BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13266 21. Wahlperiode 08.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 31.05.18 und Antwort des Senats Betr.: Neue Dienstzeitregelung für Pädagogisch-Therapeutische Fachkräfte an Schulen – Wieso, weshalb, warum, Herr Rabe? Ab 1. August 2018 tritt an den staatlichen Schulen in Hamburg eine neue Dienstzeitregelung für die Pädagogisch-Therapeutischen Fachkräfte (PTF) in Kraft, nach welcher zukünftig die Schulleitungen die Freiheit erhalten, über 80 Prozent von deren Arbeitszeit nach eigenem Dafürhalten zu verfügen. Somit bliebe den PTF für ihre eigentlichen Aufgaben im schlimmsten Fall maximal ein Fünftel an zeitlicher Ressource übrig. Ein Umstand, der angesichts der hochgradigen Bedarfslage an unseren Schulen nicht nachvollziehbar und sowohl gegenüber den betroffenen Kräften als insbesondere auch den auf deren originäre Arbeit angewiesenen Schülern/-innen unverantwortlich genannt werden muss. Maßgebliche Kritik der betroffenen PTF besteht vor allem darin dass Ihre Arbeit nicht willkürlich zu 80 Prozent vor Unterrichtsbeginn festgelegt werden darf, denn die Ganzheitlichkeit sozialarbeiterischer Tätigkeiten an den Schulen verlange zwingend eine hohe Flexibilität, um den wechselnden Bedarfslagen der Schüler/-innen gerecht werden zu können. Wegen der hohen Diversität dieser wichtigen Aufgaben, die auf die aktuellen Lebenssituationen und Problemlagen der Schüler/-innen reagieren und jeweils angemessene Hilfs- und Beratungsangebote anbieten müssen, ist die Fixierung von Vierfünfteln der dafür verfügbaren Arbeitszeiten durch die Schulen unter Umständen auf Monate im Voraus absurd und angebotsgefährdend. Außerdem ist mit der neuen Dienstzeitregelung sehr zu befürchten, dass der Einsatz von PTF für allgemeine schulische sowie für explizit unterrichtliche Aufgaben in noch stärkerem Ausmaß als bisher zum Normalzustand werden dürfte, etwas, das auch ver.di und die GEW jüngst kritisierten. Unseren Informationen nach scheinen auch was die Beratung und Umsetzung dieser neuen Dienstzeitregelung betrifft keine nennenswerten geschweige denn dem Ausmaß dieser Veränderung angemessenen Beteiligungs - und Berücksichtigungsprozess in der Breite des PFT-Personals durch Senat beziehungsweise zuständige Fachbehörde stattgefunden zu haben. Insgesamt sind also Transparenz und Klärung zur neuen Dienstzeitregelung für die PTF an unseren Schulen dringend notwendig. Ich frage den Senat: Die für Bildung zuständige Behörde hat für das in den Schulen beschäftigte pädagogisch -therapeutische Fachpersonal (PTF) die Dienstzeit neu geregelt, um die Dienst- Drucksache 21/13266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zeit und Tätigkeitsbereiche an die veränderten Herausforderungen der Schulrealität anzupassen. Hierzu wurde eine Dienstzeitregelung mit dem zuständigen Personalrat ausgehandelt und eine Dienstanweisung zum Einsatz des pädagogisch-therapeutischen Fachpersonals erlassen. Beide Regelungen gelten ab dem 1. August 2018 für das gesamte PTF an allen staatlichen Schulen. Die Regelung war erforderlich. In den staatlichen Schulen wird immer mehr pädagogisch -therapeutisches Fachpersonal beschäftigt, mittlerweile über 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie arbeiten im Unterricht als Unterrichtsassistenz in Doppelbesetzungen , in der Inklusion, eigenverantwortlich im Ganztag, in der Therapie oder im Beratungsdienst der Schule. Bisher war ihr Dienst nur in dem sehr begrenzten Arbeitsfeld der „Integrationsklassen“ und „integrativen Regelklassen“ klar