BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13589 21. Wahlperiode 03.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 26.06.18 und Antwort des Senats Betr.: A26-Hafenquerspange/„Hafenpassage“: Ist die Anhörungsbehörde bei Planfeststellungen an das Gesetz gebunden oder ist das Gesetz für diese nur ein Vorschlag? Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation hat vom 3.3. bis zum 3.4.2017 die Antragsunterlagen für den Neubau der A26-Ost Abschnitt 6a Moorburg östlich A 7 ausgelegt. Unter Berufung auf § 73 Absatz 4 Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetz wurde die Einwendungsfrist auf den 18.4.20917 festgelegt. Ausdrücklich wird dabei darauf hingewiesen: „Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden.“ (http://www.hamburg.de/bwvi/np-aktuelle-planfeststellungsverfahren/ 8187386/a26-ost-abschnitt-6a/.) Es sind weit über 1.000 Einwendungen zur A26-Ost bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen. Damit diese mit den Beteiligten diskutiert werden können, ist im Gesetz eine Erörterung vorgesehen. Auch hierfür sieht das Gesetz eine Frist vor: In dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 mit der letzten berücksichtigten Änderung vom 14.3.2014 heißt es in §73 (6) Satz 7: „Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab“. Damit wird eine frühere Sollvorschrift für die Frist abgelöst, um die Planungsverfahren schneller zum Abschluss zu bringen. (https://www.bundesanzeiger-verlag.de/gesetze/nachrichten/detail/artikel/ aenderungen-im-planfeststellungsrecht-6933.html.) Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Die Erörterung zur Planfeststellung der A26-Ost Abschnitt 6a hätte nach diesen Vorschriften bis zum 18.7.2017 abgeschlossen sein müssen. Tatsächlich hat die Erörterung bisher nicht stattgefunden, sie wurde auch nicht angekündigt. Gilt die Aussage „Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden“ auch für die ausdrücklich festgelegten Fristen, die die Anhörungsbehörde einzuhalten hat oder ist es für die Anhörungsbehörde lediglich ein Vorschlag, dem die diese folgen kann oder auch nicht? Es handelt sich bei der Dreimonatsfrist des § 73 Absatz 6 Satz 7 HmbVwVfG um eine Obliegenheit zugunsten des Interesses des Vorhabenträgers an Verfahrensbeschleunigung , von der abgewichen werden kann, sofern sachgerechte Erwägungen dies erfordern. Interessenausgleich und Befassung mit den Betroffenheiten zur Vorbereitung einer Abwägung fallen unter solche Erwägungsgründe. 2. Eine Mindestfrist ist in § 73 (6) festgelegt: „Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu ge- Drucksache 21/13589 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ben“. Viele Einwender/-innen haben sich auf diese Frist eingestellt, indem sie in den ersten drei Monaten nach der Einwendungsfrist regelmäßig im Amtlichen Anzeiger nach einer Ankündigung der Erörterung gesucht haben. Mittlerweile aber ist die gesetzliche Frist für die Anhörung nahezu ein Jahr überschritten. In der Praxis bedeutet das, dass ein großer Teil der Einwender/-innen gar nicht in der Lage sein wird, an einer möglichen Erörterung teilzunehmen, weil weder berufliche noch persönliche Terminplanungen auf eine völlig unbestimmte Zeit umgeworfen werden müssten, um an einer kurzfristig anberaumten Erörterung teilzunehmen. Dasselbe gilt für durch Anwaltskanzleien vertretene Einwender /-innen. Ist die Anhörungsbehörde bereit, wenn sie schon entgegen dem Gesetz eine Erörterung nach der festgelegten Frist durchführt, diese den Einwendern/-innen zumindest frühzeitig, das heißt drei Monate vor dem Termin, anzukündigen und dabei alle Einwender/-innen schriftlich zu benachrichtigen? Falls nein: weshalb nicht und mit welcher Frist soll die der Erörterungstermin bekanntgegeben werden? Die Ladung zum Erörterungstermin erfolgt gemäß § 73 Absatz 6 HmbVwVfG. 3. Der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats tut es nicht gut, wenn sich der Staat nicht an seine Gesetze hält. Ist die den Antrag auf Planfeststellung stellende Verkehrsbehörde bereit, den Antrag auf die Planfeststellung der A26-Ost zurückzuziehen und gegebenenfalls neu auszulegen? Falls nein: weshalb nicht? Nein. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und zu 2.