BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13556 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Festnahme von drei Dealern In einer Pressemitteilung der Polizei vom 19.06.2018 berichtet diese über einen Einsatz der Task-Force zur Bekämpfung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität. Dabei wurde bei einem 20-jährigen Guineer Marihuana und mutmaßliches Deal-Geld sichergestellt. Ein 33-jähriger Nigerianer wurde dabei beobachtet, wie er Marihuana verkaufte , woraufhin er festgenommen und dem Haftrichter zugeführt wurde. Weiter wurde ein 22-jähriger Gambier dabei beobachtet, wie er Rauschgift verkaufte. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Es handelt sich bei den Personen um einen nigrischen, einen guineischen und einen gambischen Staatsangehörigen. Gemäß Ausländerzentralregister (AZR) liegt die ausländerrechtliche Zuständigkeit für den nigrischen Staatsangehörigen bei der Ausländerbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld und die ausländerrechtliche Zuständigkeit für den gambischen Staatsangehörigen bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Sigmaringen. Für Angaben zu diesen Personen liegen lediglich Auskünfte aus dem AZR vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche aufenthaltsrechtlichen Status haben die drei Täter? Der guineische Staatsangehörige ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der nigrische Staatsangehörige ist aktuell nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Der gambische Staatsangehörige ist aktuell im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG. 2. Seit wann befinden sie sich jeweils in Deutschland? Der guineische Staatsangehörige ist am 23. Februar 2015 in das Bundesgebiet eingereist . Der nigrische Staatsangehörige ist am 9. Dezember 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Der gambische Staatsangehörige ist am 21. April 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Haben sie ein Asylverfahren durchlaufen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Alle drei Personen haben ein Asylverfahren durchlaufen. In einem Fall wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, in einem Fall wurde der Asylantrag abgelehnt und in Drucksache 21/13556 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 einem Fall die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates im Rahmen des Dublin- Übereinkommens festgestellt. 4. Befinden sich die drei Täter in Haft? Alle drei Personen befinden sich in Untersuchungshaft. 5. Drohen den Tätern nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für den guineischen Staatsangehörigen werden derzeit, unter Beachtung der Vorgaben des § 72 Absatz 4 AufenthG, geprüft. Inwieweit die jeweils zuständige Ausländerbehörde für die weiteren zwei Personen aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleitet, ist nicht bekannt. 6. Ist in der Vergangenheit bereits versucht worden, die Täter abzuschieben ? Der guineische Staatsangehörige ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Abschiebung war daher grundsätzlich nicht zu veranlassen, zu den anderen Personen siehe Vorbemerkung. 7. Waren die Täter bereits polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Bei der Polizei Hamburg war die Person aus Guinea bisher nicht bekannt. Die Person aus Niger ist bisher wegen der Begehung von Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz , Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Hausfriedensbruchs und Erschleichen von Leistungen registriert. Die Person aus Gambia ist wegen Verstößen gegen das BtMG, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte registriert. Die Angaben geben keine Auskunft über den juristischen Verfahrensausgang. 8. Sind die Täter bereits in der Vergangenheit aufgrund von Straftaten verurteilt worden? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 19. Juni 2018 betreffend den guineischen Staatsangehörigen beziehungsweise vom 20. Juni 2018 betreffend den nigrischen Staatsangehörigen enthalten keine mitteilungsfähige Eintragungen, es ergeben sich insoweit auch keine Hinweise aus den Eintragungen im Vorgangserfassungsund Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft. Für den gambischen Staatsangehörigen liegt kein Auszug aus dem Bundeszentralregister vor, die Eintragungen in MESTA enthalten keine Hinweise auf mitteilungsfähige Verurteilungen.