BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13655 21. Wahlperiode 06.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse und Dirk Nockemann (AfD) vom 29.06.18 und Antwort des Senats Betr.: Geflüchtete aus der Russischen Föderation mit Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG Im April 2018 lebten insgesamt 56.321 Flüchtlinge in Hamburg. Da die Gesamtzahl in Hamburg untergebrachter Geflüchteter im März 2018 noch 54.511 betragen hatte, lässt sich innerhalb eines Monats eine Steigerung von 3,2 Prozent konstatieren. Drs. 21/13348 zufolge ist dieser Zuwachs unter anderem auf 849 Personen (349 Männer und 500 Frauen) aus der Russischen Föderation zurückzuführen, die gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, was sich aus folgender Regelung ergibt: „Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“1 Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Angaben in Drs. 21/13348 sind der monatlichen Statistik des Ausländerzentralregisters (AZR) entnommen. Diese Statistik lässt eine Unterteilung der jeweiligen Aufenthaltstitel lediglich nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppen und Geschlecht zu. Weitergehende Angaben, beispielsweise zur Aufenthaltsdauer oder früheren Aufenthaltstiteln der einzelnen Personen, sind nicht enthalten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie lange leben die 849 Personen mit russischer Staatsbürgerschaft bereits in Deutschland, wie lange in Hamburg? 2. Wie viele von ihnen hatten zum Zeitpunkt ihrer Einreise ein Visum? 3. Um welche Art von Visa handelte es sich dabei? 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden. Absatz 2. Drucksache 21/13655 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. In wie vielen Fällen lag vor der Einreise eine Aufnahmezusage vor und wie lauteten diese? 5. Im Aufenthaltsgesetz ist unter § 23 Absatz von der „Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen“ die Rede. In wie vielen Fällen ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus diesem Grund erfolgt? 6. Wie sehen solche politischen Interessen in den vorliegenden Fällen konkret aus? Die Frage bitte anhand ausgewählter Beispiele illustrieren. Siehe Vorbemerkung. 7. In wie vielen Fällen ist eine Niederlassungserlaubnis zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden? Bei einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) handelt es sich um einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5, §§ 22 fortfolgende). Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sind in Abschnitt 4, §§ 18 fortfolgende AufenthG geregelt. Darüber hinaus berechtigt eine Niederlassungserlaubnis immer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe § 9 Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Siehe hierfür auch Drs. 21/13348. 8. In wie vielen Fällen impliziert die erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG einen unbefristeten Aufenthaltstitel? Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (siehe § 9 Absatz 1 AufenthG). Siehe hierfür auch Drs. 21/13348. 9. In wie vielen Fällen haben die russischen Staatsbürger freiwillige Angaben über ihre Volkszugehörigkeit gemacht? 10. Welche Volkszugehörigkeiten wurden auf der Grundlage dieser Angaben erfasst? Siehe Vorbemerkung.