BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13700 21. Wahlperiode 10.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 04.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Heimaturlaub in „Kriegsgebieten“ – Flüchtlinge missbrauchen Asylstatus (II) Im April 2018 lebten insgesamt 56.321 Flüchtlinge in Hamburg. Diesem Wert kann man entnehmen, dass die Gesamtzahl in die Hansestadt „geflüchteter“ Personen seit etwa zwei Jahren konstant bleibt. Weit weniger Klarheit besteht indes in der Frage, wie viele Flüchtlinge seit ihrer Ankunft vorübergehend in ihre Heimatländer zurückgereist sind, um dort Familie und Freunde zu besuchen. Dass solche Reisen auch ohne Kenntnis der Behörden stattfinden , ergibt sich daraus, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 Asylgesetz), nach Artikel 26 Genfer Flüchtlingskonvention Freizügigkeit genießen. Für eine Verpflichtung, Reisen in das Herkunftsland vorab anzuzeigen oder hierfür eine behördliche „Zustimmung zur Abwesenheit “ einzuholen, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Eine Untersagung der Ausreise kann im Einzelfall unter den in § 46 Absatz 2 AufenthG genannten Voraussetzungen in Betracht kommen. Bestehen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen, wird eine Ausreiseuntersagung geprüft und – falls möglich – auch verfügt. Im Übrigen besteht für eine generelle behördliche Verhinderung von Reisen in die Herkunftsländer keine Rechtsgrundlage und damit auch keine Möglichkeit der Versagung durch die Ausländerbehörden. Tatsächlich sind den Hamburger Ausländerbehörden Einzelfälle bekannt geworden, zum Beispiel aus Anlass von Todesfällen im engeren Familienverband . Diese werden jedoch statistisch nicht in einer auswertbaren Form erfasst, sodass nähere Angaben hierzu nicht möglich sind. Wird eine solche Reise ins Herkunftsland der Ausländerbehörde bekannt, so werden die Betroffenen zum Grund der Reise sowie gegebenenfalls zu den Umständen befragt. Eine belastbare Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben hierzu ist allerdings in der Regel nicht möglich. Erkenntnisse zur Finanzierung solcher Reisen sind den Ausländerbehörden nicht erinnerlich. Das BAMF wird über die Erkenntnisse der Ausländerbehörde informiert. Es liegt dann in der Zuständigkeit des BAMF, den weiteren Bestand der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Unter den Voraussetzungen des § 72 Asylgesetz (AsylG) kommt in diesen Fällen ein Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht, unter den Voraussetzungen des § 73 AsylG ein Widerruf oder eine Rücknahme. Die §§ 73 b und 73 c AsylG regeln den Widerruf und die Rücknahme in den Fällen subsidiären Schutzes sowie von Abschiebungsverboten. Zuständig für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach diesen Vorschriften ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ist der Widerruf oder die Rücknahme unanfechtbar , gilt § 72 Absatz 2 AsylG entsprechend; danach hat der Ausländer Drucksache 21/13700 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 den Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. Damit entfallen grundsätzlich zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beziehungsweise deren Verlängerung (§ 8 Absatz 1 AufenthG). Das Reisen eines Flüchtlings in sein Herkunftsland stellt für sich keine Straftat dar. Dementsprechend liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine polizeiliche Beobachtung gemäß § 13 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei nicht vor. Das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg erfüllt die ihm gemäß § 4 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben in dem dort beschriebenen Umfang. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Fälle sind dem Senat bis heute zur Kenntnis geraten, in denen Flüchtlinge aus Hamburg in ihre Heimatländer gereist sind? 2. Wie viele dieser Personen sind daraufhin zum Grund der Reise sowie deren Umständen befragt worden? 3. Wie lauteten die aktenkundigen Antworten? 4. In wie viele Fällen haben Hamburger Ausländerbehörden das BAMF über solche Fälle informiert? Siehe Drs. 21/5987. 5. In wie vielen Fällen haben in Hamburg untergebrachte Flüchtlinge unter den Voraussetzungen des § 72 Asylgesetz (AsylG) die Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verloren ? 6. In wie vielen Fällen ist bei in Hamburg untergebrachten Flüchtlingen unter den Voraussetzungen des § 73 AsylG ein Widerruf oder eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft erfolgt? 7. In wie vielen Fällen ist dies gemäß §§ 73 b und 73 c AsylG bei Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz beziehungsweise Abschiebungsverbot erfolgt? Angaben zu den bislang erfolgten Widerrufen, Rücknahmen oder Erlöschen liegen der Ausländerbehörde nicht in auswertbarer Form vor. Die folgenden Angaben aus dem Ausländerzentralregister beziehen sich auf die zum Stichtag 31. Mai 2018 in Hamburger Zuständigkeit insgesamt erfassten Personen. Gesonderte Auswertungen zu Fällen von zwischenzeitlichen Reisen in die Herkunftsländer liegen nicht vor. Auch der Grund der jeweiligen Maßnahme könnte nur im Rahmen einer händischen Auswertung der über 1.000 Ausländerakten ermittelt werden, die in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Angaben zu Widerruf oder Rücknahme von Abschiebungsverboten sind in der Statistik nicht enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Statistik nicht entnommen werden kann, welchen aktuellen Aufenthaltsstatus die betroffenen Personen haben. 31.05.2018 Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen/zurückgenommen 336 Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen 1 Anerkennung als Asylberechtigter erloschen 907 Flüchtlingseigenschaft erloschen 36 subsidiärer Schutz widerrufen/zurückgenommen 1 8. In wie vielen Fällen haben Flüchtlinge unter der Voraussetzung der Wirksamkeit von § 72 Absatz 2 AsylG ihren Anerkennungsbescheid und Reiseausweise unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben? Angaben zur unverzüglichen Rückgabe der Anerkennungsbescheide und Reiseausweise werden im ausländerbehördlichen Fachverfahren nicht in auswertbarer Form Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13700 3 erfasst (siehe auch Antwort zu 7.). Eine händische Auswertung von mehr als 1.000 Ausländerakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.