BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13515 21. Wahlperiode 29.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 21.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Bedingt auskunftsbereit – Warum führt der Senat „Geheimhaltungsgründe “ bei einer Frage zu Beschäftigten bei Autoherstellern in Hamburg an? In Drs. 21/13293 hatte ich den Senat unter anderem gefragt: „9. Wie viele deutsche Autohersteller beziehungsweise Autokonzerne haben Niederlassungen in Hamburg und wie viele Menschen sind bei diesen Unternehmen am Standort Hamburg insgesamt beschäftigt?“ Im Gegensatz zu der fast identischen Frage 10. bezüglich der Zulieferbetriebe der Automobilindustrie in Hamburg hat der Senat bezüglich der Autohersteller die Nennung der Beschäftigtenzahl mit der Begründung „Zahlenwert ist aus Geheimhaltungsgründen nicht zur Veröffentlichung geeignet“ verweigert . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Statistische Auswertungen, die im Ergebnis zwischen 1 und 3 liegen, unterliegen der Geheimhaltung nach § 16 i.V.m. § 21 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und entsprechend § 6 i.V.m. § 9 Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG). Bei den Angaben zu Frage 9. der Schriftlichen Kleinen Anfrage 21/13293 weist die Tabelle lediglich zwei Unternehmen aus, die in Hamburg im Unternehmensregister unter dem Wirtschaftszweig (WZ 2008) „C29.1 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren “ geführt werden. Entsprechend unterliegen die Gesamtergebnisse zu den beiden Unternehmen der Geheimhaltung, da ansonsten Rückrechnungen möglich wären und Einzelangaben zu den Unternehmen reidentifiziert werden könnten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Liegt der Zahlenwert dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde vor? Wenn ja, liegt der Wert im Zahlenraum a) null – 999? b) 1.000 – 1.999? c) 2.000 – 2.999? d) 3.000 und mehr? Ja. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/13515 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Warum nennt der Senat in Drs. 21/13293 zwar die Beschäftigtenzahl bei Zulieferbetrieben für die Automobilindustrie (Frage 10.), verweigert diese Angabe aber bei Autoherstellern (Frage 9.)? Bei den Angaben zu Frage 10. der Schriftlichen Kleinen Anfrage 21/13293 beträgt die Gesamtzahl der „Zuliefererbetriebe für die Automobilindustrie mit Hauptsitz und/oder Niederlassungen in Hamburg“ 29, daher ist die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Beschäftigten dieser 29 Betriebe zulässig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Welche Norm liegt der Antwortverweigerung des Senats bei Frage 9. aus Drs. 21/13293 zugrunde, auf Basis derer das Fragerecht der Abgeordneten nach Artikel Absatz 1 und 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) in diesem Fall eingeschränkt wurde? Zur Übermittlung von Einzelangaben an die Hamburgische Bürgerschaft nach den Ausnahmeregelungen § 16 Absatz 4 BStatG beziehungsweise § 6 Absatz 3 HmbStatG bedarf es einer besonderen Anspruchsgrundlage im Fachstatistikgesetz. Das hier einschlägige Statistikregistergesetz (StatRegG) zum Unternehmensregister enthält in § 9 StatRegG jedoch lediglich eine Ausnahmeregelung zur Übermittlung von ausgesuchten Merkmalen des Unternehmensregisters an die „für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände … auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke“.