BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1370 21. Wahlperiode 28.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 20.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Vorzeitige Verrentung von SGB-II-Leistungsbeziehern Einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.08.2015 zufolge dürfen Jobcenter ihre Kunden mit Vollendung des 63. Lebensjahres zwangsverrenten (vergleiche: AZ: B 14 AS 1/15 R). Diese Regelung greift auch, wenn dies mit Abschlägen für den Leistungsbezieher verbunden ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) wie folgt: 1. Wie viele Empfänger von Leistungen gemäß SGB II gibt es in der Freien und Hansestadt Hamburg, die das 63. Lebensjahr vollendet haben? Eine Erhebung und Auswertung von Leistungsempfängern gemäß SGB II, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, bietet der Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht an. Erhoben werden Daten über erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die über 55 Jahre alt sind, getrennt nach Männern und Frauen (siehe Anlage). 2. Wie viele Leistungsbezieher in Hamburg wurden in der Vergangenheit dazu aufgefordert eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen? Eine Erhebung und Auswertung im Sinne der Fragestellung erfolgt durch den StatistikService der BA nicht. 3. Nach welchen Kriterien wurden beziehungsweise werden Empfänger von Leistungen gemäß SGB II angewiesen eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen? Gemäß § 12a Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sind Leistungsberechtigte grundsätzlich aufzufordern, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Demnach hat Jobcenter unter anderem auch zu prüfen, ob die Kundinnen und Kunden mit Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Beantragung einer geminderten vorzeitigen Altersrente zu verweisen sind. Im Rahmen dieser Prüfung übt Jobcenter ein Ermessen aus. Die Kriterien, nach denen dieses Ermessen ausgeübt wird, orientieren sich immer an dem jeweiligen Einzelfall. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung (Unbilligkeits-V) Kriterien festgelegt, bei deren Vorliegen ein Verweis auf die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente nicht gerechtfertigt ist. Die Unbilligkeits-V kann unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.bmas.de/DE/Service/ Gesetze/unbilligkeitsv.html. Nähere Informationen sind den Fachlichen Weisungen der BA zu § 12a zu entnehmen – „Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Hinweise § 12a SGB II Vorrangige Leistungen“, die unter folgendem Link eingesehen werden können: Drucksache 21/1370 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/ mdk3/~edisp/l6019022dstbai383311.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI383314. 4. Soll das Instrument der vorzeitigen Zwangsverrentung in Hamburg in Zukunft verstärkt in Anspruch genommen werden? Nein. Jobcenter wird wie bisher die Prüfung anhand der gesetzlichen Vorschriften vornehmen und dabei sein Ermessen pflichtgemäß ausüben. Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Zeitreihe zu Strukturen der Eckwerte und Geldleistungen nach dem SGB II Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten Januar 2005 bis April 2015 Hamburg, Freie und Hansestadt Merkmal Jan. 15 Feb. 15 Mrz. 15 Apr. 15 Hilfequoten 1) SGB II-Quote 12,7 12,8 13,0 13,0 eLb-Quote 11,0 11,0 11,2 11,2 nef-Quote (nef unter 15 Jahren) 21,1 21,2 21,6 21,7 Bedarfsgemeinschaften BG insgesamt 99.445 99.968 101.205 101.273 BG mit 1 Person 59.266 59.558 60.146 60.108 BG mit 2 Personen 17.195 17.278 17.369 17.379 BG mit 3 Personen 11.371 11.438 11.573 11.573 BG mit 4 Personen 7.073 7.123 7.342 7.376 BG mit 5 und mehr Personen 4.540 4.571 4.775 4.837 BG mit 