BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13547 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Westenberger (CDU) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Breitbandausbau in Hamburg – Fördermittel und Ausbaupraxis Das Internet ist längst keine Zukunftstechnologie mehr und so stellt die Verfügbarkeit hoher Bandbreiten einen bedeutenden Standortfaktor für Betriebe dar. Um die Verbreitung von Breitbandanschlüssen zu erhöhen, wurden seitens des Bundes nicht nur im DigiNetzG erhebliche Verfahrenserleichterungen veranlasst. Zusätzlich zu den rechtlich verbesserten Rahmenbedingungen genehmigte die Bundesregierung einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro für Projekte, die mit dem Breitbandausbau in Verbindung stehen. Tatsächlich wurden in den letzten drei Jahren seit Beginn des Förderprogramms lediglich knapp 27 Millionen Euro abgerufen. Während kleinere Kommunen und Landkreise dies vor allem auf eine aus ihrer Sicht komplexe Antragspraxis zurückführen, kann sich die Freie und Hansestadt Hamburg hierauf nicht berufen. Zugleich ermöglicht die Praxis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Basis von Auskünften des Senats (vergleiche Drs. 21/11682) keine Feststellung von Orten, an welchen Telekommunikationsunternehmen seit Jahren keine Ausbautätigkeiten durchführen. Anstelle von Auskünften verweist der Senat auf eine Zahl von 96,7 Prozent aller Haushalte, welche mit Breitbandleitungen mit einem Datendurchsatz von mindestens 50 Mbit/s verbunden seien. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Für wie viele Projekte aus welchem Monat und Jahr mit welchem jeweiligen Projektvolumen wurden durch den Senat und die zuständigen Behörden und Ämter Anträge auf Bewilligung von Breitband-Fördermitteln des Bundes eingereicht? Bitte nach Monat und Jahr aufschlüsseln . 2. Welche Mittel wurden durch den Bund für welche der in 1. genannten Projekte wann bewilligt? 3. Falls keine Mittel beantragt wurden, warum nicht? Folgende Anträge auf Bewilligung von Breitbandfördermitteln des Bundes wurden von der zuständigen Behörde eingereicht und durch den Bund bewilligt: 1.) Antrag vom 11. Dezember 2015 auf Förderung externer Planungs- und Beratungsleistungen gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (BBandFördRL) in Höhe von 50.000,00 Euro. Bewilligung durch Bescheid des Bundes vom 25. Januar 2016 über eine Fördersumme in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro. Drucksache 21/13547 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2.) Antrag vom 28. Oktober 2016 auf Förderung eines Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziffer 3.1 der BBandFördRL in Höhe von 7.552.407,00 Euro. Bewilligung durch Bescheid des Bundes vom 21. März 2017 über eine Fördersumme in vorläufiger Höhe von 7.552.406,00 Euro. 4. Wurde seitens des Senats und der zuständigen Behörden und Ämter eine Abfrage bei Telekommunikationsunternehmen durchgeführt, in welchen Straßenzügen Ausbauten geplant sind? Falls nein, warum nicht? Ja, im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens, das zur Identifizierung von förderfähigen Anschlüssen erforderlich ist. 5. Welche Stellen sind in der Freien und Hansestadt Hamburg beteiligt, wenn ein Antrag nach § 68 Absatz 3 TKG gestellt wird? 6. Welche Behörde beziehungsweise welches Amt ist für die Genehmigung solcher Bewilligungen in der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig ? 7. Unterhalten die Bezirksämter beziehungsweise die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Behörden eine zentrale Genehmigungsstelle? Falls nein, warum nicht? Die inhaltliche Bearbeitung und Prüfung erfolgt durch die Bezirksämter, die nach § 68 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) auf öffentlichen Verkehrsflächen in Hamburg (außer Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen) für das Trassengenehmigungsverfahren zuständig sind. 8. Wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Anträge nach § 68 Absatz 3 TKG? Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge mit Rahmenvertrag beträgt bei Vorliegen vollständiger und prüffähiger Antragsunterlagen in der Regel vier Wochen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge ohne Rahmenvertrag beträgt in der Regel fünf Wochen. Gemäß § 68 Absatz 3 TKG gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden. 9. In der Antwort des Senats auf Drs. 21/11682 erklärte dieser zu 12., dass keine statistische Erfassung von Trassenanweisungen erfolgt. Warum nicht? Trassenanweisungen der Telekommunikationsunternehmen, die einen Rahmenvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) abgeschlossen haben, werden bei der zuständigen Behörde nicht statistisch erfasst, da keine weitere Zustimmung der zuständigen Behörde benötigt wird und diese im Verfahren nicht involviert ist. Im Übrigen siehe Drs. 21/11682. 10. Auch in der Drs. 21/11682 erklärte der Senat zu 14., dass die Verlegung von Glasfaserkabeln in Leerrohren nicht dokumentiert wird. Warum nicht? Eine gesonderte Dokumentation ist nicht erforderlich, da in den Rahmenverträgen zwischen der FHH und den Versorgungsunternehmen festgeschrieben ist, dass jede Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien vollständig zu dokumentieren ist. Weiterhin heißt es in den Rahmenverträgen: „Die Nutzungsberechtigte hat die Kabelkanalrohre mit dem geodätischen Bezugssystem „ETRS89/Abbildung UTM“ lagemäßig auf dauerhafte Festpunkte (Lagefestpunktfeld) einzumessen.“ Dies betrifft auch die Verlegung von Glasfaserkabeln in Leerrohren. Die Nutzungsberechtigten führen für ihre Telekommunikationslinien eine Leitungsdokumentation auf der Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) und sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Leitungsdokumentation verantwortlich. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13547 3 11. Wie viele der genehmigten Verlegungen von Telekommunikationslinien erfolgen mittels alternativer Verlegetechniken nach § 68 Absatz 2 S. 2 TKG? Die zuständigen Behörden führen keine Statistik über die genaue Art der Verlegetechnik . Auf Basis der Deutschen Industrienorm (DIN) 1998 – Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Verkehrsflächen, der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen“ (ZTV) sowie der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten in Hamburg“ (ZTV/St-Hmb.09) kommen alternative Verlegetechniken wie Trenching oder untiefe Verlegungen in offener Bauweise derzeit in Hamburg nicht zum Einsatz.