BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13422 21. Wahlperiode 19.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 13.06.18 und Antwort des Senats Betr.: MOIN. Motivieren – Orientieren – Integrieren. Wie ist der aktuelle Stand der Maßnahme? „Bei der Maßnahme „Motivieren, Orientieren, Integrieren“ (MOIN) handelt es sich um eine Maßnahme, die sich gezielt an Geflüchtete richtet, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die demnach noch keinen Anspruch auf die Nutzung von Integrationskursen beziehungsweise den Maßnahmen des SGB II haben. Um diese Geflüchteten dennoch in der Zeit bis zum Abschluss ihres Verfahrens auf die Integration in den Arbeitsmarkt durch Kompetenzfeststellungen, Berufsorientierungen und anderes vorbereiten zu können, wurde die Maßnahme MOIN konzipiert.“ Dies teilte der Senat im Oktober 2016 in der Antwort zu Drs. 21/6161 mit. Ferner heißt es: „Grundgedanke ist, die Geflüchteten über MOIN nur solange zu fördern, bis sie Zugang zu den Regelinstrumenten des SGB II oder einem Integrationskurs haben. Daher sind die für MOIN ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gemäß § 45 SGB III grundsätzlich auf eine Dauer von acht Wochen beschränkt. Eine Beendigung der Maßnahme erfolgt in den Fällen, in denen die Geflüchteten aufgrund eines positiven Asylbescheids in den Rechtskreis des SGB II wechseln können und damit Zugang zu den dort angebotenen berufsqualifizierenden Regelinstrumenten als Anschlussoptionen für MOIN haben.“ Auf dem Hamburger Kursportal WISY1 finden sich diverse Kursanbieter mit wiederum diversen Kursangeboten. So bietet beispielsweise allein SBB drei unterschiedliche MOINs2 an. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Maßnahme „Motivieren, Orientieren, Integrieren – MOIN“ richtet sich an Geflüchtete als Vorbereitung auf die Teilnahme an einem Integrationskurs beziehungsweise als begleitende Unterstützungsmaßnahme. Zielgruppe sind grundsätzlich Migrantinnen und Migranten. Bei den verschiedenen Förderangeboten von „MOIN“ handelt es sich um Bildungsangebote, die Bildungsträger frei auf dem Markt platzieren. Die Bildungsträger sind in der unternehmerischen Gestaltung und Vielfalt dieser Angebote frei. Die Teilnahme wird im Bedarfsfall mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgut- 1 https://hamburg.kursportal.info/search?q=avgs%2C+Asylbewerber%2Finnen+% 28Teilnehmende%29%2C+. 2 http://www.vernetzung-migration-hamburg.de/fileadmin/user_upload/ ALPHA-Moin-6s-SGBII-Wendenstr.pdf, https://www.sbb-hamburg.de/fileadmin/user_upload/ pdf/Flyer/SBB-Moin-LangDinFlyer-SGBII-Web.pdf, http://www.vernetzung-migrationhamburg .de/uploads/tx_seminars/MOIN_Vorbereitung_BAMF_Kurse.pdf. Drucksache 21/13422 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schein für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei Trägern (AVGS-MAT) gefördert. Die verschiedenen Maßnahmeninhalte, zum Teil die Kosten, die Zielgruppen und die Dauer können dem „WISY-Kursportal“ von Weiterbildung Hamburg Service und Beratung gemeinnützige GmbH (http://www.weiterbildunghamburg .de/wisy-kursportale.php) entnommen werden. Im Übrigen siehe Drs. 21/6161. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Agentur für Arbeit (Agentur) und Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter ) wie folgt: 1. Wie viele unterschiedliche MOIN-Maßnahmen existieren mittlerweile (V- MOIN, Brücken-MOIN, alpha-MOIN…)? Bitte auch die Unterschiede erläutern unter Nennung der konkreten Kosten, Zielgruppe sowie der Dauer der jeweiligen Maßnahme. 2. Welche „Träger“ bieten MOIN-Kurse seit Bestehen der Maßnahme bis heute an und wie hat sich die Zahl der Maßnahmenträger seither entwickelt ? Siehe Vorbemerkung. 3. Wie viele AVGS für MOIN wurden seit Bestehen der Maßnahme ausgestellt und wie viele Teilnehmer haben seither die Maßnahme angetreten (bitte nach Monaten seit Bestehen von MOIN bis Ende 2017 darstellen)? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. Hierfür wäre eine Einzelauswertung von mehreren Zehntausend Akten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger von Jobcenter notwendig. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Ist mit dem AVGS eine verpflichtende Teilnahme an den MOIN-Maßnahmen geknüpft? Wenn ja, wie wird die Anwesenheit sowie der „Erfolg“ der Maßnahme überprüft? Gemäß § 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsatz des Forderns – müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringt Jobcenter gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (zum Beispiel AVGS-MAT) und verpflichtet in diesem Rahmen auch grundsätzlich zur Teilnahme. Der individuelle Erfolg der Teilnahme wird während und nach der Maßnahme im Rahmen des Absolventenmanagements (unter anderem Beratungsgespräche, Auswertung von Teilnehmerberichten) ermittelt. Gemäß §§ 176 fortfolgende SGB III erfolgt die Qualitätssicherung einer AVGS-MAT durch eine fachkundige Stelle. Deren Zulassung erfolgt nach dem Recht der zur Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Zu den Rahmenbedingungen einer Zertifizierung als anerkannte AVGS-MAT ist vom durchführenden Bildungsträger auch sicherzustellen, dass die Anwesenheit der zur Teilnahme verpflichteten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten regelmäßig geprüft, nachgehalten und Jobcenter gemeldet wird. 5. Wie viele Teilnehmer welcher Träger haben die Maßnahme seit Beginn bis Ende 2017 aus welchen Gründen vorab beendet? Bitte nach sämtlichen Trägern unterteilt darstellen. 6. Für wie viele Teilnehmer welcher Träger wurde die Maßnahme seit Beginn bis Ende 2017 aus welchen Gründen wie oft verlängert? Bitte nach sämtlichen Trägern und unterteilt darstellen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13422 3 7. Bei wie vielen Teilnehmern welcher Träger endete die Maßnahme mit einer „Ausschulung“ in einen anderen Rechtskreis und in welchen seit Beginn bis Ende 2017? Siehe Antwort zu 3. 8. Wie wird verfahren, wenn der AVGS auf acht Wochen beschränkt ist, der jeweilige Kurs aber auf eine Dauer von sechs Monaten oder ähnlich angeboten wird? Die Integrationsfachkraft bescheinigt mit dem AVGS das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Maßnahmeziel, -inhalt und -dauer. Gefördert werden Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Nur wenn der AVGS lediglich auf die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beschränkt ist, darf die Dauer von acht Wochen nicht überschritten werden. Eine Maßnahmekombination aus den oben genannten fünf Inhalten verlängert die Dauer entsprechend. 9. Wird nach Gutschein abgerechnet oder nach erfolgter Teilnahme des Kursbesuchers? Es wird sowohl nach Gutschein als auch nach erfolgter Teilnahme abgerechnet. Grundsätzlich werden Maßnahmekosten erst nach vollständiger Leistungserbringung vergütet. Teilzahlungen für bereits erbrachte Leistungen sind jedoch nach entsprechendem Antrag des Trägers auch während der Leistungserbringung möglich. Wird die Maßnahme vorzeitig beendet, können Maßnahmekosten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr übernommen werden. 10. Was wurde seit Beginn bis Ende 2017 von den jeweiligen Anbietern wofür wem in Rechnung gestellt? Bitte je Maßnahme und Träger einzeln darstellen. Auskünfte in Bezug auf die Rechnungstellung unterliegen den Geschäftsgeheimnissen der Anbieter. Eine Auskunft im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. 11. Erhält der Anbieter auch dann eine Kostenerstattung, wenn der angemeldete Teilnehmer nicht erscheint? Sofern angemeldete Teilnehmende zu Beginn der Maßnahme nicht erscheinen, liegt keine Maßnahmeteilnahme vor. Es erfolgt daher auch keine Kostenerstattung. Fehlzeiten der Teilnehmenden wirken sich nicht mindernd auf die Kostenübernahme aus. 12. Existiert eine Kontrolle seitens der Freien und Hansestadt Hamburg über die Abrechnungen der MOIN-Träger und wie sieht diese aus, oder wird „nach gutem Glauben“ abgerechnet? Bei der Nutzung der Maßnahme „MOIN“ handelt es sich um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument nach dem SGB II und SGB III, welches vom Bund finanziert wird. Auch hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter obliegt für diese Leistung das Prüf- und Weisungsrecht der Bundesagentur für Arbeit (§ 44b Absatz 3 SGB II). Eine Kontrolle seitens der Freien und Hansestadt Hamburg über die Abrechnungen dieser Leistung bei Jobcenter erfolgt daher nicht.