BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1345 21. Wahlperiode 25.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding und Michael Kruse (FDP) vom 19.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Ermittlungsverfahren gegen die HSH Nordbank wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung Medienberichten vom 18. August 2015 zufolge soll sich die HSH Nordbank mit der Staatsanwaltschaft Köln auf ein Bußgeld in Höhe von 22 Millionen Euro verständigt haben. Hintergrund sei der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung . Gemäß Angaben des NDR habe der HSH-Vorstand das Verfahren selber angestoßen. Am 27. August solle noch der Aufsichtsrat der Vereinbarung mit der Kölner Staatsanwaltschaft zustimmen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat sieht in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, zu Presseberichten Stellung zu nehmen und beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank (HSH) wie folgt: 1. Hatten Mitglieder des Senats und/oder des Staatsrätekollegiums Kenntnis von einem gegen die HSH Nordbank gerichteten Ermittlungsverfahren der Kölner Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung? Wenn ja, seit wann genau? Wenn nein, warum nicht? Die für die Beteiligung an der HSH zuständige Behörde erhielt jeweils im Rahmen der Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen Ende März 2015 Kenntnis davon, dass der Vorstand der HSH eine Sonderuntersuchung bezüglich steuerlicher Risiken der HSH aufgrund früherer Geschäftsaktivitäten des 2011 aufgegebenen Privatkundengeschäftes in Luxemburg eingeleitet hat, und Ende Mai 2015 Kenntnis davon, dass die Kölner Staatsanwaltschaft in dieser Sache ein Ermittlungsverfahren gegen die HSH beziehungsweise gegen Unbekannt führt. Der Präses der Behörde lässt sich regelmäßig und zeitnah über den Inhalt der Aufsichtsratsunterlagen unterrichten. Darüber hinaus sieht der Senat grundsätzlich davon ab, über Beratungen von Aufsichtsräten zu berichten. 2. Sind Aufsichtsrat und Senat durch den Vorstand der HSH Nordbank über die Details des Sachverhalts, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, in angemessenem Umfang unterrichtet worden? Wenn ja, wie und wann genau? Welche Handlungsempfehlungen oder -anweisungen wurden dem Vorstand gegebenenfalls erteilt? Die HSH hat hierzu mitgeteilt, dass der Vorstand den Aufsichtsrat über die Untersuchung laufend informiert habe und auch in den Gremiensitzungen Ende August 2015 den aktuellen Stand berichten werde. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Drucksache 21/1345 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Warum wurden die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft sowie deren (bei Bedarf vertraulich tagenden) zuständige Ausschüsse hierüber nicht in Kenntnis gesetzt? Weil die für die Beteiligung an der HSH zuständige Behörde zwar im Rahmen des § 394 Aktiengesetz regelmäßig über die Geschäftsentwicklung der Bank informiert wird, sie aber vor dem Hintergrund der nach §§ 394, 395 Aktiengesetz zu wahrenden besonderen Vertraulichkeit nicht zu einzelnen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz unterliegenden Aspekten Auskunft erteilen kann, insbesondere solange staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. 4. Ist es zutreffend, dass Mitglieder des Bankvorstands und/oder andere Mitarbeiter/-innen der Bank das Ermittlungsverfahren angestoßen haben? Wenn ja, wann genau erfolgte dies auf welche Weise? Was war gegebenenfalls der Anlass hierfür? Die HSH hat hierzu mitgeteilt, dass die Bank im Februar 2015 nach Bekanntwerden von Durchsuchungsmaßnahmen bei einer anderen deutschen Geschäftsbank zunächst eigene Untersuchungen vorgenommen und später die Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers beauftragt habe, das Privatkundengeschäft der ehemaligen HSH Nordbank Private Banking S.A. (Rechtsnachfolgerin ist die HSH Nordbank Securities S.A.) sowie der HSH Nordbank AG, Niederlassung Luxemburg, auf Anhaltspunkte für eine etwaige Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch inländische Steuerpflichtige zu untersuchen. Die Bank habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gehabt und hiervon erst später erfahren. 5. Um wie viele Vorgänge der möglichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in welchen Zeiträumen handelte es sich? Bei den erfragten Informationen handelt es sich um Gegenstände des operativen Geschäfts. Weitergehende Auskünfte hat die Bank nicht erteilt, da es sich bei den erfragten Einzelheiten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz handele. 6. Sind die Prüfer des Jahresabschlusses der Bank über das Ermittlungsverfahren und den zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichtet worden? Wenn nein, warum nicht? Ja, nach Angaben der HSH sind die Abschlussprüfer unterrichtet worden. 7. Welche Konsequenzen sind innerhalb der Bank aus dem Vorfall gezogen worden? Nach Angaben der HSH handelt es sich um Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit, die mit Verkauf des Privatkundengeschäftes in Luxemburg im Jahr 2011 abgeschlossen sind. Die heutige Ausrichtung der Bank lässt derartige Geschäfte nicht mehr zu. 8. Handelte es sich um einen einmaligen Vorgang oder gibt es weitere Verdachtsmomente und/oder Verfahren, die einen ähnlichen strafrechtlich relevanten Charakter aufweisen? Wenn ja, etwa wie viele und inwiefern laufen hierzu gegebenenfalls weitere Ermittlungsverfahren? Die HSH hat hierzu mitgeteilt, dass die Bank – sofern entsprechende Anhaltspunkte bestehen – Themen der Vergangenheit aus eigener Veranlassung und konsequent aufarbeite und hierbei gegebenenfalls auch umfassend mit Behörden kooperiere. Ergebnisse berichte die Bank im Rahmen ihrer aktienrechtlichen Informationspflicht. 9. Werden Schadenersatzforderungen gegen aktuelle oder ehemalige Verantwortliche der HSH Nordbank geprüft und/oder verfolgt? Wenn ja, in wie vielen Fällen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1345 3 Wenn nein, warum nicht? Ja. Weiter gehende Auskünfte hat die Bank nicht erteilt, da es sich bei den erfragten Einzelheiten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz handele. 10. Hält der Senat nach wie vor angesichts der sich abzeichnenden Inanspruchnahme der Ländergarantien die faktische Stützung der Bank mit Steuermitteln für vertretbar, die ihrerseits offenkundig mehrfach zulasten auch des Fiskus in Hamburg und damit ihres Gesellschafters gehandelt hat? Bis wann sollen der Bürgerschaft Alternativpläne beziehungsweise Konkretisierungen zur Zukunft der Bank und möglichen Neuausgestaltung der Garantien vorgelegt werden? Siehe Drs. 21/573.