BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13373 21. Wahlperiode 15.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 08.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Erbbaurecht in Hamburg Grundsätzlich kann die Inanspruchnahme des Erbbaurechts eine attraktive Alternative zum Kauf eines Grundstücks darstellen, da beim Erbbaurecht das Grundstück nicht mitfinanziert werden muss. Dadurch erhöht sich der Eigenkapitalanteil , den der Bauherr erbringt. Gleichzeitig sinkt der Finanzierungsbedarf . Steigende Grundstückspreise sowie die hohe Nachfrage nach Immobilien machen das Instrument der „Erbpacht“ wieder hochaktuell. Die Situation verändert sich allerdings, wenn in einen schon länger laufenden Vertrag eingestiegen wird oder die Vertragsverlängerung ansteht. Berechnungsbasis für die Höhe des Erbbauzinses ist der bei Abschluss oder Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages maßgebliche aktuelle Bodenwert. Durch die erheblichen Bodenwertsteigerungen ergeben sich für die Verlängerung zum Teil finanziell schwer tragbare Entgelte. Vereinfacht dargestellt ist aus dem vormals günstigen Erbbau ein teurer Erbbau geworden. Das Landesamt für Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) hat die Verwaltung von Erbbaurechtsgrundstücke der Freien und Hansestadt Hamburg an die Gladigau Immobilien GmbH abgegeben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Erbbaurechtsgrundstücke stehen derzeit in der Verwaltung des LIG beziehungsweise der Gladigau Immobilien GmbH? 4.400. 2. Wie viele Erbbaurechtsverträge sind in den letzten fünf Jahren ausgelaufen und wie viele wurden verlängert? Bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln . Siehe Anlage. a) In wie vielen Fällen wurde bei der Verlängerung der aktuelle Bodenwert zugrunde gelegt? Eine Erbbaurechtsverlängerung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage des aktuellen Bodenwertes. b) In wie vielen Fällen der Verlängerung handelte es sich um sogenannte Altbauberechtigte und wurde eine Ermäßigung des laufenden Erbbauzinses um 50 Prozent als persönlicher Erlass eingeräumt ? In einem Fall handelte es sich um einen sogenannten Alterbbauberechtigten; der Erlass wurde eingeräumt. Drucksache 21/13373 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c) Gab es Einzelfälle, in denen die sogenannte Härtefallklausel (vergleiche Drs. 16/2575) angewendet wurde und wenn ja, wie viele waren dies? Nein. 3. Wie viele Erbbaurechtsverträge laufen in den kommenden zehn Jahren turnusmäßig aus und wie viele davon stehen zur Verlängerung an? Im Zeitraum von 2018 bis 2028 werden 250 Erbbaurechte ablaufen. Grundsätzlich wird in allen Fällen eine Verlängerung angeboten, sofern im Einzelfall keine strategischen Bedenken bestehen. 4. In wie vielen Fällen der Verlängerung handelt es sich dabei um sogenannte Altbauberechtigte und inwieweit wird auf den Einzelfall eingegangen , um die Verlängerung sozial verträglich zu gestalten? Ob es sich um Alterbbauberechtigte handelt, wird jeweils erst zum Zeitpunkt der Erbbaurechtsverlängerung überprüft. Bis dahin haben die Erbbauberechtigten jederzeit die Möglichkeit, das Erbbaurecht zu veräußern, wodurch der Alterbbauberechtigten- Status wegfallen würde. Der Erbbauberechtigte hat grundsätzlich die Wahl zwischen dem Kauf des Grundstücks oder einer Laufzeitverlängerung. Er wird mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Erbbaurechtslaufzeit über die ihm sich bietenden Möglichkeiten sowie auf Nachfrage über die Härtefallklausel informiert. Insofern kann derzeit keine Aussage zu den jeweiligen Einzelfällen getroffen werden. 5. Was unternimmt der Senat oder welche Überlegungen gibt es, Vertragsverlängerungen unter Berücksichtigung der stark gestiegenen Bodenwerte im Einzelfall sozial verträglich zu gestalten? Der nun geltende Erbbauzinssatz von 2 Prozent des aktuellen Bodenwertes für Neubestellungen an Wohnungsbau- und Eigenheimgrundstücken wird analog auch bei Laufzeitverlängerungen angewendet. Der Abschlag für Alterbbauberechtigte bezieht sich auf den in der Drs. 16/2575 genannten Erbbauzinssatz von 5 Prozent und gilt weiterhin, soweit er zu einem niedrigeren Erbbauzins führt als die Neuregelung. Darüber hinaus besteht die Härtefallklausel weiterhin gemäß Drs. 16/2575. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13373 3 Anlage Ablaufzeitpunkt Anzahl der auslaufenden EBR Anzahl Erwerb der Grundstücke durch Erbbauberechtigte Anzahl Verlängerung der EBR Anzahl tatsächlich ausgelaufener EBR 2013 12 12 0 0 2014 8 6 1 1 2015 1 0 1 0 2016 1 1 0 0 2017 0 0 0 0 2018 1 1 0 0 Summe 23 20 2 1