BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13348 21. Wahlperiode 15.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Rath, Dennis Gladiator, Jörg Hamann, Philipp Heißner und Michael Westenberger (CDU) vom 07.06.18 und Antwort des Senats Betr.: „Flüchtlingsmonitoring“ – Wie ist die Situation Ende April 2018? (II) Die in Drs. 21/13055 aufgeführte Gesamtübersicht zum aufenthaltsrechtlichen Status der in Hamburg lebenden Flüchtlinge weist seit April eine neue Zeile aus, in deren Folge sich die Zahl der in Hamburg lebenden Flüchtlinge maßgeblich innerhalb eines Monats von 54.511 im März 2018 auf 56.321 im April 2018 erhöht. Neu ist die Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) mit 1.932 Personen. Ein Blick in die Aufschlüsselung der Herkunftsländer macht bereits deutlich, dass sich inzwischen 849 Personen aus der Russischen Föderation zusätzlich in der Tabelle zur Niederlassungserlaubnis finden, aber weitere Informationen liefert die Drs. 21/13055 nicht. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Warum gibt es plötzlich die neue Rubrik in der Gesamtübersicht? 2. Was sind das für besondere Fälle (bitte Beispiele nennen und wie viele diesen zuzuordnen sind)? Die zuständige Behörde hält es für sachgerecht, die in der Drs. 21/13055 aufgenommenen , nach der Erteilungsgrundlage in § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilten Niederlassungserlaubnisse in die Gesamtübersicht miteinzubeziehen, weil diese Niederlassungserlaubnisse dem weitgefassten Flüchtlingsbegriff gemäß der Drs. 21/131 zuzurechnen sind. Gleiches gilt für die Erteilungsgrundlage nach § 23 Absatz 4 AufenthG. 3. Aus welchen Herkunftsländern stammen die in der neuen Rubrik ausgewiesenen Personen? Die Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG stammen aus folgenden Herkunftsländern: Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG Herkunftsland Personenzahl m w Russische Föderation 849 349 500 Ukraine 631 277 354 Vietnam 94 41 53 Moldau 81 40 41 Usbekistan 60 31 29 Aserbaidschan 51 26 25 Weißrussland 50 22 28 Kirgisistan 20 10 10 Drucksache 21/13348 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG Herkunftsland Personenzahl m w Lettland 16 7 9 Litauen 16 7 9 Kasachstan 14 7 7 Albanien 10 9 1 Estland 9 1 8 Georgien 7 3 4 Ungeklärt 7 4 3 Staatenlos 4 4 0 Laos 3 2 1 Armenien 2 1 1 Türkei 2 1 1 Iran 2 1 1 Guinea 1 0 1 Irak 1 0 1 Kroatien 1 1 0 Philippinen 1 0 1 Gesamt: 1.932 Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG Weißrussland 1 0 1 4. Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Personen jeweils vorher? Diese Personen hatten zuvor keinen anderen Aufenthaltsstatus. Bereits die Einreise erfolgt in diesen Fällen aufgrund von Visa zu dem betreffenden Aufenthaltszweck oder aufgrund einer Aufnahmezusage. 5. Wie viele sind Männer, wie viele Frauen, wie viele minderjährig, wie viele volljährig? Die 1.932 Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG sind, besitzen folgendes Geschlecht und Alter: männlich weiblich minderjährig volljährig 844 1.088 42 1.890 Diejenige Person, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 4 AufenthG ist, ist weiblich und volljährig. 6. Was bedeutet der neue Status rein rechtlich für die Bleibeberechtigung, Arbeitserlaubnis und so weiter für die Personen? Siehe Antwort zu 4. Im Übrigen sind Niederlassungserlaubnisse nach § 23 Absatz 2 und Absatz 4 AufenthG unbefristete Aufenthaltstitel und berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.