerst begrenzten Fällen in Betracht? Falls ja, inwiefern lag vorliegend ein solcher Fall vor? Sollte der Senat diese Frage nicht beantworten wollen oder können: Erfolgt die Nichtbeantwortung aus Gründen des Beschäftigtendatenschutzes oder eines möglicherweise in Zukunft anstehenden Gerichtsverfahrens ? Falls ja, bitte konkret für diese Frage in einer Weise begründen, die nicht inhaltsleer und/oder formelhaft ist, sondern eine Sachaussage enthält, spezifischen Einzelfallbezug hat und überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennt. c. Inwiefern teilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Auffassung, nicht einmal der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens oder der Behörde habe das Recht, Einsicht in die Kommunikation von Betriebs- oder Personalräten zu nehmen? Falls nein, bitte entsprechend begründen und, falls bekannt, Rechtsprechung angeben, die die Rechtsauffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde stützt. Der Senat äußert sich nicht zu Presseberichten. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. und Drs. 21/8084. 14. Die Rechtsmäßigkeit der Dursuchung eines Dienstrechners wird inzwischen auch vom dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz geprüft. Im Rahmen der Prüfung sind auch Fragen an die Gesundheits- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13192 7 behörde gestellt wurden. Die Beantwortung der Fragen zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Maßnahme ist unerlässlich. a. Wann sind die Fragen bei der Behörde eingegangen? b. Wurden die Fragen des Beauftragten für Datenschutz inzwischen beantwortet? Wenn nein, weshalb nicht? Die mittlerweile von der zuständigen Behörde beantworteten Fragen des HmbBfDI waren dort am 20. April und am 14. Mai 2018 eingegangen.