BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13528 21. Wahlperiode 29.06.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Rath (CDU) vom 21.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Rehabilitierung und Entschädigung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexuellen Handlungen verurteilten Personen in Hamburg Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) in Kraft getreten. Die genaue Zahl der Betroffenen in Hamburg ist dem Senat nicht bekannt. Wie die Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4465 jedoch ergab, sind alleine in den Jahren 1955, 1956, 1959, 1970 – 1994 insgesamt 423 Personen nach § 175 StGB verurteilt worden. Folglich ist von einer deutlich höheren Zahl Betroffener für den gesamten Zeitraum zwischen 1945 und 1994 auszugehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Anträge auf Urteilsaufhebung sind bei der Staatsanwaltschaft Hamburg seit Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen gestellt worden? Drei (Stand 21. Juni 2018). 2. Wer ist in den genannten Fällen Antragsteller? Bitte aufschlüsseln nach Verurteilten und Hinterbliebenen. Die Anträge wurden jeweils durch die Verurteilten gestellt. 3. Wie viele der eingereichten Anträge führten zur Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung ? Alle drei Fälle. 4. Wie viele der eingereichten Anträge führten zur Feststellung einer teilweisen Rehabilitierung? 5. In wie vielen Fällen wurde keine vollständige Rehabilitierung anerkannt? Mit jeweils welcher Begründung wurden diese Entscheidungen getroffen ? In einem Fall wurde eine Teilaufhebung des Urteils gemäß §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 2 StrRehaHomG festgestellt, weil das zugrunde liegende Urteil auch wegen anderer als der in § 1 Absatz 1 StrRehaHomG genannten Vorschriften ergangen war. 6. Wie viele der eingereichten Anträge wurden abgelehnt? Mit welcher Begründung wurden diese jeweils abgelehnt? Es wurde bisher kein Antrag abgelehnt. Drucksache 21/13528 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Wie lange dauert im Durchschnitt die Bearbeitung eines Antrags zur Aufhebung des Urteils/Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung? Die Bearbeitungszeit lag – je nach Ermittlungsaufwand – zwischen zwei Wochen und vier Monaten. 8. Welche Kosten entstehen für die antragsstellende Person zur Erlangung einer Rehabilitierungsbescheinigung? Keine (§ 3 Absatz 6 StrRehaHomG). 9. Hat die zuständige Behörde darüber Kenntnis, wie viele rehabilitierte Personen aus Hamburg seit dem Inkrafttreten des StrRehaHomG beim Bundesamt für Justiz eine Entschädigung bereits beantragt haben? a. Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden? b. Wie viele der eingereichten Anträge wurden abgelehnt? c. Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Ablehnung? Die zuständige Behörde hat über Stand und Ausgang von Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz (§ 6 StrRehaHomG) keine Kenntnis.