geregelt. Diese speziellen Klassenformen sind im letzten Schuljahr jedoch ausgelaufen und existieren nicht mehr. Schulleitungen, Personalrat, Beschäftigte und Rechnungshof hatten die für Bildung zuständige Behörde deshalb aufgefordert, den ungeregelten Zustand zu beenden und eine Dienstzeitregelung zu erlassen. In der neuen Dienstzeitregelung sind unter anderem der früheste Beginn und das späteste Ende der Arbeitszeit an Werktagen, die wöchentliche Arbeitszeit sowie gegebenenfalls die Berücksichtigung der Schulferien in der erhöhten Wochenarbeitszeit geregelt. Außerdem wird in der Dienstanweisung für die Schulleitung die genauere Ausgestaltung der Dienstzeit geregelt. Hier gibt es erhebliche Unterschiede von Schule zu Schule. Insbesondere die Frage, wie viele Anteile der Arbeitszeit das PTF direkt mit Kindern und Jugendlichen arbeitet und wie viele Anteile für Fortbildungs-, Beratungs - sowie Kooperations-, Koordinations- und Kommunikationszeiten sowie Vorund Nachbereitungszeiten zur Verfügung stehen, ist seit Jahren umstritten. Unterschiedliche Schultraditionen und unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten vor Ort haben eine unübersichtliche Situation mit erheblichen Differenzen entstehen lassen. Die für Bildung zuständige Behörde hat jetzt festgelegt, dass dem PTF 9,5 Prozent der Dienstzeit für innerschulische Kommunikation, Absprachen mit Kollegen, Konferenzen , Beratungs- und Kooperationszeiten zur Verfügung stehen. Außerdem werden weitere 9,5 Prozent für die Vor- und Nachbereitung der Tätigkeit des PTF angerechnet . Die für Bildung zuständige Behörde hat in Berechnungen dargestellt, aus welchen Parametern und Grundannahmen sich diese 19 Prozent errechnen und wofür diese Zeit genau einzusetzen ist. Umgekehrt ist 81 Prozent der Arbeitszeit dem direkten Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu widmen. Die neue Regelung führt deshalb insgesamt zu keiner Mehrarbeit. Im Durchschnitt arbeitet das PTF an Schulen schon heute 80 Prozent seiner Arbeitszeit direkt mit Kindern . Das ist beispielsweise auch daran zu erkennen, dass die neue Regelung an keiner Stelle zu einer Einsparung führt. Pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal ist oft in mehreren Arbeitsfeldern mit wechselnden Anteilen ihrer Arbeitszeit tätig. Zudem verzahnen sich die verschiedenen Arbeitsfelder zunehmend und können immer weniger unterschieden werden (auch im Ganztag gibt es Inklusion). Unterschiedliche Regelungen würden zu zahlreichen Abgrenzungsfragen und Berechnungsproblemen führen. Die Regelung der BSB ist dagegen einfach und transparent, vermeidet Konflikte und ist ohne Missverständnisse zu berechnen. Eine einheitliche Regelung bietet zudem den Vorteil, dass der gleichzeitige Einsatz des PTF in verschiedenen Arbeitsfeldern erleichtert wird. Dadurch kann das PTF nicht nur kleine Stellenanteile mit Teilzeitstellen in ausgewählten Arbeitsbereichen bekommen , sondern attraktive Beschäftigungsverhältnisse mit hohem Stundenumfang. Das PTF wurde am 22.05.2018 über die neuen Reglungen informiert. In mehreren Vollversammlungen wurden diese den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgestellt. Fachleute stehen dabei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Fragen zur Verfügung . Die Dienstzeitregelung ist Teil einer Offensive der zuständigen Behörde, um die Arbeitsbedingungen für das PTF insgesamt zu verbessern. Um das PTF künftig auch besser zu betreuen, wird die für Bildung zuständige Behörde eine Grundsatzreferentenstelle für das PTF einrichten. Darüber hinaus soll das Landesinstitut für Lehrerbil- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13266 3 dung und Schulentwicklung (LI) künftig dauerhaft entsprechende Fortbildungsveranstaltungen für das PTF anbieten. Zurzeit erarbeitet das LI das entsprechende Angebot . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche sachlichen und fachlichen Zwänge begründen die zum 1. August 2018 in Kraft tretende neue Dienstzeitregelung für PTF an den staatlichen Schulen in Hamburg aus Sicht des Senats/der zuständigen Fachbehörde ? 2. Wurde die ab 1. August 2018 einsetzende veränderte Dienstzeitregelung für die PTF auf Drängen beziehungsweise auf Weisung/Anregung von außerhalb des Ressorts Schule und Berufsbildung auf den Weg gebracht? Wenn ja, von wo genau, wie und wann geschah das? a. Wenn ja, inwiefern waren dabei die Finanzbehörde Hamburg beziehungsweise Haushaltszwänge welcher Art relevant und um welche Überlegungen handelte es sich diesbezüglich konkret? b. Wenn ja, inwiefern war dabei der Rechnungshof relevant und um welche Überlegungen handelte es sich diesbezüglich konkret? Siehe Vorbemerkung. 3. Seit wann wurde diese neue Dienstzeitregelung für die PTF erstmals geplant/vorgesehen? a. Welche Akteure wurden dabei konzeptionell in welchem Verfahren und zu welchen Partizipationsmöglichkeiten beteiligt? b. Wurden dabei die schulischen PFT-/PTF-Interessensvertretungen einbezogen und wenn ja, wie genau? c. Wurden dabei die Schulen einbezogen und wenn ja, wie genau? 4. Wie wurde der Konzeptionsprozess der neuen Dienstzeitregelung für die PTF an Schulen gestaltet und welches Verfahren kam dabei zur Anwendung ? Gab es eine Arbeitsgruppe? a. Welche Akteure waren daran zu welchen Einflussmöglichkeiten beteiligt und wie wurde sichergestellt, dass alle Interessensgruppen angemessen berücksichtigt wurden? 5. Wie viele Beratungen fanden im Zuge des Konzeptionsprozesses der neuen Dienstzeitregelung für die PTF an Schulen statt, wie oft und wann genau wurde dabei jeweils wie lange beraten? a. Welche Diskussionen brachten diese Beratungen mit sich? b. Welche Ergebnisse brachten diese Beratungen hervor? c. Wie wurden strittige Aspekte behandelt und wie wurde Kritik berücksichtigt ? 6. Wie wurde über die Beratungen und deren Ergebnisse zwischenzeitlich berichtet und welche Verfahrensformen für Nachsteuerungen und Ergänzungen wurden geschaffen? Die für Bildung zuständige Behörde hat 2014 damit begonnen, eine neue Dienstzeitregelung zu entwickeln. Eine innerbehördliche Arbeitsgruppe mit juristischer, schulpraktischer und personalorganisatorischer Expertise steuerte diesen Prozess. Darüber hinaus wurde eine Expertengruppe initiiert, die aus Schulleitungen der unterschiedlichen Schulformen und Vertretern des PTF aus den Bereichen Inklusion, Beratung, Therapie und Ganztag sowie des Gesamtpersonalrates bestand und den Prozess beratend begleitet hat. Drucksache 21/13266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Sitzungen der innerbehördlichen Arbeitsgruppe fanden in unterschiedlichen Zusammensetzungen seit 2014 statt und sind nicht entsprechend der gewünschten Daten dokumentiert. Gemeinsame Sitzungen mit der Expertengruppe fanden am 30.04.2015, am 12.06.2015, am 03.07.2015 und am 11.09.2015 statt. Im Mittelpunkt stand hierbei durchgehend die inhaltliche Aufteilung der Arbeit des PTF. Eine abschließende Dokumentation des Beratungsverlaufs oder der Sitzungszeit erfolgte nicht. Die Vertreterinnen und Vertreter der Expertengruppe nutzten insbesondere den Zeitraum zwischen den Beratungen, um sich innerhalb ihrer Berufsgruppen auszutauschen und abzustimmen. Die resultierenden Empfehlungen hatten einen beratenden Charakter für die innerbehördliche Abstimmung. 7. Gab es vonseiten der Interessensvertretungen der PTF sowie der Gewerkschaften Änderungsbedarf und angemahnte Sicherheiten am Konzept der Dienstzeitregelung und wie wurde diesen angemessen Rechnung getragen? Nach den Beratungen mit der Expertengruppe begannen Verhandlungen mit dem Gesamtpersonalrat um eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden die Interessen des PTF durch den Gesamtpersonalrat vertreten . Da Dienststelle und Gesamtpersonalrat sich nicht auf eine gemeinsame Dienstvereinbarung einigen konnten, hat die Dienststelle die Dienstzeitregelung dem Gesamtpersonalrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 Hamburgischen Personalvertretungsrecht (HmbPersVG) im September 2017 zur Mitbestimmung vorgelegt. Das Verfahren ging dann in Schlichtung und Einigung nach dem Hamburgischen Personalvertretungsrecht . Die Inhalte der Schlichtung und Einigung unterliegen der Vertraulichkeit, sodass über den Hintergrund von Änderungen keine Auskunft erteilt werden kann. 8. Welche veränderten Dienstzeitregelungen werden ab 1. August für PTF an den Schulen, verglichen mit den gegenwärtigen Regelungen, im Einzelnen greifen und wie unterscheiden sich diese gegebenenfalls nach jeweiliger Schulform? a. Welche Arbeitsstundenanteile sind dabei jeweils für die pädagogisch -therapeutische Arbeit vorgesehen, welche werden seitens der Schulleitungen für welche Zwecke freigegeben? Die neue Dienstzeitregelung PTF gilt für alle staatlichen Schulen ohne eine Unterscheidung nach Schulformen. Eine direkte Vergleichbarkeit zwischen der alten und der neuen Dienstzeitregelung ist nicht gegeben. In der neuen Dienstzeitregelung gibt es für das PTF einen klaren Anspruch auf Vorund Nachbereitungszeiten, Fortbildungen, Konferenzen und Zeiten für Absprachen. Die neue Dienstzeitregelung unterstützt damit die Gleichbehandlung des PTF und unterstützt die Schulleitungen bei der Planung eines bedarfsgerechten Einsatzes der Kolleginnen und Kollegen. Die Schulleitungen planen weiterhin rund 80 Prozent der zugewiesenen Ressource dem Bedarf zu widmen, für den die entsprechende Zuweisung (Inklusion, Ganztag, Beratung, Therapie) der Schule zur Verfügung gestellt wird. Die Schulleitung als Dienstvorgesetzte entscheidet über den Einsatz des PTF und steht damit in der Verantwortung, die zugewiesenen Ressourcen effektiv und lernförderlich zu nutzen. Nur durch eine klare Einsatzplanung ist Planungssicherheit und Verlässlichkeit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule zu erreichen. Die einheitliche Regelung für alle Bereiche vereinfacht die Berechnung der Arbeitszeit vor allem für das PTF, das in verschiedenen Bereichen eingesetzt wird. Die Möglichkeit, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des PTF in den Randzeiten (6 bis 8 und 16 bis 18 Uhr) sowie in den Ferien einzusetzen, schließt eine Regelungslücke und gewährleistet die Verlässlichkeit der Schulen in diesen Zeiten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie die Antworten zu 10. bis 16. 9. Welche konkreten Arbeitsaufgaben werden durch die neue Dienstzeitregelung für die PTF an den Schulen festgelegt und welche klaren Grenzen bestehen diesbezüglich als Vorgaben für deren Einsatz? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13266 5 Die Arbeitsaufgaben des PTF werden durch die Stellenbeschreibungen der für Bildung zuständigen Behörden festgelegt, nicht durch die Dienstzeitregelung. 