BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13370 21. Wahlperiode 15.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Rath (CDU) vom 08.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Was ist Hintergrund des Polizeigroßeinsatzes in der Flüchtlingsunterkunft an der Luruper Hauptstraße? Am Donnerstag, 7. Juni 2018, sah sich die Hamburger Polizei um die Mittagszeit genötigt, mit zehn Streifenwagen, Bereitschaftspolizei und einem mobilen Einsatzkommando die Flüchtlingsunterkunft an der Luruper Hauptstraße zu stürmen. Dort soll ein 23-jähriger Afghane mit einem Messer auf einen Unterkunfts-Mitarbeiter und einen Dolmetscher losgegangen sein. Nachdem sich diese befreien konnten, habe sich der Flüchtling verschanzt und gedroht, sich und andere zu verletzen. Erst die Elektroschock-Pistole eines Polizisten des Sondereinsatzkommandos (SEK) habe den jungen Mann außer Gefecht gesetzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei den erfragten Informationen handelt es sich teilweise um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 67 fortfolgende SGB X, sodass die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes nicht zulässig ist. Sozialdaten darf der Senat gemäß § 67 b Absatz 1 SGB X nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im SGB oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 S. 1 Buchst. a DS-GVO mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen. Eine Einwilligung des Betroffenen zur Datenübermittlung liegt nicht vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR wie folgt: 1. Worum ging es in dem Gespräch zwischen dem Flüchtling, dem Unterkunfts -Mitarbeiter und dem Dolmetscher? Siehe Vorbemerkung. 2. Warum zog der Flüchtling plötzlich ein Messer? Gab es einen Streit? Wenn ja, was war der Hintergrund? 3. Wo hatte der Flüchtling das Messer her? 4. Wie lange bedrohte er den Unterkunfts-Mitarbeiter und den Dolmetscher ? 5. Wie konnten sich diese wann befreien? Im vorliegenden Fall wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Um einen möglichen Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, wird von weiteren Angaben abgesehen. Drucksache 21/13370 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wann hat wer die Polizei gerufen? Am 7. Juni 2018 um 13.29 Uhr ging bei der Polizeieinsatzzentrale (PEZ) über die Notrufnummer der Anruf eines Mitarbeiters der Unterkunftsverwaltung ein. 7. Wann kamen jeweils welche Einheiten? Der erste Funkstreifenwagen (FuStw) traf um 13.35 Uhr am Einsatzort ein; von der PEZ wurden weitere FuStw und zusätzliche Einsatzkräfte eingesetzt. Darüber hinaus betreffen die Fragestellungen die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. 8. Welche Maßnahmen ergriffen welche Einheiten jeweils wann? 9. Wie lange verschanzte sich der Flüchtling? Siehe Antwort zu 2. bis 5. 10. Wie reagierten die anderen Flüchtlinge in der Unterkunft? Die Berichterstattung zu einem Vorfall in der Erstunterkunft Fiersbarg in derselben Woche sprach von aufgeheizter Stimmung unter den anderen Bewohnern nach einem Streit und Polizeieinsatz. War das hier auch der Fall? Wenn ja, wie äußerte sich diese und wie wurden die Bewohner von wem wieder beruhigt? Der in Rede stehende Sachverhalt ereignete sich im Bürotrakt der Unterkunft und entfaltete keine Außenwirkung. Besondere Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt, eine Beruhigung der Bewohner war nicht erforderlich. 11. Wie geht es dem Unterkunfts-Mitarbeiter und dem Dolmetscher? Die beiden beteiligten Mitarbeiter von f & w sind körperlich unversehrt. Psychologische Unterstützungsmaßnahmen für das Team der Luruper Hauptstraße sind aufgenommen worden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 12. Wie geht es dem Flüchtling? 13. Wo ist der Afghane aktuell untergebracht und für wie lange soll er dort bleiben? Siehe Vorbemerkung. 14. Mit welchen Konsequenzen muss der Mann rechnen? Siehe Antwort zu 2. bis 5. Das Ermittlungsverfahren zu dem geschilderten Vorfall liegt der Staatsanwaltschaft Hamburg noch nicht vor, sodass zu diesem Zeitpunkt keine Einschätzung möglicher, auch aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen erfolgen kann. 15. Seit wann ist der junge Afghane in Deutschland? Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte laut eigenen Angaben am 20. September 2015. 16. Ist er alleinreisend oder mit Familie? Alleinreisend. 17. Wie viele Bewohner zählt die öffentlich-rechtliche Unterkunft aktuell? Mit Stand 30. April 2018 waren in der Unterkunft 384 Personen untergebracht. 18. Wie viele Mitarbeiter/VZÄ für welche Aufgaben sind dort angestellt? In der Unterkunft arbeiten fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unterkunfts- und Sozialmanagement und drei Mitarbeiter im technischen Dienst. Alle sind in Vollzeit angestellt. 19. Wie lange lebt der Afghane bereits in der Unterkunft und wo war er vorher untergebracht, seitdem er in Hamburg lebt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13370 3 Der Bewohner hält sich seit Oktober 2015 in Unterkünften von f & w auf (Erstaufnahme und Folgeunterbringung). Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 20. Teilt er sich dort mit anderen einen Raum? Wenn ja, mit wie vielen? Alleinstehende Personen bewohnen in der Unterkunft Luruper Hauptstraße grundsätzlich Einzelzimmer. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 21. Welchen Aufenthaltsstatus hat er? Der Betroffene ist aktuell im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gemäß §§ 55, 63 Asylgesetz. 22. War der Mann bereits vorab durch sein Verhalten auffällig? Wenn ja, inwiefern und welche Maßnahmen wurden wann durch wen ergriffen? Soweit unter Verhaltensauffälligkeiten auch die Begehung von Straftaten oder ein dahin gehender Verdacht subsumiert wird, liegen hier keine mitteilungsfähigen Erkenntnisse vor. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister liegt nicht vor, aus dem Vorgangserfassungs - und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft ergeben sich keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Darüber hinaus siehe Vorbemerkung. 23. Welche Integrationsleistungen hat der junge Mann erhalten? 24. Geht der Afghane einer Arbeit nach oder wie gestaltet er seinen Alltag? Siehe Vorbemerkung.