BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13281 21. Wahlperiode 12.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 04.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Bremen gewährte Gefährdern Schutz – Wie viele davon sind nun in Hamburg? Am 3. Juni 2018 berichtete n-tv darüber, dass im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in der Bremer Außenstelle des BAMF 46 Personen mit islamistischem Hintergrund dort einen Schutzstatus verliehen bekommen hätten . n-tv beruft sich auf eine Prüfung des Bundesamtes für Verfassungsschutz , nach der seit dem Jahr 2000 mehr als 80 Extremisten über die Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge einen Schutzstatus erhalten hätten, 46 Personen davon mit islamistischem Hintergrund auf, bei denen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um terroristische Gefährder handele. Weitere 40 Personen hätten einen ausländischen extremistischen Hintergrund. Alle relevanten Personen seien den Verfassungsschützern bekannt und stünden unter Beobachtung. Die meisten Verdächtigen hielten sich zurzeit in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin auf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Hinsichtlich der Begriffsbestimmung „Gefährder“ verweist der Senat auf die bundeseinheitlich geltende Definition; siehe hierzu Drs. 19/5628. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Liegen den Hamburger Behörden Erkenntnisse darüber vor, dass Gefährder, die in Bremen einen Schutzstatus erhalten haben, sich mittlerweile in Hamburg aufhalten? 2. Liegen den Hamburger Behörden Erkenntnisse darüber vor, dass Gefährder, die anderswo einen Schutzstatus erhalten haben, sich mittlerweile in Hamburg aufhalten? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Polizei nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie viele sogenannte Gefährder halten sich nach den Erkenntnissen der Hamburger Behörden derzeit in Hamburg auf und über welche ausländerrechtliche Status verfügen diese? Bitte einzeln ausführen. Derzeit halten sich vier vom Landeskriminalamt Hamburg als Gefährder eingestufte Personen in Hamburg auf. Eine der Personen besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit ; im Übrigen siehe Antwort zu 4. 4. Wie gehen die Hamburger Behörden mit bekannten Gefährdern in der Stadt um? Welche Möglichkeiten bestehen, diese zu kontrollieren und gibt sind die Aussichten, diese ausweisen und abschieben zu können? Drucksache 21/13281 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Polizei Hamburg trifft im Sinne der Fragestellung im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten . Dabei stimmt sie sich eng mit anderen Sicherheitsbehörden der Länder und des Bundes ab; siehe auch Drs. 21/11884. Darüber hinaus siehe Drs. 21/8930. Zum generellen ausländerrechtlichen Vorgehen siehe Drs. 21/12633. Die in Hamburg ansässige als Gefährder geführte ausländische Person wurde mit ausländerbehördlicher Verfügung vom 7. Dezember 2017 gemäß §§ 53 fortfolgende AufenthG ausgewiesen, um nach § 11 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auszulösen. Zu dieser Verfügung ist derzeit noch ein Widerspruchsverfahren anhängig . Die Möglichkeiten einer Aufenthaltsbeendigung werden derzeit geprüft. Darüber hinaus führt das LKA Hamburg derzeit eine weitere als Gefährder eingestufte ausländische Person, die jedoch bereits im Jahr 2014 aus dem Bundesgebiet ausreiste . Diese Person wurde mit ausländerbehördlicher Verfügung vom 17. Oktober 2017 gemäß §§ 53 fortfolgende AufenthG ausgewiesen, sodass nach § 11 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. 5. Liegen den Hamburger Behörden Erkenntnisse darüber vor, dass Gefährdern in der Hamburger Außenstelle des BAMF Schutzstatus verliehen worden sind? Wenn ja, wie vielen und aus welchen Gründen? Bitte detailliert ausführen . Die eine der beiden aktuell in Hamburg als Gefährder geführten ausländischen Personen hat keinen Schutzstatus erhalten; siehe auch Drs. 21/12633. Die andere in Hamburg aktuell als Gefährder geführte, aber bereits ausgereiste ausländische Person hat keinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. 6. Liegen den Hamburger Behörden Erkenntnisse darüber vor, dass die Ausländerbehörde ausreisepflichtigen Gefährdern Duldungen erteilt hat? Wenn ja, in wie vielen Fällen uns aus welchen Gründen? Bitte detailliert ausführen. Der einen aktuell in Hamburg als Gefährder geführten ausländischen Person wurde zuletzt am 25. Oktober 2016 eine bis zum 23. Dezember 2016 gültige Duldung erteilt. Grund für die Erteilung war die Prüfung des BAMF, ob ein Asyl-Folgeverfahren durchgeführt wird. Vom 27. Dezember 2016 bis 27. Juni 2017 war die Person im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Nach Eintritt der Rechtskraft der vom BAMF erlassenen Abschiebungsanordnung hätte der Person, bis zum Vollzug der Abschiebung, wieder eine Duldung erteilt werden können. Da sich die Person seit diesem Zeitpunkt jedoch in Haft befand, erfolgte keine weitere Erteilung einer Duldung. Die andere aktuell in Hamburg als Gefährder geführte, aber bereits ausgereiste ausländische Person war nie im Besitz einer Duldung. Vor dem Verlassen des Bundesgebietes im Jahr 2014 war die Person im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, deren Erlöschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum 21. Januar 2015 festgestellt wurde. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.