10. Welche konkreten Bestimmungen sind in der neuen Dienstzeitregelung für die PTF an Schulen bezüglich des Schichtdienstes, der Arbeitsunterbrechungen des Arbeitstages und der außerunterrichtlichen Arbeitszeiten am Morgen und Nachmittag enthalten? a. Wie genau wird innerhalb dieser Bestimmungen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die PTF garantiert? Einen Schichtdienst gibt es im Rahmen der neuen Dienstzeitregelung nicht. Der Einsatz kann in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr erfolgen, wobei die eigentliche Kernzeit sich auf die Zeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr beschränkt. Ein Einsatz vor 8.00 und nach 16.00 Uhr ist nur vorgesehen, wenn die Schule Früh- und Spätbetreuung anbietet. Die Arbeitszeit des PTF wird nur durch die gesetzliche Pause unterbrochen . 11. Wie ist der Einsatz von PTF an den Schulen während der Ferienzeiten nach der neuen Dienstzeitregelung festgelegt? a. Wie wird das Anrecht der PTF auf Urlaub und Vereinbarkeit mit dem Familienleben diesbezüglich garantiert? Eine Vollzeitkraft kann maximal fünf Wochen beziehungsweise 25 Tage während der Schulferien eingesetzt werden. Damit verbleiben 7,4 Wochen unterrichtsfreie Zeit, um den gesetzlichen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Die Schulleitungen sind angewiesen , spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres eine Einsatz- und Urlaubsplanung für das PTF der Schule zu erstellen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind dabei zu berücksichtigen. 12. Wie wird seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde sichergestellt, dass die notwendige pädagogisch-therapeutische Arbeit der PTF an den Schulen, trotz größerer Verfügungsrechte der jeweiligen Schulen über deren Arbeitszeitkontingente, gewährleistet wird? a. Welche Abteilung ist dafür zuständig und welcher Verfahrensweg ist dafür vorgesehen? 13. Wie wird seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde sichergestellt, dass die PTF an den Schulen, trotz größerer Verfügungsrechte der jeweiligen Schulen über deren Arbeitszeitkontingente, nicht unangemessen eingesetzt und belastet werden? a. Welche Abteilung ist dafür zuständig und welcher Verfahrensweg ist dafür vorgesehen? Durch die Dienstanweisung an die Schulleitung stellt die für Bildung zuständige Behörde sicher, dass das PTF nicht unangemessen eingesetzt wird und die notwendige pädagogisch-therapeutische Arbeit geleistet werden kann. Die zuständige Schulaufsicht nimmt im Rahmen der Schulbesuche und der Gespräche mit den Schulleitungen die Vorgesetztenaufgabe wahr und ist der Ansprechpartner bei eventuellen Problemen oder der Notwendigkeit von Regulierung. 14. Inwiefern kann nach Ansicht des Senats/der zuständigen Fachbehörde trotz der Festlegung der Arbeitszeit von PTF an den Schulen (bis zu ein Schulhalbjahr im Voraus, zu bis zu über 80 Prozent) davon ausgegangen werden, dass deren grundlegende fachspezifische Unterstützung für alle Schüler/-innen angemessen geleistet werden kann? Eine Vorgabe hinsichtlich der Aufteilung der Arbeitszeit des PTF in „Zeiten mit und für das Kind“ und in „Zeiten für Vor- und Nachbereitung (VN) sowie Kommunikation (K)“ sorgt für eine angemessene Präsenz des PTF bei den Schülerinnen und Schülern. Dadurch ist die fachspezifische Unterstützung vieler Schülerinnen und Schüler gewährleistet. Unabhängig von der Einsatzplanung ist es damit möglich, kurzfristig bei unvorhersehbaren Bedarfen beziehungsweise Krisen die Einsatzplanung entspre- Drucksache 21/13266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 chend anzupassen. Die