BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13554 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Festnahme mehrerer Dealer In einer Pressemitteilung vom 13.06.2018 (POL-HH: 180613-1.) berichtet die Polizei von der Festnahme mehrerer Drogendealer. Darunter ein 31-jähriger Jugoslawe, der sich illegal in Deutschland aufhält und fünf nicht näher benannte Tatverdächtige. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Unter den sechs Personen befinden sich zwei deutsche Staatsangehörige. Eine weitere Person konnte weder im ausländerbehördlichen Fachverfahren noch im Ausländerzentralregister (AZR) eindeutig identifiziert werden. Die übrigen drei ausländischen Personen befinden sich in der Zuständigkeit auswärtiger Ausländerbehörden (Stadt Bielefeld, Rems-Murr-Kreis, Landkreis Harz). Die folgenden Angaben basieren auf Auskünften aus dem AZR. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Seit wann befindet sich der Jugoslawe in Deutschland? 2. Drohen ihm nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Die Person mit serbischer Staatsangehörigkeit befindet sich seit dem 15. Mai 2016 in Deutschland. Sie ist ausreisepflichtig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Ist er bereits polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Bei der Polizei Hamburg ist die Person bisher wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Eigentumsdelikten und Körperverletzung registriert. Die Angaben geben keine Auskunft über den juristischen Verfahrensausgang. 4. Ist er bereits wegen Straftaten verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher? Siehe Antwort zu 10. 5. Welche Staatsangehörigkeit haben die weiteren fünf in der Pressemitteilung benannten Tatverdächtigen? 6. Welche aufenthaltsrechtlichen Status haben diese jeweils? 7. Haben sie ein Asylverfahren durchlaufen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Drucksache 21/13554 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eine Person mit gambischer Staatsangehörigkeit befindet sich in einem Asylverfahren und ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Eine Person mit guinea-bissauischer Staatsangehörigkeit hat ein Asylverfahren mit negativem Abschluss durchlaufen. Sie ist ausreisepflichtig und nicht im Besitz einer Duldung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Weswegen wurden nur vier von ihnen dem Haftrichter zugeführt? Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren. Der Senat sieht daher von weiteren Angaben zur Sache ab. 9. Sind die Tatverdächtigen bereits polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Ein 24-jähriger deutscher Tatverdächtiger war der Polizei Hamburg bisher nicht bekannt. Ein 34-jähriger Tatverdächtiger aus Gambia ist bisher mit Verstößen gegen das BtMG, Eigentumsdelikten, Körperverletzung und Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) registriert. Ein 21-jähriger Tatverdächtiger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie ein 25-jähriger Tatverdächtiger aus Gambia sind bei der Polizei Hamburg wegen Verstößen gegen das BtMG und Verstößen gegen das AufenthG bekannt. Ein 21-jähriger deutscher Tatverdächtiger ist mit Verstößen gegen das BtMG, Eigentumsdelikten, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte registriert. Die Angaben geben keine Auskunft über den juristischen Verfahrensausgang . 10. Sind die Tatverdächtigen bereits strafrechtlich verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher Straftaten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 24. Mai 2018 betreffend den guinea -bissauischen Beschuldigten, vom 18. Juni 2018 betreffend den Beschuldigten unbekannter Staatsangehörigkeit und vom 21. Juni 2018 betreffend den 21-jährigen deutschen Beschuldigten enthalten keine mitteilungsfähige Eintragungen, für den serbischen Beschuldigten liegen aus dem Registerauszug vom 26. Juni 2018 folgende mitteilungsfähige Eintragungen vor: Urteil des AG Braunschweig vom 11. Oktober 2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen; Urteil des AG Dortmund vom 9. Juni 2017 wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Bewährung; Urteil des AG Paderborn vom 18. Juli 2017 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen; Urteil des AG Bielefeld vom 8. November 2017 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Für die gambischen Beschuldigten und den 24-jährigen deutschen Beschuldigten liegen keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister vor, ihre Personalien sind im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht gespeichert. 11. Drohen ihnen nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13554 3 12. Hat es bereits in der Vergangenheit Versuche gegeben, einen oder mehrere dieser Tatverdächtigen auszuweisen beziehungsweise abzuschieben ? Wenn ja, woran sind diese Versuche gescheitert? Im AZR sind keine Ausweisungsverfügungen hinterlegt. Abschiebungsversuche werden im AZR nicht gespeichert. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.