BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13551 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: 37-jähriger türkischer Räuber In einer Pressemitteilung vom 18.06.2018 berichtet die Hamburger Polizei von der Festnahme eines 37-jährigen Türken, der einer 89-jährigen Frau die Handtasche geraubt hatte. Eine Durchsuchung der Wohnung der Mutter des Täters, wo dieser wohnt, ergab, dass der Täter zahlreiche weitere Straftaten begangen hatte. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Täter? Der Betroffene war zuletzt im Besitz einer bis zum 28. Juni 2017 gültigen Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Da der Betroffene im Anschluss nicht mehr vorsprach, erfolgte keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis . 2. Ist der Täter polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Die Person ist bei der Polizei Hamburg wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz , Eigentumsdelikten, Raub und einem Verkehrsdelikt registriert. Die Angaben geben keine Auskunft über den juristischen Verfahrensausgang. 3. Ist der Täter in der Vergangenheit wegen Straftaten verurteilt worden? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 20. Juni 2018 enthalten folgende mitteilungsfähige Eintragungen: Urteil des AG Hamburg vom 5. September 2001 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren (unter Einbeziehung von drei Vorverurteilungen unter anderem wegen Diebstahls-, Raub- und Erpressungstaten) Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 18. Februar 2015 wegen Diebstahls und Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 13. April. 2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen Drucksache 21/13551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 24. Oktober 2016 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen Urteil des AG Hamburg vom 7. Juni 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen Urteil des AG Hamburg-Altona vom 9. Februar 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen 4. Gibt es Möglichkeiten, den Täter auszuweisen? Wenn ja, welche? Die Möglichkeit einer Ausweisung richtet sich nach den §§ 53 ff AufenthG. 5. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt die Mutter des Täters? Die Betroffene ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Absatz 2 Aufenth G. 6. Ist der Täter in Haft? Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft.