BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13282 21. Wahlperiode 12.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 04.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Albanischer polizeibekannter Einbrecher Die Polizei Hamburg berichtete in einer Pressemitteilung vom 22.05.2018 über die Festnahme eines 26-jährigen Albaners, der am 19.05.2018 versucht haben soll, in das Haus eines 85-Jährigen in Neuwiedenthal einzubrechen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Inwieweit war der tatverdächtige Albaner polizeibekannt? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Person ist wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz, des Verdachts der Körperverletzung und des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls polizeilich in Erscheinung getreten. 2. Befindet sich der Tatverdächtige augenblicklich in (Untersuchungs-)- Haft? Wenn nein, warum nicht? Ja. 3. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Tatverdächtige? 4. Seit wann befindet sich der Verdächtige in Deutschland? Der Betroffene ist nach Erkenntnissen der Ausländerbehörde am 8. Januar 2018 in die Bundesrepublik eingereist und hält sich seitdem unerlaubt hier auf. 5. Aufgrund welcher Straftaten war der Verdächtige bislang bereits in Deutschland verurteilt worden und welche Strafen waren gegen ihn verhängt worden? Eine verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 4. Juni 2018 weist keine Eintragungen auf. Der Betroffene wurde jedoch am 4. Mai 2018 vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt . Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist noch nicht erfasst. 6. Auf welche Weise bestreitet der Verdächtige seinen Lebensunterhalt? Drucksache 21/13282 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wie der Betroffene seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. Ungeachtet dessen ist eine Beantwortung im Rahmen Parlamentarischer Anfragen aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach den §§ 35 SGB I, 67 ff SGB X nicht möglich. 7. Drohen ihm nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Der Erlass einer Ausweisungsverfügung sowie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen werden derzeit – unter Beachtung der Vorgaben des § 72 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz – geprüft.