BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13560 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Zwei albanische Einbrecher festgenommen In einer Pressemitteilung vom 15.06.2018 berichtet die Polizei von der Festnahme zweier albanischer Einbrecher. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche aufenthaltsrechtlichen Status haben die Albaner? Beide Personen halten sich illegal im Bundesgebiet auf. 2. Seit wann befinden sie sich in Deutschland? Sind sie legal eingereist? Gemäß Artikel 1 der EG-Visa-Verordnung sind albanische Staatsangehörige von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet , befreit. Eine Aussage zum genauen Zeitpunkt der Einreise durch die Ausländerbehörde anhand der Ausländerakte ist daher nicht möglich. 3. Waren die beiden Albaner bereits polizeibekannt? Wenn ja, weswegen? Beide Personen sind bei der Polizei Hamburg wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Eigentumsdelikten bekannt. Einer der beiden ist darüber hinaus mit einem Körperverletzungsdelikt registriert. Die Angaben geben keine Auskunft über den juristischen Verfahrensausgang. 4. Sind die beiden Albaner bereits in der Vergangenheit wegen Straftaten verurteilt worden? Wenn ja, wegen welcher? Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 13. Juni 2018 betreffend den einen Beschuldigten beziehungsweise vom 21. Juni 2018 betreffend den anderen Beschuldigten enthalten keine mitteilungsfähigen Eintragungen, es ergeben sich insoweit auch keine Hinweise aus den Eintragungen im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. 5. Drohen den Albaners nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/13560 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ja. Vor einer Abschiebung ist jedoch das anhängige Strafverfahren abzuwarten und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft einzuholen.