BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13557 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Festnahme zweier Drogendealer aus Sierra Leone und Guinea In einer Pressemitteilung vom 15.06.2018 berichtet die Polizei von der Festnahme zweier Drogendealer aus Sierra Leone und Guinea. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die beiden Festgenommenen ? Beide Personen sind aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz. 2. Seit wann befinden diese sich in Deutschland und wie sind sie eingereist ? Die Einreisen erfolgten am 07. Dezember 1997 und 18. Februar 2011. Über die Art der jeweiligen Einreise liegen keine Erkenntnisse vor. 3. Haben die Männer ein Asylverfahren durchlaufen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat im Jahr 1998 einen Asylantrag des sierra-leonischen Staatsangehörigen abgelehnt. Der Asylantrag des guineischen Staatsangehörigen wurde im März 2014 abgelehnt. 4. Sind die Männer bereits polizeibekannt gewesen? Wenn ja, weswegen? Bei der Polizei Hamburg ist die Person aus Sierra Leone mit der Begehung von einem Eigentums- und Körperverletzungsdelikt, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Person aus Guinea mit Verstößen gegen das BtMG registriert. Die Angaben geben keine Auskunft über den juristischen Verfahrensausgang. 5. Sind die Männer in der Vergangenheit bereits wegen Straftaten verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 19. Juni 2018 enthalten betreffend Drucksache 21/13557 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 den einen Beschuldigten keine und betreffend den anderen Beschuldigten folgende mitteilungsfähige Eintragungen: Urteil des AG Hamburg vom 1. August 2007 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen Urteil des AG Hamburg-Altona vom 15. August 2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 22. Juli 2009 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten mit Bewährung Urteil des AG Hamburg vom 24. April 2013 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten mit Bewährung 6. Drohen den Männern nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Der Erlass einer Ausweisungsverfügung sowie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen werden derzeit, unter Beachtung der Vorgaben des § 72 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz , geprüft. 7. Hat es in der Vergangenheit bereits Versuche gegeben, die Männer auszuweisen beziehungsweise abzuschieben? Wenn ja, woran sind diese gescheitert? Nein. 8. Welche Staatsangehörigkeit hat die die Lebensgefährtin des 34-jährigen Mannes aus Sierra Leone, gegen die ebenfalls ermittelt wird? Die Lebensgefährtin wurde im Jahr 2015 eingebürgert und besitzt die deutsche und sierra-leonische Staatsangehörigkeit. 9. Falls diese keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat sie? Entfällt. Siehe Antwort zu 8.