BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13480 21. Wahlperiode 26.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 18.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Fahrradhäuser in der Fahrradstadt Hamburg Eine stärkere Nutzung des Fahrrads als Alltagsverkehrsmittel benötigt auch ausreichende Abstellmöglichkeiten. Insbesondere für die Abstellung über Nacht werden zur Diebstahlsprävention abschließbare Stellplätze, vor allem in den Wohnquartieren, benötigt. Da, insbesondere in älteren Mietshäusern, Fahrradkeller häufig nur über Treppen und durch Feuerschutztüren schwer zugänglich oder gar nicht vorhanden sind, stellt sich die Frage nach Alternativen . Hierbei kommen weiterhin Fahrradhäuser auf öffentlichem oder privatem Grund in Betracht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Seit dem Jahr 1993 ist es in Hamburg möglich, auf Antrag private Fahrradhäuschen auch auf öffentlichem Grund zu errichten. Sie bieten Platz für zwölf Fahrräder. Die Anschaffungskosten werden mit bis zu 50 Prozent (maximal 3.000 Euro) vom jeweiligen Bezirksamt bezuschusst, in Eimsbüttel pauschal mit 3.500 Euro. Im öffentlichen Raum ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die befristet mit Verlängerungsmöglichkeit vom jeweiligen Bezirksamt erteilt wird. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gibt es einheitliche Regelungen für die Aufstellung von Fahrradhäusern auf öffentlichem Grund in Hamburg? Falls ja: wie lauten diese und wo sind sie veröffentlicht? Falls nein: auf welche Regelungen greifen die Bezirksämter ersatzweise bei Anfragen zurück? Die grundsätzlichen Regelungen sind hamburgweit einheitlich. Sie umfassen unter anderem die Antragsstellung, Bezuschussung, Sondernutzung, Versicherungspflicht et cetera Die Informationen sind im Internet veröffentlicht: http://www.hamburg.de/ radverkehr/2940772/fahrradhaeuschen/. Die Aufstellung von Fahrradhäuschen auf öffentlichen/privaten Wegeflächen stellt eine Sondernutzung gemäß § 19 beziehungsweise § 25 Hamburgisches Wegegesetz dar. Eine solche Nutzung ist somit erlaubnispflichtig und stellt eine Einzelfallentscheidung dar. In einem Beteiligungsverfahren werden Fachdienststellen wie zum Beispiel die Straßenverkehrsbehörde, die Wegeaufsicht, die Stadt- und Landschaftsplanung, der Denkmalschutz et cetera beteiligt, um deren rechtliche Belange in die Entscheidungsfindung über den Sondernutzungsantrag einfließen zu lassen. 2. Erhebt die Stadt Hamburg für Fahrradhäuser auf öffentlichen Grund eine Nutzungsgebühr? Drucksache 21/13480 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja: in welcher Höhe? Nein. 3. Gibt es einheitliche Regelungen für die Aufstellung von Fahrradhäusern auf privatem Grund in Hamburg? Falls ja: wie lauten diese und wo sind sie veröffentlicht? Falls nein: auf welche Regelungen greifen die Bezirksämter ersatzweise bei Anfragen zurück? Zur Genehmigung baulicher Anlagen wie Fahrradhäuschen auf Privatgrund wird das Bauordnungsrecht angewendet. Im Übrigen siehe Drs. 21/3543. 4. Wie viele Fahrradhäuser gibt es aktuell in Hamburg? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.) Bezirk Anzahl Fahrradhäuschen Hamburg-Mitte 22 Altona 107 Eimsbüttel 230 Hamburg-Nord 62 Wandsbek 1 Bergedorf 0 Harburg 0 Summe: 422 5. Wie viele Anträge zur Neuerrichtung von Fahrradhäusern wurden in Hamburg in den letzten fünf Jahren jeweils gestellt? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.) 2013 2014 2015 2016 2017 Hamburg-Mitte - 1 4 - 1 Altona insg. 34 Eimsbüttel 14 15 15 10 16 Hamburg-Nord 13 3 7 7 - Wandsbek 0 0 2 1 1 Bergedorf 0 0 0 0 0 Harburg 0 0 0 0 0 6. Wie viele der Anträge zur Aufstellung von Fahrradhäusern zu 5. wurden in den letzten fünf Jahren jeweils mit welcher Begründung abgelehnt? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.) 2013 2014 2015 2016 2017 Begründungen: Hamburg- Mitte - - - 2 - - keine geeigneten Flächen gefunden Altona insg. 8 - auf privaten Grund bestehen Möglichkeiten für eine Fahrradabstellanlage - denkmalschutzrechtliche Bedenken - nicht genügend Restgehwegbreite übrig - Fenster oder Feuerwehrzufahrten würden verstellt werden - andere Straßenmöblierung behindert ein Aufstellen Eimsbüttel 10 12 11 9 9 - keine geeigneten Flächen gefunden - Einhaltung der städtebaulichen Erhaltensverordnung - Einhaltung des Denkmalschutzes Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13480 3 2013 2014 2015 2016 2017 Begründungen: Hamburg- Nord 2 2 5 4 - - keine geeigneten bzw. Flächen auf privatem Grund gefunden - beantragte Fläche ist eine Grünfläche und damit nicht genehmigungsfähig Wandsbek 0 0 1 1 0 - Der Antrag aus dem Jahr 2015 wurde abgelehnt, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet war - Der Antrag aus dem Jahr 2016 wurde seitens des Antragsstellers zurückgenommen Bergedorf - - - - - Harburg - - - - - Im Übrigen siehe Drs. 21/556. 7. Es ist aus den Bezirksversammlungen, insbesondere HH-Nord und Eimsbüttel, zu vernehmen, dass seitens der lokalen Straßenverkehrsbehörden immer wieder die Aufstellung von Fahrradhäusern mit der Begründung von „Kfz Parkdruck“ beziehungsweise mit dem Verlust von Kfz-Parkplätzen die Aufstellung von Fahrradhäusern abgelehnt wird. Trifft dieses zu, und falls ja, wie verträgt sich das mit dem Motto „Fahrradstadt Hamburg“ und der Erwähnung vom Ausbau des Radverkehrs im Luftreinehalteplan? Im Genehmigungsverfahren wird die örtliche Straßenverkehrsbehörde als Trägerin öffentlicher Belange lediglich um Stellungnahme zur Verkehrssituation gebeten. Dabei können Problemfelder sowohl aus straßenverkehrsbehördlicher als auch aus polizeilicher Sicht zu benennen sein, die in den Abwägungsprozess des Bezirksamtes mit einfließen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.