BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13687 21. Wahlperiode 10.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 04.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Muslimische Gebete auf Schulgelände der Stadtteilschule Mümmelmannsberg In der Nacht vom 18. auf den 19. Mai ereignete sich auf dem Sportfeld der Stadtteilschule Mümmelmannsberg laut Angaben von Anwohnern Folgendes: Anwohner bemerkten, dass sich auf dem Sportfeld eine Menschenansammlung zusammenfand; um diese Zeit, es war dunkel, schätzungsweise 60 – 70 Leute, alles Muslime mit Teppichen unter dem Arm. Um Mitternacht erklangen dann über Lautsprecher oder Mikrophon muslimische Gebete. Um 0.06 Uhr informierte ein Anwohner die Polizei. Nach etwa 25 Minuten war von der Polizei immer noch nichts zu sehen, dafür war die Menschenmenge inzwischen auf etwa das Dreifache angewachsen. Aus dem Lautsprecher oder Mikrophon hörte man weiter muslimisches Gebet. Ein Anwohner kontaktierte noch einmal die Polizei, weil er inzwischen wirklich Angst bekam. Die Polizistin am Notfalltelefon sagte sinngemäß: Wir werden nachher mal kommen, aber es scheint sich nur um eine religiöse Veranstaltung zu handeln. Das ist zwar nicht in Ordnung, aber nur eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei erschien auch nach dem zweiten Anruf nicht. Um 0.45 Uhr zogen die ausschließlich männlichen Muslime von dannen, bestiegen ihre Luxuslimousinen und fuhren davon. Anwohner berichten, dass sich nahezu jede Nacht Menschen mit ausländischen Wurzeln in allen dunklen Ecken des Schulgeländes zusammenfinden. Jede Nacht auf dem angrenzenden Parkplatz zur Schule fände „Kurvendriften mit Luxuslimousinen“ statt. Der Vorfall des Massengebets wurde an den Schulleiter weitergegeben. Dieser zeigte sich zumindest entsetzt und kontaktierte die zuständige Polizeidienststelle in Mümmelmannsberg. Diese wiederum zeigte sich auch entsetzt , dass in der Nacht niemand gekommen sei. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was trug sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Mai 2018 auf dem Sportfeld der Stadtteilschule Mümmelmannsberg zu? 2. Warum hat die involvierte Polizeidienststelle nicht unverzüglich auf den Anruf der Anwohnerin reagiert und Einsatzkräfte abgestellt? 3. Wie erklärt der Senat das Fernbleiben der Einsatzkräfte sowie das Argument, es handle sich nur um eine religiöse Veranstaltung? Eine Auswertung der Aufzeichnungen des Hamburger Einsatzleitsystems (HELS) ergab, dass am 19. Mai 2018 um 00.06 Uhr ein Anruf einer männlichen Person bei der Polizeieinsatzzentrale (SP 12) einging. Der Anrufer bezeichnete sich als Hausmeister Drucksache 21/13687 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 der Stadtteilschule Mümmelmannsberg. Aufgrund der Schilderung des Anrufers und auch auf konkretisierende Nachfragen durch die aufnehmende Beamtin wurde der Sachverhalt anlassangemessen als Ruhestörung verzeichnet. Dieser Einsatzanlass führt grundsätzlich dazu, dass Polizeikräfte zur Überprüfung eines Sachverhalts und gegebenenfalls zur Beseitigung einer Störung – hier durch Beenden einer Ruhestörung – entsandt werden. Die Entsendung von Polizeikräften für solche Fälle muss jedoch zurückgestellt werden, wenn andere Anlässe den Einsatz der Polizei dringender erfordern. Tatsächlich lag zeitgleich ein kräfteintensiver Einsatz vor, der deutlich höher priorisiert war und Einsatzkräfte band. Ein sofortiges Entsenden von Einsatzkräften war daher nicht möglich. Um 00.21 Uhr ist der Eingang eines zweiten Anrufs bei SP 12 registriert. Hierbei wiederholte eine weibliche Person, nach eigenen Angaben die Ehefrau des Hausmeisters , die bereits bekannte Sachverhaltsschilderung und ergänzte dahin gehend, dass aus mitgebrachten Lautsprechern „Allahu Akbar“-Rufe zu hören seien. Angaben, die zu einer höheren Priorisierung in der Einsatzsteuerung hätten führen können, machte sie nicht. Insofern blieb die Einsatzvergabesituation unverändert bestehen. Der Einsatz wurde von SP 12 am 19. Mai 2018 um 00.26 Uhr an einen Funkstreifenwagen des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 42 vergeben, der um 00.32 Uhr den Einsatzort erreichte. Vor Ort stellten die eingesetzten Polizeibeamten eine nicht näher bezeichnete Anzahl an Personen und mehrere Fahrzeuge fest. Zu diesem Zeitpunkt war eine deutliche Abwanderung erkennbar, eine Ruhestörung wurde nicht wahrgenommen. Die einem Mitarbeiter der Polizei zugeordnete Aussage , „es handele sich nur um eine religiöse Veranstaltung“, kann nach Auswertung der bei der Polizei vorliegenden Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden. 4. Wie lautet die gesetzliche Regelung für das Vorgehen der Polizei, wenn es nach 22 Uhr zu Ruhestörungen im öffentlichen Raum durch Feiern oder Versammlungen kommt? Grundsätzlich ist es Aufgabe der Polizei, tatsächlich vorhandene Ruhestörungen zu beenden und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Hierbei ist jedoch das sogenannte Entschließungsermessen (Opportunitätsprinzip) zu beachten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Polizei aufgrund ihrer Gesamtaufgaben diese Aufgabe zeitweise zurückstellen können muss – wie hier gegeben. Bei Versammlungen können Auflagen nach dem Versammlungsgesetz auch zur Lautstärke von Lautsprechern durch die Polizei erteilt werden. 