BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13403 21. Wahlperiode 19.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Sven Tode (SPD) vom 13.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Privatdozenten an den Hamburger Universitäten Mit der Einführung des „Code of Conduct“ am 11. Februar 2014 haben Bürgerschaft und Senat die Arbeitsbedingungen für den akademischen Mittelbau an Hamburgs Hochschulen deutlich verbessert. Probleme ergeben sich allerdings für die Berufsgruppe der Privatdozenten/-innen (gemäß § 17 Absatz 2 HmbHG), die selbstverantwortlich, aber auch unentgeltlich an der Universität Hamburg (UHH), dem Universitätsklinikum Eppendorf (UKE), der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH), der HafenCity Universität (HCU) und der Helmut-Schmidt Universität (HSU) lehren. Um die Arbeitsbedingungen der Privatdozenten/-innen an unseren Hochschulen bewerten und in einem nächsten Schritt verbessern zu können, ist es unabdingbar, dass besagte Universitäten und das UKE die Anzahl ihrer Privatdozenten/ -innen transparent darlegen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Arbeitsgruppe Code of Conduct beschäftigt sich mit den Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Nachwuchses, namentlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 28 HmbHG und zusätzlich auch mit den Lehrbeauftragten. Privatdozenten gemäß § 17 Absatz 2 HmbHG und Personen, denen nach § 17 Absatz 1 HmbHG die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen wird, sind davon losgelöst zu betrachten. Nach dem herkömmlichen Begriff der Privatdozentur ist diese dadurch gekennzeichnet, dass die allein aufgrund der Lehrbefugnis ausgeübte Lehrtätigkeit des Privatdozenten typischerweise unentgeltlich, nebenberuflich , nicht auf Dauer und nicht als Existenzgrundlage, sondern als „Durchgangsstation” für den Beruf eines Hochschullehrers ausgeübt wird. Es ist weder ein Beamten- noch ein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art, das zwischen der Hochschule und dem Habilitierten ohne weiteren Rechtsakt als Folge des Erwerbs der Lehrbefugnis des Habilitierten begründet wird. Die Privatdozentur erfüllt daher typischerweise nicht die Voraussetzungen, an die der verfassungsrechtliche Berufsbegriff im Sinne des Artikels 12 I GG geknüpft ist. Die Mindestlehrverpflichtung soll gewährleisten , dass die ansonsten kaum in den Hochschulbetrieb eingebundenen Privatdozenten sich ihre im Habilitationsverfahren unter Beweis gestellte Qualifikation erhalten . Die Lehrveranstaltungen müssen nach Inhalt und Umfang gewissen Mindestanforderungen genügen, um später den Anforderungen des verantwortungsvollen Berufs der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors gerecht zu werden. Die Tätigkeit im Rahmen der Verpflichtung zur regelmäßigen Lehre erfüllt daher in der Regel überwiegend das Interesse des Privatdozenten und nicht das Interesse der Hochschule. Die unentgeltliche Titellehre ist dabei keine erzwingbare Pflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/13403 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie viele Wissenschaftler/-innen haben von 2010 bis Mai 2018 an der UHH, dem UKE, der TUHH, der HCU und der HSU erfolgreich habilitiert und ihre „venia legendi“ erhalten? Bitte differenziert nach Universitäten, UKE, Fakultät und Semester beantworten. UHH Die Habilitationen werden jährlich der Hochschulstatistik geliefert , zu den entsprechenden Daten, siehe Anlage 1. UKE Insgesamt haben 301 WissenschaftlerInnen in den Jahren 2010 bis Mai 2018 erfolgreich am UKE habilitiert. Im Übrigen siehe Anlage 3. TUHH 2010 0 2011 1 2012 2 2013 2 2014 1 2015 3 2016 0 2017 wird noch ermittelt 2018 wird noch ermittelt HCU 1 HSU Siehe Anlage 2 2. Wie viele der unter 1. Genannten stellten im Anschluss an ihre Habilitation einen Antrag auf Ausstellung des Titels „Privatdozent“ gemäß § 17, 2 HmbHG an ihrer betreffenden Universität? Bitte differenziert nach Universität , UKE, Fakultät und Semester beantworten. UHH Diese Daten liegen zentral nicht vor. UKE Die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät sieht vor, dass der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis zeitgleich mit dem Antrag auf Habilitation eingereicht werden soll. Aufgrund dessen haben alle 301 WissenschftlerInnen einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis gestellt. TUHH Die TUHH erfasst dieses Merkmal nicht standardmäßig. In der Kürze der Zeit ist die Zahl nicht zu ermitteln gewesen. HCU Fehlanzeige. HSU Siehe Anlage 2 3. Wie werden durch wen die unentgeltlichen Pflichtlehrstunden von Privatdozenten an den einzelnen Universitäten beziehungsweise dem UKE erfasst? UHH Die Erfassung erfolgt dezentral in den Fakultäten und Fachbereichen . UKE Die Erfassung der Pflichtstunden erfolgt primär durch die Privatdozenten selbst und muss auf Nachfrage dem Dekanat vorgelegt werden. TUHH Die TUHH erfasst dieses Merkmal nicht standardmäßig. HCU entfällt, da unter 2 Fehlanzeige HSU An der HSU ist in der „Ordnung über die Lehrbefugnis als Privatdozent “ festgelegt, dass sich eine Verpflichtung zur Titellehre nur auf Aufforderung durch die Fakultät ergibt. Eine gesonderte Erfassung erfolgt nicht, da den Dekaninnen und Dekanen unmittelbar bekannt wird, ob der Aufforderung gefolgt wird oder nicht. Alle Lehre (Deputatslehre, Lehraufträge und Titellehre) wird – unabhängig von der Art der Lehre – im Campus-Management- System der HSU erfasst. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13403 3 4. Wie viele der unter 2. genannten Antragssteller/-innen haben von wann bis wann unentgeltlich als Privatdozent(in) an einer der Universitäten gelehrt? Bitte differenziert nach Universität, UKE, Fakultät und Semester beantworten. UHH Diese Daten liegen zentral nicht vor. UKE Zum Stichtag 15.05.2018 lehrten für das UKE 18 Privatdozentinnen /-dozenten unentgeltlich. TUHH Die TUHH erfasst dieses Merkmal nicht standardmäßig. In der Kürze der Zeit ist die Zahl nicht zu ermitteln gewesen. HCU Entfällt, siehe 2. Die HCU erhebt keine Daten über eine evtl. Tätigkeit von Privatdozenten an anderen Universitäten. HSU Die Angaben zu Fakultäten, die entsprechende Aufzeichnungen führen, und Trimester (siehe Anlage 2). 5. Wie viele der unter 4. genannten Privatdozenten/-innen kamen beziehungsweise kommen ihrer Titellehre im Rahmen eines vergüteten Lehrauftrags nach? UHH Diese Daten liegen zentral nicht vor. UKE Zum Stichtag 15.05.2018 lehrten für das UKE vier Privatdozentinnen /-dozenten im Rahmen eines vergüteten Lehrauftrags. TUHH Die TUHH erfasst dieses Merkmal nicht standardmäßig. In der Kürze der Zeit ist die Zahl nicht zu ermitteln gewesen. HCU Entfällt, da unter 2 Fehlanzeige HSU Im o. a. Zeitraum wurde durch die HSU Titellehre nicht vergütet. 6. Wie viele Privatdozenten lehren an der Universität Hamburg? Wie viele davon haben einen Lehrauftrag? Bitte differenziert nach Fakultät und Semester beantworten. UHH Siehe Antwort zu 2, 3, 4 und 5. Im Übrigen siehe Link Vorlesungsverzeichnis : https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/ studienorganisation/semesterstart/vorlesungsverzeichnisse.html UKE Zum Stichtag 15.05.2018 lehrten für das UKE insgesamt 208 Privatdozentinnen/-dozenten, i.d.R. als angestellte Wissenschaftler Innen oder Arzt/Ärztin. Vier haben einen Lehrauftrag. TUHH k.A. HCU entfällt HSU k.A. 7. Wie viele außerplanmäßige Professoren/-innen nach §17 HmbHG lehren an den besagten Universitäten und dem UKE? UHH Personen mit dem Professorentitel nach §17 HmbHG sind nicht außerplanmäßige Professor/innen, sondern eine Mixtur aus Honorarprofessor/innen sowie solchen, die in anderen Ländern apl-Professor/innen nahekommen. Die § 17 Abs. 1 HmbHG-Professur ist ein Hamburger Unikat. Im Übrigen siehe Anlage 1, Tabelle 2 UKE Im Zeitraum der letzten Ermittlung (SoSe 2016 und WS 2016/ 2017) haben 145 Professorinnen und Professoren nach §17.1 HmbHG am UKE Lehrtätigkeit angeboten. TUHH Zum jetzigen Zeitpunkt hat die TUHH 19 §17 HmbHG- Professoren. Davon haben 9 bereits das 65. Lebensjahr erreicht . 