BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13654 21. Wahlperiode 06.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 29.06.18 und Antwort des Senats Betr.: xxxxx xxxxx – Eine deutsche IS-Frau aus Hamburg Anfang Juni 2018 berichtete „Spiegel-TV“ in dem Beitrag „Von Hamburg nach Rakka: Deutsche IS-Frauen“ über zwei junge Frauen aus Deutschland, die sich im Jahr 2014 dem IS angeschlossen hatten. Bei einer der beiden handelt es um die türkischstämmige M. E. aus Hamburg-Wilhelmsburg, die nach eigener Aussage ihrem damaligen Freund und später nach islamischem Recht angetrauten Ehemann B. A., ebenfalls aus Hamburg, nach Syrien gefolgt war, um im Kalifat der Terrormiliz eine Familie zu gründen. Als Frau eines IS-Kämpfers brachte M. E. ein Kind zur Welt, das durch den Tod des Vaters mittlerweile zur Halbwaise geworden ist. Gegenüber „Spiegel-TV“ äußerte M. E. den Wunsch, schnellstmöglich nach Hamburg zurückzukehren. Im Moment ist sie in einem kurdischen Lager für gefangene IS-Frauen in Nordsyrien untergebracht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Über welche Staatsangehörigkeit verfügt M. E.? 2. Falls Frau E. nicht deutsche Staatsangehörige ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt sie? 3. Ist M. E. in Deutschland oder im Ausland geboren? 4. Wann hat der Senat erstmals von der Ausreise von M. E. nach Syrien erfahren? 5. Wie lange hat es nach ihrer Ausreise gedauert, bis die deutschen Behörden die Spur zu M. E. verloren? 6. Wann gelang es deutschen Behörden, diese Spur wieder aufzunehmen? 7. War dem Senat bereits vor der Ausreise bekannt, dass M. E. Kontakte in die salafistische Szene Hamburgs unterhielt? Falls ja, welche Informationen lagen in diesem Zusammenhang vor? 8. War M. E. vor ihrer Ausreise strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, wann und inwiefern? 9. Welche Informationen liegen dem Senat über den Aufenthalt von M. E. beim IS vor? Ist bekannt, ob sie dort eine Funktion versehen und womöglich Straftaten begangen beziehungsweise Beihilfe zu solchen geleistet hat? 10. Steht M. E. gegenwärtig in Kontakt mit deutschen Behörden? Falls ja, seit wann und mit welchen? Drucksache 21/13654 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 11. Haben bereits Treffen zwischen M. E. und Mitarbeitern deutscher Behörden stattgefunden? Falls ja, wann und worum ging es dabei? 12. Wirkt der Senat gegenwärtig darauf hin, M. E. nach Hamburg zurückzuholen ? Falls ja, seit wann und inwiefern? 13. Welches sind die Bedingungen für eine Rückkehr von M. E.? 14. Wie schätzt der Senat das von M. E. ausgehende Gefahren- und Extremismuspotenzial ein? Gilt sie als Gefährderin? 15. Der „Ehemann“ von M. E. ist gemäß ihren Aussagen in Syrien gefallen. Ist dem Senat bekannt, ob beziehungsweise wie viele Personen aus ihrem Hamburger Umfeld nach Syrien gereist sind und was aus diesen Leuten geworden ist? 16. Wird gegenwärtig ein Strafprozess gegen M. E. von einem Hamburger Gericht geführt beziehungsweise ist ein solcher Prozess für die Zukunft geplant? Falls ja, wann soll dieser stattfinden und wie lautet die Anklage? Der durch das Grundgesetz garantierte Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen steht der Beantwortung der Fragen ebenso entgegen wie die Tatsache, dass Angaben im Sinne der Fragestellung Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des Verfassungsschutzes zuließen und eine künftige Beobachtung der salafistischen Szene dadurch unverhältnismäßig erschwert werden würde. Detaillierte Angaben können daher aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Parlamentarischen Kontrollausschusses gemacht werden.