BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13451 21. Wahlperiode 22.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 14.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Übernahme der Rahmensatzung des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg (LGH) durch Kleingartenvereine (KGV) In meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/12041) vom 23.02.2018 teilte mir der Senat mit, dass der LGH 33 KGV schriftlich abgemahnt hätte, die die vom LGH vorgeschriebene Rahmensatzung nicht beschlossen beziehungsweise umgesetzt haben. Diesen KGV wurde dabei eine Frist bis zum 31.05.2018 gesetzt, um die Rahmensatzung zu beschließen. Üblicherweise finden die jährlichen Mitgliederversammlungen in den KGV im Frühjahr statt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) wie folgt: 1. Wie viele dem LGH angeschlossene Vereine haben zum jetzigen Zeitpunkt die Rahmensatzung des LHG übernommen und in wie vielen Fällen ist dies offen? Von den 311 dem LGH angeschlossenen Mitgliedsvereinen haben 306 die Neufassung der Vereinssatzung und Gartenordnung durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlungen übernommen. Drei Vereine haben die Neufassung der Vereinssatzung und Gartenordnung noch nicht übernommen, jedoch Fristverlängerungen beantragt, die durch den LGH bewilligt wurden. Zwei Vereine haben diese nicht übernommen . 2. Welche Schritte wurden mit welchen Erfolgen bisher durch den LGH unternommen, um eine weitere Eskalation, beispielsweise die vom LGH in den Raum gestellten Kündigungen und Rückbaupflichten der KGV, zu verhindern? Nach Rückmeldung durch die abgemahnten Vereine wurden mit den jeweiligen Vereinsvorständen Informationsgespräche durchgeführt. Säumige Vereine wurden durch den LGH an die ablaufende Frist erinnert. 3. In der Drs. 21/12041 wurde angekündigt, dass sich der geschäftsführende Vorstand des LGH nach dem 31.05.2018 über einen möglichen Ausschluss von Vereinen befasst, die die Rahmensatzung nicht umsetzen. Hat sich der geschäftsführende Vorstand des LGH inzwischen mit dieser Angelegenheit befasst? a) Wenn ja: Wurden Vertreter/-innen der betroffenen Vereine mit in diese Befassungen einbezogen und welche Ergebnisse liegen vor? b) Wenn nein: Warum nicht und wann ist mit einer Befassung zu rechnen ? Drucksache 21/13451 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der geschäftsführende Vorstand des LGH hat sich mit dem Thema noch nicht befasst. Eine Befassung erfolgt voraussichtlich im Juli 2018. 4. Meine zweimalige Frage (Drs. 21/12041 und 21/12668) zu den konkreten Unterschieden zwischen der Rahmensatzung 2009 und der neuen Rahmensatzung 2016 wurden bisher vom Senat nur unbefriedigend und ungenau beantwortet. In der Drs. 21/12041 heißt es dazu: „Die Unterschiede im Einzelnen wurden den Mitgliedern im Gesamtentwurf der Neufassung der Mustersatzung und Gartenordnung kenntlich gemacht.“ a) Wie werden nach dieser Antwort „Mitglieder“ definiert? Wurden die Vorstände der Vereine oder alle einzelnen Mitglieder der angeschlossenen KGV informiert? b) Wie, wann und auf welchem Wege wurden die Mitglieder der KGV durch den LGH in Kenntnis gesetzt? Bitte der Antwort entsprechendes Dokument mit der Information beifügen und dabei bitte die in der Rahmensatzung 2009 der aktuellen Rahmensatzung widersprechende Teile sowie neu in der Rahmensatzung 2016 hinzugefügten Teile auflisten. Mitglieder im Sinne der oben genannten Antwort sind die Mitglieder der dem LGH angeschlossenen Mitgliedsvereine. Die einzelnen Mitglieder der KGV wurden satzungsgemäß jeweils von den Mitgliedsvereinen durch schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt. In diesem Zuge wurde jedem Vereinsmitglied die zu beschließende Vorlage zugeschickt , aus der Änderungen, Ergänzungen und Streichungen im Vergleich zur alten Vereinssatzung hervorgingen. Unterlagen zur vereinsinternen Kommunikation liegen dem Senat nicht vor. Nach Beschluss der Neufassung der Vereinssatzung und Gartenordnung durch die Mitgliederversammlung haben die Mitgliedsvereine jeweils die Eintragung in das Vereinsregister vornehmen lassen.