BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13676 21. Wahlperiode 10.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 02.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Knapper Parkraum und hoheitliche Aufgaben – Haben Hamburgs Gerichtsvollzieher noch einen Anspruch auf Parkerleichterungen? In Städten ist der öffentliche Verkehrsraum häufig knapp, Parkplätze werden in Hamburg sogar immer mehr zur Mangelware. Dies führt nicht nur für Anwohner zu Problemen, sondern auch für Autofahrer, die ihren Wagen kurzfristig abstellen müssen, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzukommen, wie beispielsweise Handwerker oder bestimmte Dienstleister. Gemäß § 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden daher in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von diversen Vorschriften beziehungsweise Verboten der StVO genehmigen. Diese Sondergenehmigungen werden in Hamburg vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) auf der Grundlage von § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO zum Beispiel Handwerksbetrieben für die Durchführung bestimmter Notfallarbeiten erteilt, um im eingeschränkten Halteverbot oder in Bewohnerparkzonen zu parken, Gleiches gilt für Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Pflege. Es können auch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, mit denen an Parkscheinautomaten gratis und über die Laufzeit hinaus geparkt werden darf. Aber nicht nur Handwerksbetriebe oder Pflegedienste sind auf diese Genehmigungen angewiesen, sondern auch Hamburgs Gerichtsvollzieher. Um ihre hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen zu können, ist auch für sie in vielen Bezirken eine Parkgenehmigung im Halteverbot beziehungsweise eine Gebührenbefreiung an Parkautomaten erforderlich und üblich. Die jährlichen Kosten in Höhe von rund 270 Euro wurden bis zum 31. Dezember 2016 durch die Staatskasse getragen. In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/7391 erklärte der Senat auf meine Frage hin, weshalb die Kosten für die Ausnahmegenehmigung seit dem 1. Januar 2017 von den Gerichtsvollziehern zu tragen sind: „Die bisherige Praxis ist rechtlich neu bewertet worden. Dabei ist festgestellt worden, dass diese Auslagen bereits durch das Wegegeld für Aufwendungen für Fahrten und Wege gedeckt sind. Daher ist es nicht richtig, dass die Kosten aus eigenen Mitteln getragen werden müssen.“ Hinweisen zufolge sollen die Gerichtsvollzieher nunmehr überhaupt keine Ausnahmegenehmigungen vom LBV mehr erhalten. Dies erschiene verfehlt, da gerade die Gerichtsvollzieher in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit für die Gläubiger häufig kurz parken müssen und ihre Arbeitszeit sowieso schon Drucksache 21/13676 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sehr knapp bemessen ist. Bei der Vielzahl der Ortstermine ist ein Parksuchverkehr daher für diese hoheitlich Tätigen im besonderen Maße unzumutbar. Dies gilt auch für Bewohnerparkzonen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gemäß § 46 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmengenehmigungen unter anderem von den Bestimmungen des § 12 Absatz 4 StVO zum Halten und Parken oder von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen erlassen sind, erteilen. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 46 sind die Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen normiert. Danach ist das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollen die beteiligten Behörden gehört werden, wenn dies bei dem Zweck oder dem Geltungsbereich der Genehmigung geboten ist. Dauerausnahmegenehmigungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie dürfen nur widerruflich erteilt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen wurden von Gerichtsvollziehern jeweils in den Jahren 2016, 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 beim LBV gestellt? 2. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils bewilligt, wie viele abgelehnt? Statistiken im Sinne der Fragestellungen werden beim Landesbetrieb Verkehr nicht geführt. Für die Beantwortung der Fragestellungen wäre die manuelle Durchsicht aller für den betreffenden Zeitraum gestellten Anträge auf Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Hat sich an der Bewilligungspraxis beziehungsweise der Ermessensausübung seit dem Jahre 2016 etwas geändert? Falls ja, weshalb und auf wessen Veranlassung hin? Unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung handhabt die zuständige Behörde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen seit Beginn des Jahres 2018 restriktiver. Dabei geht sie davon aus, dass aufgrund des Berufsbildes der Gerichtsvollzieherin beziehungsweise des Gerichtsvollziehers kein generelles Bedürfnis zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 StVO besteht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.