Schulleitungen werden in den Fortbildungen informiert, welche Möglichkeiten es dazu im Rahmen der Dienstzeitregelung gibt. 15. Bedenkt man, wie viel Flexibilität und individuelle Zuwendung die Aufgaben der PTF für die Schüler/-innen an unseren Schulen erfordern, wie kann dann realistisch davon ausgegangen werden, dass dies in Hinblick auf die folgenden Arbeitsschwerpunkte mit nur 20 Prozent des frei verfügbaren Arbeitszeitkontingents auf lange Sicht bedarfsgerecht umgesetzt werden kann? Bitte jeweils im Einzelnen sachlich und fachlich erläutern: a. Die Freiwilligkeit der Wahl von Angeboten und Schwerpunktsetzungen b. Die Ganzheitlichkeit aus Angeboten der Hilfe zur Selbsthilfe und der Reaktion auf aktuelle Lebenssituation und unterschiedliche Problemlagen c. Die Partizipation im Wandel von Geschehnissen und der Teilhabe an sozialem Engagement sowie gesellschaftlicher Mitverantwortung d. Der Lebensbezug im Sinne der Einbeziehung in Entscheidungsprozesse e. Niedrigschwelligkeit der Angebote, die jederzeit von Schülern/-innen mit Problemen genutzt werden können Der Anteil des bedarfsgerechten Einsatzes des PTF beträgt rund 80 Prozent. Im Rahmen dieser sogenannten B-Zeit (Bedarfszeit) ist eine Wahl von Angeboten und Schwerpunkten in Absprache mit der Schulleitung weiterhin möglich und gewünscht. Die Ganzheitlichkeit, die aktuelle Problemlage beziehungsweise Lebenssituation einzelnen Schülerinnen und Schülern spielt dabei weiterhin eine wichtige Rolle. Die fachliche Expertise der Fachkräfte hat eine beratende Funktion bei der Erstellung von Einsatzplänen. In gemeinsamen Gesprächen (LEG, Stufenkonferenzen, Elterngespräche , Fallkonferenzen, Teamsitzungen et cetera) wird der konkrete Bedarf der Schülerinnen und Schüler mit den Beteiligten abgestimmt und im Rahmen der B-Zeit umgesetzt . Eine Setzung hinsichtlich des Einsatzes ohne Abstimmung mit der Leitung durch das PTF selbst ist nicht vorgesehen und widerspricht jeder Vorgesetzten-Mitarbeiter- Regelung. Die Anpassung der Angebote an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler obliegt unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Voraussetzungen der Schulleitung. 16. Wie kann bei der neuen Dienstzeitregelung mit effektiv enorm verknappten und fremdbestimmten Arbeitszeitkontingenten für die PTF-Aufgaben an den Schulen nicht von der Gefährdung der schulischen Entwicklung, wenn nicht sogar des Wohls der auf diese Kompetenzen angewiesenen Schüler/-innen (Kinder und Jugendlichen) ausgegangen werden und wie wird dies sachlich und fachlich gerechtfertigt? In der neuen Dienstzeitregelung ist der Anteil der Arbeitszeitkontingente für das PTF quantitativ und qualitativ geregelt. Diese Aufteilung führt zu keiner Mehrarbeit. Die Berechnungen in der alten Dienstzeitregelung waren allerdings sehr unklar. Das führte zu einer sehr unterschiedlichen Auslegung vor Ort. Auch deshalb grenzt die neue Dienstzeitregelung die Tätigkeit für und mit dem Kind (B-Zeit) klar von anderen Schulentwicklungsprozessen ab und für die Vor- und Nachbereitung. 