BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13391 21. Wahlperiode 19.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 11.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Sechs Männer bei Razzia festgenommen – Sind sie illegal in Deutschland ? Am 31.05.2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ über eine Razzia, bei der sechs Personen, vier Albaner und zwei Kosovaren, festgenommen wurden , die im Verdacht standen, sich illegal in Deutschland aufzuhalten. Sie wurden zum Zwecke der Abschiebung in Untersuchungshaft genommen, aber bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen und einer Erstaufnahmeeinrichtung zugeführt, weil ihr ausländerrechtlicher Status unklar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Von der Polizei aufgegriffene ausländische Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus können zur Prüfung weitergehender aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen für eine Nacht der Untersuchungshaftanstalt überstellt werden. Am nächsten Morgen prüft die Ausländerbehörde, sofern nicht bereits aufgrund eines strafrechtlichen Verfahrens Untersuchungshaft angeordnet wurde, die Personalien und entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein Verbleib in der Untersuchungshaftanstalt zur Sicherung einer Abschiebung ist unzulässig. Im vorliegenden Sachverhalt ergab eine Abfrage beim Ausländerzentralregister (AZR) bei fünf festgenommenen Personen keinen Eintrag. Diese Personen wurden über Nacht in der Untersuchungshaftanstalt untergebracht und am nächsten Tag in die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) zur Registrierung und aufenthaltsrechtlichen Anhörung verbracht. Für die sechste Person war ein AZR-Eintrag vorhanden, der eine auswärtige Ausländerbehörde als zuständig auswies. Diese Person wurde nicht in der ZEA vorgestellt. Die zuständige auswärtige Ausländerbehörde wurde über den polizeilichen Vorgang informiert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Konnte der ausländerrechtliche Status der sechs Männer inzwischen geklärt werden und welcher ist es? 2. Seit wann sind die Männer in Deutschland? Albanische Staatsangehörige dürfen zu Kurzaufenthalten grundsätzlich visafrei für drei Monate in das Schengen-Gebiet einreisen. Alle fünf in der ZEA vorgeführten Personen (vier albanische und eine kosovarische Person) konnten ihr konkretes Einreisedatum jedoch nicht nachweisen. Es konnte daher in allen Fällen davon ausgegangen werden, dass der erlaubte Zeitraum bereits abgelaufen war (vergleiche Vermutungsregelung Artikel 12 Schengener Grenzkodex). Alle Personen erhielten daraufhin eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Darin wurde ihnen eine Frist zur Ausreise zwischen sieben und 14 Tagen gewährt. Den Personen wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt , die beim Grenzübertritt oder nach erfolgter Ausreise beispielsweise bei Drucksache 21/13391 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 einer deutschen Auslandsvertretung im Heimatland abzugeben ist. Drei Personen hatten bereits vor Ablauf der Ausreisefrist gültige Flugtickets für eine Ausreise vorgelegt . Derzeit wird auf den Rücklauf der Bescheinigungen gewartet. Die sechste Person, die nicht in Hamburger Zuständigkeit liegt, war laut AZR zuletzt bis zum 12. Juli 2017 im Besitz einer Duldung und soll am 1. Oktober 2014 eingereist sein. 3. Stehen die Männer im Verdacht, Straftaten begangen zu haben? Wenn ja, welche? Die sechs Personen sind bei der Polizei Hamburg wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Aufenthalt unter Verstoß gegen die Passpflicht ) registriert. Bei einer dieser Personen besteht zudem der Verdacht des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz. 4. Sind die Männer im der Vergangenheit strafrechtlich verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher Straftaten? Strafrechtliche Verurteilungen sind nicht bekannt. 5. Ist in der Vergangenheit bereits versucht worden, die Männer auszuweisen beziehungsweise abzuschieben? Wenn ja, woran scheiterte es? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. und 2. Zur Person in auswärtiger Zuständigkeit enthält das AZR keine Informationen über eine Ausweisung oder Abschiebung. 6. Ist nun geplant, die Männer abzuschieben? Sofern die Personen ihre vollziehbare Ausreisepflicht nicht freiwillig befolgen, sind sie gemäß § 58 AufenthG zwangsweise abzuschieben. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. Bezüglich der Person in auswärtiger Zuständigkeit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.