BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13724 21. Wahlperiode 13.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 06.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Bebauung am Bredenbekkamp – Wird die Öffentlichkeit über die Anbindung des Baugebiets an wichtige Fuß- und Radwege bewusst getäuscht? Vor Kurzem hat das Bezirksamt Wandsbek mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Wohldorf-Ohlstedt 19 begonnen. Mit dem Bebauungsplan sollen am Bredenbekkamp rund 70 Wohneinheiten geschaffen werden. Bereits seit Beginn der Planungen zur Erschließung dieses Gebietes ist die Herstellung einer Unterführung der dort verlaufenden U-Bahn-Trasse im Gespräch, um für Fußgänger und Radfahrer eine Anbindung an den auf der anderen Seite des Bahndamms verlaufenden Hochbahnwanderweg zu ermöglichen. Dadurch wird die Erreichbarkeit der U-Bahn-Haltestelle Hoisbüttel deutlich verbessert und eine attraktive Anbindung des Baugebiets an den öffentlichen Nahverkehr wird erreicht. Auch das 2012 für die Planungen eingeholte Verkehrsgutachten hat die Realisierung einer fußläufigen Anbindung an den Hochbahnwanderweg ausdrücklich empfohlen. In der Drs. 21/8622 hatte der Senat im April 2017 dann ausgeführt, dass die „Option eines Fußwegetunnels unter der Bahnstrecke … in Betracht gezogen“ wird. Im ausgelegten Bebauungsplan-Entwurf ist nun eine „vorgesehene Fußgängerunterführung “ gekennzeichnet. Weitere Angaben dazu finden sich in den Planunterlagen allerdings nicht. In der Begründung des Planentwurfs heißt es dazu lediglich im Konjunktiv: „Als westliche Anbindung an den Hochbahnwanderweg könnte eine Unterführung des Bahndamms fungieren. Hierdurch könnte die Weglänge zur U-Bahnhaltestelle Hoisbüttel in etwa halbiert werden .“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Fußgängerunterführung ist im Bebauungsplanentwurf Wohldorf-Ohlstedt 19 vorgemerkt . Die Umsetzung ist möglich, sofern Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Da vorrangig bestehende Ingenieurbauwerke erhalten werden sollen, erfolgt der Einsatz der begrenzten Mittel nach der Maßgabe „Erhaltung vor Neubau“. Darüber hinaus stehen derzeit für die Fußgängerunterführung weder im Haushaltsplan noch in der mittelfristigen Finanzplanung entsprechende Mittel zur Verfügung . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) wie folgt: 1. Welche genauen Voraussetzungen, Planungen und Genehmigungen jeweils welcher Stellen müssen im Einzelnen für die Realisierung der in Drucksache 21/13724 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Aussicht gestellten Fußgängerunterführung in diesem Plangebiet vorliegen ? Für die Realisierung bedarf es eines Plangenehmigungs-/Planfeststellungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie einer entsprechenden Entwurfs- und Ausführungsplanung einschließlich entsprechender Unterlagen gemäß §§ 18/57 Landeshaushaltsordnung . Plangenehmigungs-/Planfeststellungsbehörde ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI). Planung und Durchführung einer derartigen Maßnahme erfolgen in der Regel durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer im Auftrag der BWVI. 2. Hat die für Verkehr zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine andere Stelle eine entsprechende Fachplanung durchgeführt oder in Auftrag gegeben? Wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht? 3. Ist beabsichtigt, eine entsprechende Fachplanung durchzuführen oder in Auftrag zu geben? Wenn ja, wann soll mit den Planungsarbeiten begonnen werden? Wenn nein, warum nicht? Seitens der zuständigen Behörde ist zurzeit nicht beabsichtigt, eine entsprechende Fachplanung zu beauftragen, da diese kurz- bis mittelfristig nicht für erforderlich gehalten wird. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Wie sind derzeit der Zeitplan für die Planung, Genehmigung und Realisierung der Unterführung der U-Bahn-Trasse an dieser Stelle? Welche Überlegungen gibt es zur Finanzierung dieser Maßnahme? Ein Zeitplan sowie Überlegungen zur Finanzierung liegen derzeit nicht vor. 5. Ist die Planung, Finanzierung und Umsetzung der in Aussicht gestellten Fußgängerunterführung in diesem Plangebiet bereits in entsprechende Arbeitsprogramme der HOCHBAHN oder der für Verkehr zuständigen Behörde aufgenommen worden? Nein. 6. Ist es zutreffend, dass die HOCHBAHN in einer Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf gefordert hat, die Darstellung „vorgesehene Fußgängerunterführung“ zu streichen? 7. Ist es zutreffend, dass die HOCHBAHN dabei ausgeführt hat, dass die zeichnerische Darstellung einer solchen Fußgängerunterführung „einen irgendwie gearteten Planungsstand nur vortäuscht“? Der Stellungnahme der HOCHBAHN liegt die Auffassung zugrunde, dass die nachrichtliche Übernahme der Fußgängerunterführung in den Bebauungsplanentwurf nicht zulässig ist, weil die Anforderungen des § 9 Absatz 6 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht erfüllt sind.