BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13296 21. Wahlperiode 12.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 04.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Rehabilitationssport in Hamburg (II) In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Rehabilitationssport in Hamburg“ (Drs. 21/13185) vom 01. Juni 2018 führt der Senat aus, dass generell „alle Gymnastik- und Einfeldhallen für den Rehasport geeignet (sind), wenn sie auf mindestens 20 Grad beheizt und grundsätzlich intensiver gereinigt werden“. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) wie folgt: 1. Sind neben Gymnastik- und Einfeldhallen auch andere Sporthallen für die Ausübung von Rehabilitationssport geeignet? Wenn nein, warum nicht? Ja. Allerdings sind für den Rehasport Gymnastik- und Einfeldhallen besonders geeignet , da es sich beim Rehasport überwiegend um Gruppengymnastik handelt. Dreifeldhallen werden nur in einem sehr geringen Umfang benötigt, zum Beispiel für Rollstuhlbasketball . Parallel stattfindende, unterschiedliche Rehasportgruppen in Dreifeldhallen sind in der Regel nicht sinnvoll, da sie sich durch die Unterschiedlichkeit der Übungen (Ansagen der Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Entspannungsübungen, Einsatz von Musik et cetera) gegenseitig stören würden. 2. Woraus ergeben sich die Kriterien für Gymnastik- und Einfeldhallen zur Ausübung von Rehabilitationssport (Beheizbarkeit auf mindestens 20 Grad; grundsätzlich intensive Reinigung)? Es gibt keine festgeschriebenen Kriterien für die Beschaffenheit des Ausführungsortes für den Rehasport. Vielmehr handelt es sich um Erfahrungswerte und Wünsche der am Rehasport Teilnehmenden und der Anbieter beziehungsweise des Hamburger Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes e.V. Vielfach findet der Rehasport auf dem Hallenboden statt, zum Beispiel auf Matten bei Entspannungsübungen. Eine Körpererwärmung, die eine nach Vorgabe im Winter nur auf 14 bis 17 Grad beheizte Schulsporthalle verkraftet, kommt dabei regelmäßig nicht zustande. Im Winter kalte Sporthallen werden von den meist mehrfach eingeschränkten Rehasportteilnehmerinnen und -teilnehmern, wie die Erfahrung zeigt, nicht angenommen . 3. Welche Gymnastik- und Einfeldhallen – die nicht bereits in der Anlage zu Drs. 21/13185 aufgeführt sind – könnten zurzeit auf mindestens 20 Grad beheizt werden? Drucksache 21/13296 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Welche Gymnastik- und Einfeldhallen – die nicht bereits in der Anlage zu Drs. 21/13185 aufgeführt sind – könnten zurzeit nicht auf mindestens 20 Grad beheizt werden? Aus welchen Gründen ist es nicht möglich, diese auf mindestens 20 Grad zu beheizen? 5. Welche Maßnahmen wären konkret erforderlich, um die in Frage 4. anvisierten Sporthallen rehabilitationssporttauglich auszustatten? Welche Kosten würden für eine Ertüchtigung der Sporthallen entstehen? 6. Inwiefern achtet der Senat beim Neubau beziehungsweise bei der Renovierung von Sporthallen auf die Beheizbarkeit von Sporthallen auf mindestens 20 Grad? In Schulsporthallen wird grundsätzlich eine Temperatur von rund 16 Grad Celsius vorgehalten. Eine Beheizung bis auf 20 Grad ist grundsätzlich möglich. In Einzelfällen werden ältere Hallen, in denen dies technisch nicht möglich ist, im Rahmen anstehender Sanierungs- beziehungsweise Neubauvorhaben mit neuer Heiztechnik ausgestattet . Eine statistische Erfassung dieser Hallen erfolgt nicht. Bauliche Anpassungen zur Ausübung von Rehabilitationssport sind nach Einschätzung von SBH | Schulbau Hamburg nicht erforderlich. 7. Was versteht der Senat unter einer grundsätzlich intensiven Reinigung (vergleiche Drs. 21/13185)? Die Reinigung, sollte mit Blick auf die Rehasportlerinnen und -sportler sowie ihre Wünsche und Bedarfe regelhaft intensiver sein, um Rehasport durchführen zu können . Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 8. Welche Anforderungen werden an eine grundsätzlich intensive Reinigung gestellt? 9. Welche Gymnastik- und Einfeldhallen – die nicht bereits in der Anlage zu Drs. 21/13185 aufgeführt sind – erfüllen die Kriterien für eine grundsätzlich intensive Reinigung? 10. Welche Gymnastik- und Einfeldhallen – die nicht bereits in der Anlage zu Drs. 21/13185 aufgeführt sind – erfüllen die Kriterien für eine grundsätzlich intensive Reinigung nicht? Aus welchen Gründen werden die Kriterien nicht erfüllt? Siehe Antwort zu 7.