BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13559 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Guineer nach gefährlicher Körperverletzung festgenommen In einer Pressemitteilung vom 14.06.2018 berichtet die Polizei von einem 21- jährigen Guineer, der nach einer gefährlichen Körperverletzung festgenommen worden war. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Guineer? Nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz vom 21. November 2016 bis 20. November 2017 ist die Person aktuell im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz. 2. Seit wann befindet sich der Guineer in Deutschland? Die Person reiste am 20. Dezember 2013 als Minderjähriger nach Deutschland ein. 3. Hat er ein Asylverfahren durchlaufen? Wenn ja, mit welchen Ergebnis? Ja. Als Ergebnis wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt. 4. Hat es in der Vergangenheit bereits Versuche gegeben, den Guineer auszuweisen beziehungsweise abzuschieben? Wenn ja, woran sind diese Versuche gescheitert? Nein. 5. Ist der Guineer polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Die Person ist bei der Polizei Hamburg wegen eines Eigentumsdeliktes, einer Bedrohung , Körperverletzungsdelikten, des Erschleichens von Leistungen sowie mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz registriert. Die Angaben geben keine Auskunft über den juristischen Verfahrensausgang. 6. Ist der Guineer in der Vergangenheit bereits wegen Straftaten verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Til- Drucksache 21/13559 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15. Juni 2018 enthält keine mitteilungsfähigen Eintragungen. Es ergeben sich insoweit auch keine Hinweise aus den Eintragungen im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft. 7. Drohen ihm nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft derzeit, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorliegen. Für die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen muss die Person vollziehbar ausreisepflichtig sein.