10 Professoren sind in der Lehre tätig. HCU Anzahl Professuren nach § 17 Abs. 1 HmbHG: 3 Anzahl Professuren nach § 17 Abs. 2 HmbHG: 1 HSU An der HSU wurde die Bezeichnung „Professorin/Professor“ an 9 Personen verliehen, die grundsätzlich noch lehren können . In welchem Umfang die Lehre tatsächlich geleistet wird, wird nicht erhoben (siehe auch Antwort zu Frage 8.). Drucksache 21/13403 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 8. Durch wen werden die Lehrstunden der unter 7. benannten Personen erfasst und wie viel Lehre erbringen diese Personen? Bitte nach Universitäten , UKE und Fakultäten und Semester für den unter 1. benannten Zeitraum differenzieren. UHH Die Lehrleistung der unter 7. benannten Personen ist durch die Präsidialverwaltung erhoben worden. Siehe Anlage 1, Tabelle 2. Die Pflichtlehre beträgt zwei LVS pro Semester. UKE Im Dekanat wird erfasst, ob die gemäß §17.1 HmbHG geforderten 2 SWS angeboten worden sind. TUHH Die Lehrverpflichtung der §17 Professoren beträgt 2 SWS. HCU Die Lehrstunden werden von den Programmgeschäftsführungen erfasst. Die § 17 Abs. 1-Professoren erbringen 2 bzw. 4 LVS, die § 17 Abs. 2-Professur erbringt 12 LVS je Semester. § 17 Abs. 1 1 (2 LVS/Semester) ab WiSe 2014 1 (2 LVS/Semester) ab WiSe 2014 1 (4 LVS/Semester) ab SoSe 2016 § 17 Abs. 2 1 (12 LVS) ab SoSe 2016 HSU In der „Ordnung für die Beantragung der Verleihung der Bezeichnung „Professorin“/“Professor“ als akademische Würde an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg“ ist festgelegt, dass sich eine Verpflichtung zur Titellehre nur auf Aufforderung durch die Fakultät ergibt. Eine gesonderte Erfassung erfolgt nicht, da den Dekaninnen und Dekanen unmittelbar bekannt wird, ob der Aufforderung gefolgt wird oder nicht. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13403 5 Anlage 1 UHH Fakultät und Fachbereich Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt Rechtswissenschaft (1) 2 1 4 5 3 2 2 2 21 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (2) 2 3 4 3 3 2 1 1 19 Medizin (3) 32 30 33 35 49 43 48 30 300 Erziehungswissenschaft (4) 2 0 4 1 2 0 1 0 10 Geisteswissenschaften (5) 10 13 5 2 2 6 3 2 43 Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften (6) 5 4 5 5 6 2 2 10 39 Psychologie und Bewegung (7) 0 0 0 0 0 2 0 0 2 Betriebswirtschaft (8) 0 0 0 0 3 1 2 3 9 Gesamt 53 51 55 51 68 58 59 48 443 Quelle: Hochschulstatistik Drucksache 21/13403 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anlage 2 HSU Frage 1) Trimester/Fakultät Elektrotechnik Geistes- und Sozialwissenschaften Maschinenbau Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Wintertrimester (WT) 2010 1 Frühlingstrimester (FT) 2010 2 Herbsttrimester (HT) 2010 1 WT 2011 1 HT 2011 1 1 FT 2012 1 HT 2012 1 HT 2013 1 WT 2014 1 1 FT 2014 1 HT 2014 1 FT 2015 2 2 HT 2015 1 1 WT 2016 1 FT 2016 1 HT 2016 1 WT 2017 1 FT 2017 1 HT 2017 1 1 1 WT 2018 1 Frage 2) Trimester/Fakultät Elektrotechnik Geistes- und Sozialwissenschaften Maschinenbau Wirtschaftsund Sozialwissenschaften FT 2010 2 HT 2011 1 HT 2012 1 WT 2013 1 FT 2014 1 HT 2014 1 HT 2015 2 2 WT 2016 2 FT 2016 2 WT 2017 1 WT 2018 1 FT 2018 1 Frage 4) Trimester/Fakultät Geistes- und Sozialwissenschaften Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ab HT 2010 1 ab WT 2012 2 ab WT 2013 3 ab HT 2013 2 ab HT 2015 2 1 ab WT 2016 4 2 ab HT 2016 5 1 ab WT 2017 5 2 ab FT 2018 5 3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13403 7 Anlage 3 UKE Jahr Gesamt 2010 36 2011 24 2012 34 2013 32 2014 41 2015 42 2016 48 2017 30 bis 05/2018 14