17. Jüngste Medienberichte weisen hinsichtlich der neuen Dienstzeitregelung auf starke Kritik aus Sicht der PTF und der Gewerkschaften an gravierenden Mängeln der neuen Regelung hin sowie auf fehlende Beteiligungsmöglichkeiten im Vorfeld der Erstellung und große Gefahren der Umsetzung für die Qualität und Leistbarkeit der pädagogisch-therapeutischen Arbeit an den Schulen. Wie bewertet der Senat/die zuständige Fachbehörde diese Kritik und welche Nachsteuerungen werden diesbezüglich gegenwärtig (Stand 31.5.2018) gegebenenfalls an der einzuführenden Dienstzeitregelung geplant/vollzogen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13266 7 Mit der neuen Dienstzeitregelung wurden transparente und vergleichbare Rahmenbedingungen für das gesamte PTF an den Hamburger Schulen geschaffen. In diesen Prozess waren die betroffenen Berufsgruppen wie die Personalvertretungen durchgehend beteiligt, siehe auch Antwort zu 3. bis 6. Insofern geht die zuständige Behörde davon aus, dass sich die neue Dienstzeitregelung auch in der Praxis bewähren wird. Im kommenden Jahr wird es mit den Schulleitungen einen Austausch darüber geben. 18. Sind für die Realisierung der neuen Dienstzeitregelung für die PTF an den staatlichen Schulen in Hamburg zusätzliche Haushaltsmittel beziehungsweise Stellen/Vollzeitäquivalente (VZÄ) vorgesehen, um die notwendige pädagogisch-therapeutische Arbeit trotz veränderter Aufgabenzuweisung zu garantieren? Wenn ja, wie hoch genau fallen diese aus, nach welchen Kriterien werden sie an den staatlichen Standorten verteilt? (Bitte Verteilungsverfahren samt Kriterien erläutern und Höhe in absoluten Eurobeträgen angeben .) a. Wenn ja, sind diese Mittel als zusätzliche Ressourcen im bestehenden Haushalt eingestellt oder handelt es sich dabei um Umverteilungen und wo sind diese jeweils zu finden? (Bitte mit Aufgabenbereich und Produktgruppe in absoluten Eurobeträgen angeben.) Alle zur Umsetzung der neuen Dienstzeitregelungen erforderlichen Bedarfe werden den Schulen zugewiesen. Die Berechnung der Bedarfspositionen zum 01.08.2018 ist noch nicht abgeschlossen. Diese Bedarfe werden aus den Personalkosten des Haushaltsplans 2017/2018 im Aufgabenbereich 241 des Einzelplans EP 3.1. finanziert. Die Planungen für den Haushaltsplan 2019/2020 sind noch nicht abgeschlossen. Eine Bedarfsreduzierung an anderer Stelle erfolgt nicht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 19. Nach aktuellen Zahlen des Senats (siehe Drs. 21/10216) sind gegenwärtig zwei Drittel der an den Schulen eingesetzten Kräfte für zu vertretenden Unterricht Personen ohne Lehramtsausbildung. Wie viele PTF wurden im Schuljahr 2016/2017 und 2017/2018 (Stand 31.5.2018) nach Kenntnis von Senat/zuständiger Fachbehörde für Vertretungsunterrichtsaufgaben an den Schulen herangezogen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben .) a. Wie viele PTF wurden/werden dabei bis zu zehn, wie viele mehr als zehn bis zu 20 und wie viele mehr als 20 Wochen für Unterrichtsvertretungen eingesetzt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 19. angeben.) 20. Inwiefern und mit welcher Rechtfertigung erachtet der Senat/die zuständige Fachbehörde den Einsatz von PTF in der Unterrichtsvertretung als vertretbar, den Betroffenen gegenüber gerechtfertigt und zumutbar? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) a. Inwiefern und mit welcher Rechtfertigung erachtet der Senat/die zuständige Fachbehörde diesen Einsatz von PTF in der Unterrichtsvertretung als vertretbar in Bezug auf das Bildungsanrecht der betroffenen Schüler/-innen und auf deren zu erreichende Lern und Bildungsziele? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) Grundsätzlich ist das pädagogisch-therapeutische Fachpersonal nicht für die Erteilung von Unterricht vorgesehen. So dürfen beispielsweise Personen, die über die Qualifikationen des PTF verfügen, keine Lehraufträge zur Vertretung von Unterricht übernehmen . Weder in der Stellenbeschreibung noch in der Dienstzeitregelung ist Vertretungsunterricht vorgesehen. Lediglich die Vertretung des PTF untereinander ist in der K-Zeit verankert.