BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13558 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Ghanaer nach Bedrohung mit einem Messer festgenommen In einer Pressemitteilung vom 15.06.2018 berichtet die Polizei von einem 29- jährigen Ghanaer, der seine Lebensgefährtin und deren Freundin mit einem Messer bedroht hatte und danach fortwährend Widerstand gegen die Polizei geübt hatte. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gemäß Ausländerzentralregister (AZR) liegt die ausländerrechtliche Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde der Stadt Detmold. Die folgenden Angaben basieren auf Auskünften aus dem AZR. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Ghanaer? Er ist im Besitz einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. 2. Seit wann befindet er sich in Deutschland und wie ist er eingereist? Im AZR ist als Datum der Ersteinreise der 1. Oktober 2016 vermerkt. Über die Art der Einreise liegen keine Erkenntnisse vor. 3. Hat er ein Asylverfahren durchlaufen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Ja. Der Asylantrag wurde am 11. November 2016 gestellt und am 10. Oktober 2017 gemäß § 29a Absatz 1 Asylgesetz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Drohen ihm nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Im AZR sind keine Ausweisungsverfügungen hinterlegt. Abschiebungsversuche werden im AZR nicht gespeichert. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Ist der Ghanaer bereits polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Die Person ist bei der Polizei Hamburg wegen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung registriert. 6. Ist der Ghanaer bereits straffällig geworden und deswegen verurteilt worden? Drucksache 21/13558 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 18. Juni 2018 enthalten keine mitteilungsfähige Eintragungen, es ergeben sich insoweit auch keine Hinweise aus den Eintragungen im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft. 7. Befindet er sich gegenwärtig in Haft? Der Beschuldigte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.