BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13211 21. Wahlperiode 05.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 28.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Ist es bereits Zeit die Schließung des Friedhofs der Altenwerder St. Gertrudkirche festzulegen? Die St. Gertrudkirche in Altenwerder von 1831 mit ihrem Friedhof, dessen Geschichte bis 1600 zurückreicht, ist eine denkmalgeschützte Kirche im ehemaligen Fischerdorf von Altenwerder. Das Hamburger Hafenerweiterungsgesetz von 1961 hat das Schicksal des Dorfes und der Kirche erheblich beeinflusst. Nach der Sturmflut von 1962 sollte das Dorf mit seinen Menschen der Erweiterung des Hafens weichen. 1973 bis 1978 wurde ein Großteil der Häuser und Grundstücke, darunter auch die Kirche, von der Stadt aufgekauft. Vier Jahre lang lag das Gebiet des ehemaligen Dorfes brach, bis das Gelände aufgespült und der neue Container Terminal Altenwerder (CTA) errichtet wurde. Mit der Drs. 21/12966 liegt nun ein Gesetzesentwurf über die Schließung und Aufhebung des Friedhofs Altenwerder vor. Der örtliche Bedarf an Beisetzungen auf dem Friedhof Altenwerder sei durch den Wegzug der Bewohnerinnen und Bewohner verloren gegangen. Dennoch wurde nach der Hafenerweiterung der Wunsch der von der Umstrukturierung betroffenen Dorfbewohnerinnen und -bewohner zugesagt, in Altenwerder bestattet zu werden. Nun sei die Nachfrage nunmehr praktisch entfallen und einer Schließung des Friedhofs zum 01.09.2018 stehe nichts mehr im Weg. Wichtig erscheint, dass die St. Gertrudkirche ein Wahrzeichen an der Autobahn und im Hafen ist und von der Thomaskirche und dem Verein zur Förderung und Erhaltung der St. Gertrudkirche Altenwerder e.V. mit Leben erfüllt wird. Neben monatlichen Gottesdiensten werden hier Touristenführungen, Hochzeiten, verschiedene hoch anerkannte Konzerte zum Beispiel zur Baumblüte, der Seemannsmission Duckdalben, vom Polizeichor und so weiter von der Thomaskirche und dem Verein zur Förderung und Erhaltung der St. Gertrudkirche Altenwerder e.V. angeboten. In diesem Verein finden sich Menschen zusammen, die früher in Altenwerder gelebt und ihre Heimat verloren haben beziehungsweise die sich heute in besonderer Weise mit Altenwerder verbunden fühlen. Das vom Senat vorgelegte Gesetz wirft Fragen hinsichtlich Ruhezeiten und Schließung eines Friedhofes im speziellen Fall auf. Auch das weitere Vorgehen zur Pflege, Sanierung der Kirche nebst Friedhof bis 2033 und zum grundlegenden Erhalt der Kirche scheint ungeklärt . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority (HPA), wie folgt: Drucksache 21/13211 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Auf welcher Grundlage erfolgt in Deutschland die Schließung eines Friedhofes? Wer ist berechtigt, eine Schließung einzuleiten? Gibt es eine spezifische landesrechtliche Grundlage? 2. Auf welcher Grundlage erfolgt in Deutschland die Entwidmung eines Friedhofes? Wer ist berechtigt, eine Schließung einzuleiten? Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen ist landesrechtlich geregelt. Die Entwidmung eines Friedhofs erfolgt mit seiner Aufhebung durch Gesetz. In Hamburg erfolgen Schließung und Aufhebung der Friedhöfe gemäß § 30 Bestattungsgesetz (BestattG). Teile von Friedhöfen und einzelne Grabstätten können von der zuständigen Behörde geschlossen oder aufgehoben werden. Der Anlass für eine Schließung kann durch ein Bezirksamt (Friedhofsverwaltung, Gesundheitsamt), die Kirchenverwaltungen oder die zuständige Fachbehörde begründet werden. 3. Auf welcher Grundlage sind in Hamburg die Ruhefristen eines Friedhofes geregelt? Gibt es Unterschiede bei der Art der Bestattung? Wenn ja, bitte die unterschiedlichen Ruhefristen je Bestattungsart angeben . Die Ruhezeiten sind in § 26 BestattG geregelt. Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt in Hamburg 25 Jahre. 4. Im Falle Altenwerder wurde ursprünglich vereinbart, dass eine Schließung des Friedhofes von St. Gertrud nicht vor dem Ableben der Altenwerder -Bewohner stattfinden soll, deren Ehepartner auf dem Friedhof bestattet wurden. Ist dem Senat bekannt, dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx dieses Anrecht, neben ihren Mann auf dem Friedhof von St. Gertrud bestattet zu werden, geltend gemacht hat? Der Friedhof der Ev. Luth. Kirchengemeinde Altenwerder wurde mit dem 31. Dezember 1978 geschlossen. Es wurde damals mit der Kirchengemeinde vereinbart, dass ab dem 1. Januar 1979 keine allgemeinen Beisetzungen mehr erfolgen; Ehegatten- Beisetzungen sollten noch für weitere 15 Jahre, das heißt bis zum 31.Dezember 1993 möglich sein. Während der daran anschließenden gesetzlichen Ruhefrist waren keine Bestattungen mehr vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung ist dem Senat nicht bekannt. Die ursprünglich mit der Kirchengemeinde vereinbarte Frist zur Beisetzung von Ehegatten ist somit bereits am 31. Dezember 1993 abgelaufen. Im besonderen Einzelfall kann eine Bestattung im Ausnahmewege nach § 14 Satz 2 Bestattungsgesetz geprüft werden. 5. Wie verändert diese Tatsache den Gesetzesentwurf des Senats? Entfällt. 6. Wie stellt sich der Senat die Zusammenarbeit mit der Thomaskirche und dem Verein zur Förderung und Erhaltung der St. Gertrudkirche Altenwerder e.V. hinsichtlich der Pflege, Sanierung der Kirche nebst Friedhof bis 2033 vor? Wird dieses vertraglich fortgeführt? 7. Wie sind die Vorstellungen des Senats über die Nutzung der Fläche des Friedhofs nach dem Jahr 2033? 8. Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf das Kirchengebäude bis 2033 beziehungsweise nach 2033? Die Kirche ist bis zum Jahr 2027 vermietet. Die Überlegungen über die weitere Zukunft des Vertrages sowie die spätere Nutzung der Fläche des Friedhofs sind noch nicht abgeschlossen. Der Friedhof ist nicht vermietet, die Fläche wird von der HPA verwaltet. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.