BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13203 21. Wahlperiode 05.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 28.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 10 Bestattungswesen (II) Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Nach mehr als fünf Jahren kann man feststellen, dass sich die von Politik und Zivilgesellschaft an den Vertrag gestellten Erwartungen nicht erfüllt haben. Unter dem Deckmantel „von gegenseitigem Respekt“ und „gesellschaftlicher Teilhabe“ ist es den in Hamburg ansässigen Islamverbänden gelungen, trotz ihres ethnischnationalen Charakters1 sowie ihrer fundamentalistischen Orientierung zu Partnern des Senats zu werden. Zuvor hatten Politik, Kirchen und Gesellschaft die auf Akzeptanz, nicht aber auf Integration ausgerichtete Strategie der Islamverbände nicht durchschaut, sondern deren Bekenntnissen zu Toleranz und Liberalismus geglaubt. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert, obwohl die fundamentalistische Gesinnung der Islamverbände mittlerweile durch eine Vielzahl islamistischer Schmähungen Andersgläubiger (durch DITIB, SCHURA), der politischen Agitation im Dienste ausländischer Regierungen (DITIB) sowie antisemitischer Hetze (DITIB, SCHURA) längst offenkundig geworden ist und zudem auch in anderen Bundesländern offen zutage tritt. Anstatt liberalislamische Kräfte dabei zu unterstützen, das reaktionäre Establishment zu einer Annäherung an die Zivilgesellschaft zu drängen, hat der Senat im Staatsvertrag konservative Organisationen legitimiert, einzelne Teilbereiche der Gesellschaft im eigenen Sinne zu islamisieren. Dieser Geist hat sich auch in den Artikeln des Staatsvertrags manifestiert. Ferner hat der Senat die Verantwortung für die Integration in die Hände von Akteuren gelegt, deren vordringliches Ziel darin besteht, die eigenen Mitglieder dauerhaft in einem auf Abgrenzung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft basierenden islamischen Bewusstsein zu halten, wobei diese mittels finanzieller Zuwendungen auch noch unterstützt werden. In diesem Sinne ist der Staatsvertrag kein Garant, sondern vielmehr ein Hindernis für die Integration der muslimischen Bevölkerungsteile der Hansestadt Hamburg, weshalb seine Artikel kritisch zu hinterfragen sind. In Artikel 10 des Staatsvertrages heißt es: Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen religiösen Vorschriften vorzunehmen . Sie stellt hierfür dem Bedarf entsprechende Flächen zur Verfügung . 1 Dies gilt für DITIB sowie jeden einzelnen Moscheeverein, der Mitglied einer der drei im Staatsvertrag genannten muslimischen Glaubensgemeinschaften ist. Drucksache 21/13203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die islamischen Religionsgemeinschaften haben auf staatlichen Friedhöfen das Recht zu Gottesdiensten und Bestattungsandachten. Auf den Ablauf anderer Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Möglichkeiten nicht staatlicher Friedhofsträgerschaft bleiben unberührt. Protokollerklärung zu Artikel 10 Zu Absatz 1 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gewährleistung des Rechts, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungen nach den islamischen religiösen Vorschriften vorzunehmen, insbesondere das Recht auf sarglose Bestattungen umfasst. Die dauerhafte Totenruhe wird auf den islamischen Gräberfeldern, auch nach Neuvergabe von Grabstätten, dadurch gewährleistet , dass die Gebeine bereits Bestatteter in der Grabstätte verbleiben. Um die Durchführung islamischer Bestattungen auch in Fällen behördlich veranlasster Bestattungen zu ermöglichen, werden die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die islamischen Religionsgemeinschaften Verfahren der wechselseitigen Information über Fälle vereinbaren , die die Notwendigkeit einer islamischen Bestattung nahelegen. Zu Absatz 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg erkennt das Recht aller Religionsgemeinschaften an, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften eigene Friedhöfe zu unterhalten. Sie sieht sich jedoch gegenwärtig nicht in der Lage, von dem Erfordernis, dass es sich bei dem Friedhofsträger um eine öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaft handeln muss, abzusehen. Ungeachtet dessen ist sie bereit, über die Frage der Friedhofsträgerschaft unter Berücksichtigung von Fortentwicklungen sowohl der Bedarfssituation als auch der strukturellen Leistungsfähigkeit potenzieller Friedhofsträger mit den islamischen Religionsgemeinschaften mittelfristig in erneute Verhandlungen zu treten . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele islamische Friedhöfe sind im Mai 2018 in Hamburg vorhanden ? Bitte neben Nutzungsbeginn auch die Adresse sowie die Flächengröße nennen. 2. Wie wurden die für islamische Friedhöfe zur Verfügung gestellten Flächen vorher genutzt? 3. Welche staatlichen Friedhöfe werden gegenwärtig regelmäßig von den islamischen Religionsgemeinschaften für Bestattungen und Gottesdienste genutzt? 4. Wie viele islamische Friedhöfe sind gegenwärtig für die Zukunft geplant? Siehe Drs. 21/9105, zu den dort gemachten Ausführungen gibt es keine Ergänzungen oder Veränderungen.