BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13283 21. Wahlperiode 12.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 04.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Deputationen – Historisch bedingte Besonderheiten in Hamburg Deputationen als historisch bedingte Besonderheit in Hamburg sind spezielle Bürgergremien zur Mitwirkung und Kontrolle in den einzelnen Fachbehörden. Ihre Bildung ergibt sich aus Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: „Das Volk ist zur Mitwirkung in der Verwaltung berufen ...“ Die Deputationen bestehen aus jeweils 15 Deputierten und dem Präses der jeweiligen Fachbehörde und werden von diesem als Vorsitzendem einberufen und geleitet. Die Deputierten sind ehrenamtlich tätig und werden von der Hamburgischen Bürgerschaft für die Dauer ihrer eigenen Wahlperiode gewählt. Die Aufgaben der Deputation bestehen aus der Mitwirkung bei der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans der Fachbehörde, Teilnahme an grundsätzlichen Entscheidungen und Änderungen in der Fachbehörde, bei Einstellung und Beförderung beziehungsweise Höhergruppierung von Beamten und Angestellten ab einer gewissen Besoldungs- beziehungsweise Entgeltstufe . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In welcher Form informiert der Senat interessierte Bürger zentral über die Existenz der Deputationen und ihre Aufgaben? a) Existieren Broschüren oder Ähnliches, die interessierte Bürger über die Deputationen, deren Aufgaben und deren Deputierte informieren ? b) Informiert der Senat interessierte Bürger über das Internet über die Deputationen, deren Aufgaben und deren Deputierte? Da die Deputationen Gremien der Fachbehörden sind, informiert der Senat nicht zentral über die Deputationen, ihre Aufgaben und die Deputierten. Im Übrigen wird auf die Kurzdarstellung der Rolle der Deputationen in der Broschüre „Einblicke. Hamburgs Politik und Regierung“, Seite 91 fortfolgende, der Landeszentrale für politische Bildung hingewiesen (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/2115908/ d2cb699165207c5fdafe2edb39deed39/data/download-einblicke-publikation-lpb.pdf). 2. Gibt es zwischen den Geschäftsordnungen der einzelnen Deputationen inhaltliche Unterschiede? Falls ja, welche Abweichungen gibt es bei welchen Behörden aus jeweils welchen Gründen? Drucksache 21/13283 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zur Vereinheitlichung der Geschäftsordnungen der Deputationen hat der Senat eine Muster-Geschäftsordnung erlassen. Alle behördlichen Geschäftsordnungen der Deputationen entsprechen dieser Muster-Geschäftsordnung mit einer Abweichung der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung hinsichtlich der Mitwirkung der Deputation an Personalentscheidungen im Hochschulbereich. Ansonsten gibt es nur behördenspezifische Konkretisierungen, etwa bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen bezüglich der Mitwirkung an Änderungen des Flächennutzungsplanes oder bei der Behörde für Umwelt und Energie bezüglich der Mitwirkung an Änderungen des Landschaftsprogramms. Bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist zusätzlich die Teilnahme des Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden des Landes-Seniorenbeirats Hamburg und in der Behörde für Arbeit, Soziales , Familie und Integration einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters des Landesjugendhilfeausschusses mit beratender Stimme an den Sitzungen der Deputation vorgesehen. 3. Sind Aufgaben und Mitglieder der Deputationen aller Fachbehörden auf den Internetseiten der jeweiligen Behörden aufgeführt? Falls nein, bei welchen Behörden jeweils aus welchen Gründen nicht? 4. Sind die Geschäftsordnungen der einzelnen Deputationen auf den jeweiligen Internetseiten der Behörden abrufbar? Falls nein, bei welchen Fachbehörden aus welchen Gründen jeweils nicht? Ja. 5. Wie häufig tagen die Deputationen der einzelnen Fachbehörden jährlich ? Nach der vom Senat beschlossenen Muster-Geschäftsordnung sollte die Deputation mindestens sechs Mal pro Jahr tagen. Im Jahr 2017 haben die Deputationen der Behörde für Kultur und Medien sechs Mal; der Behörde für Schule und Berufsbildung, der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, der Behörde für Inneres und Sport sowie der Behörde für Umwelt und Energie sieben Mal; der Justizbehörde, der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sowie der Finanzbehörde acht Mal und der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung zehn Mal getagt. 6. Übernehmen die Deputationen Aufgaben bei der Erledigung von Beschwerden von allgemeiner Bedeutung von Bürgern an die jeweiligen Behörden? Wenn ja: welche Aufgaben sind dies? Nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden nehmen die Deputierten teil an Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere auch an der sachlichen Erledigung von Beschwerden von allgemeiner Bedeutung. Über den Einzelfall hinausgehende Erkenntnisse aus Beschwerden werden in der Deputation anlassbezogen erörtert.