5. Inwieweit sind diese Reglungen im vorliegenden Fall durch die Polizei berücksichtigt worden? Die Regelungen wurden berücksichtigt. Die Polizei war zum Zeitpunkt der Meldung durch andere Anlässe gebunden und konnte diesen Einsatz daher zurückstellen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten lag keine Ruhestörung mehr vor. 6. Wie viele ähnlich gelagerte Vorkommnisse sind den Sicherheitsstellen auf dem Gelände der Stadtteilschule bekannt? Bitte für den Zeitraum der vergangenen zwei Jahre auflisten. Für die Polizei wird die Frage auf Grundlage des Hamburger Einsatzleitsystems (HELS) beantwortet. Auf die in der Drs. 21/2108 dargestellten Besonderheiten der Daten des HELS wird hingewiesen. Im HELS ist ein Einsatz im Sinne der Fragestellung vom 24. Mai 2018 um 21.39 Uhr verzeichnet. Aus Erinnerungen von Mitarbeitern des PK 42 ist ein weiterer Vorfall vom 27. Mai 2018 bekannt. Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellung bei der Polizei nicht geführt. Zur weiteren Beantwortung der Frage wäre eine Durchsicht sämtlicher Berichte des erfragten Zeitraums beim PK 42 erforderlich. Die Auswertung von über tausend Akten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. Ist es gestattet, nachts auf dem Gelände der Stadtteilschule solche Art von Massengebeten durchzuführen? Falls ja, wo werden derartige Vorgänge gesetzlich geregelt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13687 3 8. Inwieweit ist das Betreten des Schulgeländes nach Beendigung des Schultages für welche Personengruppen überhaupt gestattet? Gemäß § 89 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vertritt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schule nach außen und übt das Hausrecht aus. Die Entscheidung über die Mitnutzung von Schulräumen und -anlagen treffen die Schulleitungen auf Grundlage der Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und Anlagen“ vom 04.01.2006, siehe http://www.hamburg.de/contentblob/69572/ e3fbbc7b331b79def86edf320574e5bf/data/bbs-vo-schulraeume-mitnenutzung-01- 06.pdf. Danach ist es grundsätzlich möglich, Schulräume und -anlagen zur Nutzung durch Dritte zur Verfügung zu stellen, sofern hierdurch schulische, betriebliche und andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Nach Nummer 1.2 der Dienstvorschrift dürfen folgende Personen, Dienststellen und Einrichtungen die Schulräume und -anlagen auch ohne explizite Genehmigung durch die Schulleitung nutzen: Elternvertretungen, das Lehrerkollegium, der Schülerrat und sonstige Schülergruppen sowie anderes Personal der Schule, andere Dienststellen oder Einrichtungen der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie durch andere Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Sportvereine, denen Sportstätten durch Abschluss eines Überlassungsvertrages übergeben wurden. Nach Schulschluss wird das Betreten von einzelnen Kindern und Jugendlichen aus dem Stadtteil zum Spielen geduldet, da die Schulhöfe gemäß der Dienstvorschrift grundsätzlich auch als öffentliche Spielplätze zur Verfügung stehen. 9. Wird der Zugang zum Schulgelände (inklusive Sportfeld) täglich durch Verschluss von Toren/Türen verhindert? Bitte ausführlich erläutern. Die Schule wird in der Regel morgens durch den Schulhausmeister aufgeschlossen und abends verschlossen. Das Schulgelände ist ansonsten in der Zeit von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 19.00 Uhr frei zugänglich. 10. Welche Vorgaben gibt es seitens der BSB, Schulgebäude und -gelände täglich nach Beendigung der Unterrichts- beziehungsweise Ganztag- Betreuungszeit zu verschließen? Gemäß Nummer 1.1 der Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen“ stehen Schulräume und -anlagen grundsätzlich außerhalb der Schulferien montags bis freitags bis 22.00 Uhr zur Verfügung. Sie sind einschließlich der Nebenund Sanitärräume bis spätestens 22.00 Uhr zu räumen. Die Mitbenutzung kann von der Schulleitung auch über 22.00 Uhr hinaus sowie sonnabends und an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. Eine grundsätzliche Vorgabe zum Verschluss der Schulräume und -anlagen zu einer bestimmten Uhrzeit besteht von Seiten der für Bildung zuständigen Behörde nicht. 11. Ist es korrekt, dass das zuständige Bezirksamt gegen den täglichen Verschluss des Schulgeländes zu einer festen Uhrzeit ist? Wenn ja: warum? Nein, dazu liegen dem Bezirksamt Hamburg-Mitte keine Erkenntnisse vor. 12. Welche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten haben die Sicherheitsstellen auf und um dem Gelände der Schule in den vergangenen zwei Jahren erfasst? Statistiken im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht geführt. Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die räumliche Erfassung des Tatortes erfolgt in der PKS in der kleinsten Einheit nach Ortsteilen (OT). Seit dem Jahr 2017 wird die Tatörtlichkeit „Schule“ bei der Taterfas- Drucksache 21/13687 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 sung erhoben; eine Unterscheidung nach Schulformen erfolgt nicht. Eine Auswertung bezogen auf eine einzelne Schule ist daher nur möglich, wenn in einem OT nur eine Schule ansässig ist. Die Stadtteilschule Mümmelmannsberg befindet sich mit weiteren Schulen im OT 130, der den gesamten Stadtteil Billstedt beinhaltet. Eine Auswertung über die Tatörtlichkeit „Schule“ in der PKS ist daher nicht möglich. Zur Beantwortung der Frage wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Akten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.