1 eLb 74.474 74.776 75.387 75.339 BG mit 2 eLb 19.179 19.343 19.743 19.781 BG mit 3 eLb 4.089 4.131 4.264 4.270 BG mit 4 und mehr eLb 1.302 1.330 1.421 1.484 BG mit Kind/-ern unter 15 Jahren 29.136 29.237 29.722 29.781 BG mit 1 Kind unter 15 Jahren 15.573 15.635 15.840 15.832 BG mit 2 Kindern unter 15 Jahren 9.113 9.135 9.267 9.278 BG mit 3 Kindern unter 15 Jahren 3.279 3.299 3.389 3.442 BG mit 4 und mehr Kindern unter 15 Jahren 1.171 1.168 1.226 1.229 Single BG 55.892 56.238 56.889 56.927 Alleinerziehende BG 18.901 18.911 19.112 19.182 Paar-BG ohne Kinder 8.232 8.286 8.429 8.374 Paar-BG mit Kinder 13.873 13.974 14.233 14.241 Personen in Bedarfsgemeinschaften insgesamt 180.687 181.700 184.928 185.393 männlich 89.538 90.081 91.885 92.105 weiblich 91.149 91.619 93.043 93.288 unter 25 Jahren 71.250 71.716 73.272 73.613 unter 18 Jahren 57.022 57.239 58.388 58.594 minderj., unverheiratete Kinder unter 18 Jahren 56.710 56.941 58.100 58.316 Personen 15 Jahre und älter2) 132.030 132.897 135.128 135.408 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte insgesamt 130.542 131.416 133.607 133.912 männlich 63.745 64.222 65.491 65.644 weiblich 66.797 67.194 68.116 68.268 unter 25 Jahren 22.347 22.685 23.235 23.401 unter 25 Jahren: männlich 10.998 11.143 11.502 11.627 unter 25 Jahren: weiblich 11.349 11.542 11.733 11.774 25 bis unter 50 Jahren 73.123 73.543 74.734 74.823 25 bis unter 50 Jahren: männlich 34.219 34.500 35.155 35.138 25 bis unter 50 Jahren: weiblich 38.904 39.043 39.579 39.685 50 bis unter 55 Jahre 14.084 14.122 14.337 14.365 50 bis unter 55 Jahre: männlich 7.432 7.462 7.625 7.640 50 bis unter 55 Jahre: weiblich 6.652 6.660 6.712 6.725 55 Jahre und älter 20.988 21.066 21.301 21.323 55 Jahre und älter: männlich 11.096 11.117 11.209 11.239 55 Jahre und älter: weiblich 9.892 9.949 10.092 10.084 Deutsche insgesamt 85.769 86.467 86.986 86.943 Deutsche: männlich 42.974 43.288 43.588 43.525 Deutsche: weiblich 42.795 43.179 43.398 43.418 Ausländer insgesamt 44.263 44.478 46.138 46.498 Ausländer: männlich 20.518 20.703 21.657 21.872 Ausländer: weiblich 23.745 23.775 24.481 24.626 Alleinerziehende insgesamt 18.338 18.339 18.535 18.584 Alleinerziehende: männlich 967 973 997 983 Alleinerziehende: weiblich 17.371 17.366 17.538 17.601 arbeitslos insgesamt 48.586 48.859 49.091 48.589 arbeitslos: männlich 27.501 27.878 27.961 27.610 arbeitslos weiblich 21.085 20.981 21.130 20.979 Aufstocker (von ALG) 3.093 3.225 3.210 3.114 erwerbstätige Leistungsbezieher 3) 33.955 33.572 34.303 x abhängig erwerbstätig 31.235 30.834 31.515 x dar. mit Einkommen von <= 450 Euro 4) 13.687 13.347 13.680 x > 450 Euro bis <= 850 Euro 4) 7.898 8.120 8.266 x > 850 Euro 4) 9.650 9.367 9.569 x selbständig erwerbstätig 3.014 3.022 3.073 x Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte insgesamt 50.145 50.284 51.321 51.481 männlich 25.793 25.859 26.394 26.461 weiblich 24.352 24.425 24.927 25.020 unter 15 Jahren 48.657 48.803 49.800 49.985 unter 15 Jahren: männlich 25.108 25.187 25.699 25.783 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1370 3 Anlage Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern Merkmal Jan. 15 Feb. 15 Mrz. 15 Apr. 15 unter 15 Jahren: weiblich 23.549 23.616 24.101 24.202 über 15 Jahren 1.488 1.481 1.521 1.496 über 15 Jahren: männlich 685 672 695 678 über 15 Jahren: weiblich 803 809 826 818 Deutsche 40.031 40.050 40.319 40.256 Deutsche: männlich 20.603 20.601 20.732 20.684 Deutsche: weiblich 19.428 19.449 19.587 19.572 Ausländer 9.682 9.750 10.451 10.625 Ausländer: männlich 4.976 5.015 5.377 5.466 Ausländer: weiblich 4.706 4.735 5.074 5.159 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Weitere Informationen finden Sie unter Hinweis: Zum Berichtsmonat Januar 2011 