BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13214 21. Wahlperiode 05.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 29.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Unfallflucht(en) in Hamburg und entsprechende Ahndungen (IV) Nach § 142 Absatz 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er nicht zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (Nummer 1) oder eine nach dem Umstand angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (Nummer 2). Zuletzt berichtete der Senat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 15. Juni 2017 (Drs. 21/9465) über derartige Unfallfluchten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie haben sich die gemeldeten Unfälle, bei denen einer der Beteiligten im Sinne des § 142 Absatz 1 StGB geflüchtet ist, in den Jahren 2017 und 2018 (Stichtag 30. April 2018) jeweils monatlich entwickelt? 2. In wie vielen dieser Fluchtfälle handelte es sich um Unfälle mit Personen - oder Sachschäden? 3. Wie hat sich die Aufklärungsquote in den Jahren 2017 und 2018 (Stichtag 30. April 2018) jeweils monatlich entwickelt? 4. Wie hoch waren die Aufklärungsquoten bei Personen- und Sachschäden in diesem Zeitraum? Die Verkehrsunfalldaten sind durch eine Abfrage in der Datenbank Elektronische Unfalltypensteckkarte (EUSka) am 30. Mai 2018 ermittelt worden. Für das Jahr 2017 wurde die Jahresabschlussauswertung verwendet. Für das Jahr 2018 liegen Daten zu Verkehrsunfällen (VU) bis einschließlich 31. März 2018 vor. Diese Daten sind vorläufig . In der nachstehenden Tabelle ist die Anzahl der polizeilich registrierten VU mit Flucht gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und die bisherige Aufklärungsquote (AQ) dargestellt . In der polizeilichen Statistik gilt ein Verkehrsunfallfluchtdelikt als aufgeklärt, wenn der Fahrer ermittelt wurde. VU gemäß § 142 StGB gesamt AQ Davon VU mit Personenschaden AQ Davon VU nur mit Sachschaden AQ 2017 Januar 1.392 39,2% 70 58,6% 1.322 38,1% Februar 1.293 38,7% 60 50,0% 1.233 38,2% März 1.558 38,8% 66 47,0% 1.492 38,4% Drucksache 21/13214 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 VU gemäß § 142 StGB gesamt AQ Davon VU mit Personenschaden AQ Davon VU nur mit Sachschaden AQ April 1.545 41,7% 80 48,8% 1.465 41,4% Mai 1.609 39,1% 90 44,4% 1.519 38,8% Juni 1.601 39,2% 87 56,3% 1.514 38,2% Juli 1.522 39,6% 83 51,8% 1.439 38,8% August 1.410 38,7% 77 53,2% 1.333 37,9% September 1.614 37,8% 83 39,8% 1.531 37,7% Oktober 1.600 36,2% 81 54,3% 1.519 35,2% November 1.720 35,8% 90 41,1% 1.630 35,5% Dezember 1.533 36,9% 57 49,1% 1.476 36,4% 2018 Januar 1.476 36,8% 54 48,1% 1.422 36,4% Februar 1.365 38,3% 57 50,9% 1.308 37,8% März 1.560 34,2% 50 42,0% 1.510 34,0% 5. In wie vielen der aufklärten Fälle kam es in den Jahren 2017 und 2018 (Stichtag 30. April 2018) jeweils zu Verurteilungen und anderen Ahndungen (zum Beispiel Eintragungen im Fahreignungsregister) welchen Ausmaßes? Fragen nach den Ergebnissen nach einzelnen Straftatbeständen können nur anhand der jährlich erstellten Strafverfolgungsstatistik beantwortet werden. Diese liegt für das Jahr 2018 noch nicht vor. Eine händische Auswertung der mehr als tausend Akten ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Für die Zahlen des Jahres 2017 siehe nachstehende Tabelle: Abgeurteilte aufgrund Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) 2017 Abgeurteilte 1.248 davon Verurteilte 847 Maßregeln (auch nach Einstellung) 0 Einstellung ohne Maßregeln 330 Freispruch 71 von Strafe abgesehen 0 Quelle: Statistikamt Nord, Strafverfolgungsstatistik 2017 6. Welche neuen Maßnahmen hat die zuständige Behörde zur Aufklärung und Prävention von Unfallfluchten ergriffen beziehungsweise in Planung ? Die Polizei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten. Zur Aufklärung von VU mit Flucht gemäß § 142 StGB werden dabei auch Spurensicherungsverfahren nach dem Stand der Technik eingesetzt. Zurzeit wird ein neues Verfahren erprobt, bei dem Lack und andere sich auf diesem befindlichen Substanzen für Vergleichsproben mittels einer speziellen Klebefolie gesichert werden können. Es kann im Sinne der Prävention lediglich an das Rechtsbewusstsein appelliert und auf die Folgen hingewiesen werden, wenn eine Unfallflucht durch die Polizei nachgewiesen wird.