BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13292 21. Wahlperiode 12.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 04.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Verhaftung eines 19-jährigen Dealers aus Guinea-Bissau In einer Pressemitteilung vom 3.6.2018 berichtet die Polizei von einem Einsatz der Taskforce zur Bekämpfung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität . In dessen Verlauf wurde im Bereich des Floraparks ein 19- jähriger aus Guinea-Bissau stammender Dealer überprüft, der anschließend dem Haftrichter zugeführt wurde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Befindet sich der Verdächtige in Haft? 2. Ist gegen den Verdächtigen ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden? Wenn nein, warum nicht? Ja. 3. Welches ist der aufenthaltsrechtliche Status des Verdächtigen? 4. Seit wann befindet sich der Verdächtige in Deutschland? 5. Hat der Verdächtige ein Asylverfahren durchlaufen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Gemäß Ausländerzentralregister (AZR) liegt die ausländerrechtliche Zuständigkeit beim Salzlandkreis. Den Eintragungen im AZR zufolge ist der Betroffene am 6. Juli 2017 in die Bundesrepublik eingereist und hat am 17. Juli 2017 einen Asylantrag gestellt. Am 26. September 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschieden, dass der Betroffene nach Italien zu überstellen ist. Am 17. Oktober 2017 hat das BAMF die Abschiebung angeordnet. Derzeit ist der Betroffene ausreisepflichtig und nicht im Besitz einer Duldung. 6. Ist der Verdächtige bereist strafrechtlich in Erscheinung getreten? Wenn ja, auf welche Weise und welche Verurteilungen hat es gegeben? Die Person ist bei der Polizei Hamburg mit Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz und das Betäubungsmittelgesetz registriert. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Drucksache 21/13292 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 4. Juni 2018 enthalten keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystems MESTA der Staatsanwaltschaft ist nur das zur Festnahme führende Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz als offen notiert. 7. Drohen dem Verdächtigen nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Der Betroffene ist laut AZR ausreisepflichtig. Darüber hinaus liegen der nicht zuständigen Hamburger Ausländerbehörde keine weiteren Erkenntnisse über mögliche tatsächliche oder rechtliche Gründe vor, die gegen eine Abschiebung sprechen könnten. In Fällen einer auswärtigen ausländerbehördlichen Zuständigkeit informiert die Hamburger Ausländerbehörde die örtlich zuständige Ausländerbehörde grundsätzlich über hier vorliegende Erkenntnisse zu in Hamburg begangenen Straftaten und entsprechenden Straf(ermittlungs)verfahren, um von dort die dadurch gebotenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu veranlassen. 8. Hat es in der Vergangenheit bereits Versuche gegeben, den Verdächtigen auszuweisen oder abzuschieben? Wenn ja, woran sind diese gescheitert? Siehe Antworten zu 3. bis 5. und zu 7. Darüber hinaus liegen der nicht zuständigen Hamburger Ausländerbehörde hierzu keine Erkenntnisse vor.