BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13206 21. Wahlperiode 05.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 28.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 7 Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen (II) Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Nach mehr als fünf Jahren kann man feststellen, dass sich die von Politik und Zivilgesellschaft an den Vertrag gestellten Erwartungen nicht erfüllt haben. Unter dem Deckmantel „von gegenseitigem Respekt“ und „gesellschaftlicher Teilhabe“ ist es den in Hamburg ansässigen Islamverbänden gelungen, trotz ihres ethnischnationalen Charakters1 sowie ihrer fundamentalistischen Orientierung zu Partnern des Senats zu werden. Zuvor hatten Politik, Kirchen und Gesellschaft die auf Akzeptanz, nicht aber auf Integration ausgerichtete Strategie der Islamverbände nicht durchschaut, sondern deren Bekenntnissen zu Toleranz und Liberalismus geglaubt. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert, obwohl die fundamentalistische Gesinnung der Islamverbände mittlerweile durch eine Vielzahl islamistischer Schmähungen Andersgläubiger (durch DITIB, SCHURA), die politische Agitation im Dienste ausländischer Regierungen (DITIB) sowie antisemitische Hetze (DITIB, SCHURA) längst offenkundig geworden ist und zudem auch in anderen Bundesländern offen zutage tritt. Anstatt liberalislamische Kräfte dabei zu unterstützen, das reaktionäre Establishment zu einer Annäherung an die Zivilgesellschaft zu drängen, hat der Senat im Staatsvertrag konservative Organisationen legitimiert, einzelne Teilbereiche der Gesellschaft im eigenen Sinne zu islamisieren. Dieser Geist hat sich auch in den Artikeln des Staatsvertrags manifestiert. Ferner hat der Senat die Verantwortung für die Integration in die Hände von Akteuren gelegt, deren vordringliches Ziel darin besteht, die eigenen Mitglieder dauerhaft in einem auf Abgrenzung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft basierenden islamischen Bewusstsein zu halten, wobei diese mittels finanzieller Zuwendungen auch noch unterstützt werden. In diesem Sinne ist der Staatsvertrag kein Garant, sondern vielmehr ein Hindernis für die Integration der muslimischen Bevölkerungsteile der Hansestadt Hamburg, weshalb seine Artikel kritisch zu hinterfragen sind. In Artikel 7 des Staatsvertrages heißt es: (1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg den islamischen Religionsgemeinschaften das Recht zur religiösen Betreuung. Sie sind zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen, insbesondere zu den islamischen Festtagen, 1 Dies gilt für DITIB sowie jeden einzelnen Moscheeverein, der Mitglied einer der drei im Staatsvertrag genannten muslimischen Glaubensgemeinschaften ist. Drucksache 21/13206 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 berechtigt. Soweit sich Einrichtungen nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung der religiösen Betreuung hinwirken. (2) Der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person der Betreuerin oder des Betreuers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres soll durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern der Einrichtungen unter Berücksichtigung des Absatzes 1 geregelt werden. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass in den öffentlichen Einrichtungen eine Ernährung angeboten wird, die religiöse Speisevorschriften im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten einhält. Protokollerklärung zu Artikel 7 Zu Absatz 1 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Gewährleistung des Zugangs der islamischen Religionsgemeinschaften zu öffentlichen Einrichtungen sich nur auf solche Personen bezieht, die die Gemeinschaften vorab benennen. Die für die religiöse Betreuung erforderlichen Räumlichkeiten werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Den zur religiösen Betreuung eingesetzten Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, bei der Beschaffung religiöser Literatur beratend mitzuwirken. Zu Absatz 3 Zu der den islamischen Speisevorschriften entsprechenden Ernährung gehört die Möglichkeit, während des Ramadan ein nächtliches Essen zu sich zu nehmen. Für die Gefangenen des geschlossenen Vollzugs muss dies im jeweiligen Haftraum stattfinden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was versteht der Senat unter „religiöser Betreuung“? 2. Wie sieht eine religiöse Betreuung heute im Einzelnen aus? Bitte erklären für: a) Krankenhäuser; b) Heime; c) andere öffentliche Einrichtungen, die nicht explizit im Vertragstext genannt werden; d) Justizvollzugsanstalten; e) Polizeiausbildungsstätten. 3. In wie vielen öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 sowie Polizeiausbildungsstätten bieten die islamischen Glaubensgemeinschaften gegenwärtig religiöse Betreuung an? 4. Wie oft ist es dabei zu Gottesdiensten gekommen? 5. Ist den islamischen Religionsgemeinschaften bisher schon einmal der Zutritt zu einer Justiz- oder Polizeieinrichtung versagt worden? Falls ja, wann und aus welchem Grunde? 6. Was versteht der Senat in Hinblick auf die islamischen Religionsgemeinschaften unter „religiösen Speisevorschriften“? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13206 3 7. In wie vielen öffentlichen Einrichtungen wird gegenwärtig Essen angeboten , das diesen Speisevorschriften entspricht? Bitte jeweils die einzelnen Standorte nennen und angeben, seit wann dort eine islamkonforme Küche zur Verfügung steht. 8. Wie viele Personen haben die islamischen Religionsgemeinschaften bislang benannt, um ihre Interessen in öffentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 zu vertreten? Bitte die einzelnen Namen nennen und angeben , zu welcher Religionsgemeinschaft diese gehören. 9. In wie vielen öffentlichen Einrichtungen werden gegenwärtig Räumlichkeiten zu Zwecken der religiösen Betreuung zur Verfügung gestellt? 10. Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten hierfür? 11. In wie vielen Fällen ist bereits religiöse Literatur zu Zwecken der religiösen Betreuung angeschafft worden? 12. Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten hierfür? 13. In welchen Sprachen wird die Literatur angeboten? Siehe Drs. 21/9102. Seitdem haben sich die Verhältnisse nicht geändert.