BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13287 21. Wahlperiode 12.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 04.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Staatsvertrag mit den Muslimen – Artikel 12 Freundschaftsklausel (II) Im November 2012 hat der Senat einen Staatsvertrag mit den islamischen Religionsgemeinschaften Hamburgs geschlossen. Nach mehr als fünf Jahren kann man feststellen, dass sich die von Politik und Zivilgesellschaft an den Vertrag gestellten Erwartungen nicht erfüllt haben. Unter dem Deckmantel „von gegenseitigem Respekt“ und „gesellschaftlicher Teilhabe“ ist es den in Hamburg ansässigen Islamverbänden gelungen, trotz ihres ethnischnationalen Charakters1 sowie ihrer fundamentalistischen Orientierung zu Partnern des Senats zu werden. Zuvor hatten Politik, Kirchen und Gesellschaft die auf Akzeptanz, nicht aber auf Integration ausgerichtete Strategie der Islamverbände nicht durchschaut, sondern deren Bekenntnissen zu Toleranz und Liberalismus geglaubt. An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert, obwohl die fundamentalistische Gesinnung der Islamverbände mittlerweile durch eine Vielzahl islamistischer Schmähungen Andersgläubiger (durch DITIB, SCHURA), der politischen Agitation im Dienste ausländischer Regierungen (DITIB) sowie antisemitischer Hetze (DITIB, SCHURA) längst offenkundig geworden ist und zudem auch in anderen Bundesländern offen zutage tritt. Anstatt liberalislamische Kräfte dabei zu unterstützen, das reaktionäre Establishment zu einer Annäherung an die Zivilgesellschaft zu drängen, hat der Senat im Staatsvertrag konservative Organisationen legitimiert, einzelne Teilbereiche der Gesellschaft im eigenen Sinne zu islamisieren. Dieser Geist hat sich auch in den Artikeln des Staatsvertrags manifestiert. Ferner hat der Senat die Verantwortung für die Integration in die Hände von Akteuren gelegt, deren vordringliches Ziel darin besteht, die eigenen Mitglieder dauerhaft in einem auf Abgrenzung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft basierenden islamischen Bewusstsein zu halten, wobei diese mittels finanzieller Zuwendungen auch noch unterstützt werden. In diesem Sinne ist der Staatsvertrag kein Garant, sondern vielmehr ein Hindernis für die Integration der muslimischen Bevölkerungsteile der Hansestadt Hamburg, weshalb seine Artikel kritisch zu hinterfragen sind. In Artikel 12 des Staatsvertrages heißt es: Die Vertragsparteien werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages soweit möglich einvernehmlich klären. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1 Dies gilt für DITIB sowie jeden einzelnen Moscheeverein, der Mitglied einer der drei im Staatsvertrag genannten muslimischen Glaubensgemeinschaften ist. Drucksache 21/13287 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Senat teilt die Wahrnehmungen und Bewertungen des Fragestellers nicht. Die Verträge schaffen eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit. Dadurch werden vorhandene Probleme nicht negiert, sondern es werden Möglichkeiten für Dialoge geschaffen, die ohne die Verträge nicht bestünden, siehe Drs. 21/9040. Dies schließt auch substanzielle Kritik nicht aus, siehe Drs. 21/8100. Im konkreten Falle der Äußerungen von Herrn Yoldas hat SCHURA sich in einer öffentlichen Mitteilung von nationalistischen Äußerungen und dem Missbrauch der Religion zu politischen Zwecken distanziert: http://www.schurahamburg.de/index.php?start=6. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Was versteht der Senat in Hinblick auf den jüngsten Skandal um das Vorstandsmitglied Mustafa Yoldas, der den türkischen Militäreinsatz in Syrien sowie das islamische Märtyrertum öffentlich verherrlicht hat, darunter, „Meinungsverschiedenheiten soweit wie möglich einvernehmlich “ zu klären? 2. Wie oft beziehungsweise wann sind bislang Meinungsverschiedenheiten im Rahmen von Artikel 12 „einvernehmlich“ geklärt worden? 3. Ist Artikel 12 der Grund dafür, dass weder DITIB-Nord noch einzelne Mitglieder der SCHURA bis heute für ihre Verfehlungen mit Sanktionen belegt worden sind? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/9107 und 21/13288.