wurden die Daten der Grundsicherung für Arbeitsuchende rückwirkend ab Januar 2007 im Zuge der Einführung einer integrierten Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende geringfügig revidiert. Nähere Informationen können dem Methodenbericht "Integrierte Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende" entnommen werden: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Methodenberichte/Methodenberichte-Nav.html 1) Bestand an leistungsberechtigten Personen, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) bzw. nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nef) unter 15 Jahren bezogen auf die Bevölkerung bis zur Regelaltersgrenze (SGB II-Quote), von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze (eLb-Quote) bzw. 0 bis unter 15 Jahren (nef-Quote). Als Bezugsgröße wird die vom Statistischen Bundesamt jeweils zum 31.12. eines Jahres ermittelte Bevölkerungszahl auf Basis des Zensus 2011verwendet und für das halbe Jahr vor und das halbe Jahr nach dem 31.12. herangezogen. Ab Berichtsmonat Juli 2014 können aktuell nur vorläufige Quoten berechnet werden. Hierfür wird der Bevölkerungsbestand des Vorjahres verwendet. Im Berichtsmonat November 2014 wurden die Hilfequoten rückwirkend bis Berichtsmonat Juli 2011 auf Basis der Ergebnisse des Zensus 2011 unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze revidiert. Die Hilfequoten weichen von bisherigen Veröffentlichungen ab, Zeitreihenvergleiche sind daher nur eingeschränkt möglich. 2) Die Altersgrenze stellt den Zeitpunkt dar, ab dem für eine Person kein Anspruch mehr auf Sozialleistungen nach dem SGB III bzw. SGB II mehr besteht und stattdessen unter den Anspruchsvoraussetzungen des SGB VI die Regelaltersrente geleistet wird. Bisher lag die Altersgrenze bei 65 Jahren. Am 20.04.2007 wurde das "Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ beschlossen. Dieses sieht eine sukzessive Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre vor. Ab 01.01.2012 sind die ersten Personen des Geburtsjahrgangs 1947 von dieser Anhebung betroffen. Die letzte Anhebung der Altersgrenze findet für den Geburtsjahrgang 1964 am 01.01.2031 statt. Aus diesem Grund werden ab dem Berichtsmonat November 2011 die eingeschränkten Altersklassen durch offene Altersklassen ersetzt. Somit sind hier bis Oktober 2011 die "Personen von 15 bis unter 65 Jahren" dargestellt und ab November 2011 die "Personen von 15 Jahren und älter". 3) Die aktuellsten Daten der erwerbstätigen Leistungsbeziehern liegen zum Veröffentlichungstermin dieser Publikation nur für den Vormonat vor. Außerdem können diese Informationen für zugelassene kommunale Träger erst seit Juni 2009 ausgewertet werden. 4) Mit dem Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 wurden die Arbeitsentgeltgrenzen im SGB IV mit Wirkung zum 01.01.2013 neu festgesetzt. Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 SGB IV) wurde von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt (§ 20 SGB IV) von 800,00 auf 850,00 Euro angepasst. Die Daten vor dem Berichtsmonat Januar 2013 wurden für die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Arbeitsentgeltsgrenzen "> 0 bis 400 Euro", "> 400 bis 800 Euro" und "mehr als 800 Euro" ausgewertet. Bitte beachten Sie: Vormonats- und Vorjahresvergleiche können aufgrund einer - in dieser Zeitreihe noch nicht umgesetzten - Datenrevision vor Berichtsmonat Dezember 2012 von aktuell veröffentlichten Werten abweichen http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Statistik-nach-Themen/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Generische-Publikationen/HinweisNeuaufbau -Grundsicherung.pdf Drucksache 21/1370 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 1370ska_Text 1370ska_Antwort_Anlage1