BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13727 21. Wahlperiode 13.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 06.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Immatrikulation von Flüchtlingen an der Universität Hamburg ohne Leistungsnachweis Der AfD-Fraktion hat den Hinweis erhalten, dass die Universität Hamburg im Jahr 2016 in mehreren Fällen Flüchtlinge immatrikuliert haben soll, obwohl diese nicht die dafür notwendigen Leistungsnachweise erbringen konnten. Anstatt vorschriftsgemäß die für eine Studienaufnahme nötigen Abschlusszeugnisse zu verlangen, hat man die schriftliche Erklärung der Bewerber akzeptiert, in ihren Heimatländern die allgemeine Hochschulreife erhalten beziehungsweise drei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Infolgedessen haben mehrere Personen eine Zulassung zum Studium erhalten , darunter auch solche, die nicht einmal adäquat Deutsch sprachen und bereits einen negativen Asylbescheid erhalten hatten. Tatsächlich findet sich auf Seite 6 des Immatrikulationsantrages Punkt 5 „Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung (HZB)“. Um den offensichtlich nicht ausreichend qualifizierten Bewerbern die Aufnahmeprüfung zu erleichtern, sollen Mitarbeiter der Universität Hamburg deren Inhalte bereits eine Woche im Voraus an jene weitergegeben haben. Dies ist nachweislich auch im Falle des Herrn xxxxxxxx xxxxx geschehen, der am 10.08.2016 für das Studienfach Bachelor of Arts (oNF) Sozialökonomie zugelassen wurde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Vorbereitung auf die Eingangsprüfung gemäß § 38 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) bietet der Fachbereich Sozialökonomie der Universität Hamburg (UHH) allen Personen, deren Bewerbung zur Eingangsprüfung bereits vorliegt, einen viertägigen Vorbereitungskurs an. Dieser umfasst in einem ersten Teil Übungen hinsichtlich der schriftlichen Prüfungen. Ein zweiter Teil umfasst Übungen zum mathematischen Prüfungsteil. In einem dritten Teil wird Gelegenheit für weitere Rückfragen zu mathematischen Prüfungsanteilen gegeben und mit verteilten Rollen die Situation einer mündlichen Prüfung geübt. Inhalt und Ablauf der Prüfung werden – wie allgemein bei Prüfungsvorbereitungen üblich – teilweise anhand früherer Prüfungsaufgaben verdeutlicht . Als mögliche Literaturempfehlung zur Vorbereitung auf die Eingangsprüfung wird zudem auf die Schriftenreihe „Informationen zur politischen Bildung“ der Bundeszentrale für politische Bildung verwiesen. Der Fachbereich Sozialökonomie bietet die Vorbereitungskurse seit dem Jahr 2016 an. Zuvor wurden sie durch das Institut für Weiterbildung der Fakultät für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften angeboten. Die Kurse werden durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs koordiniert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der UHH wie folgt: Drucksache 21/13727 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Ist dem Senat bekannt, dass die Universität Hamburg Flüchtlinge zur Aufnahme eines Studiums zugelassen hat, obwohl diese keine dafür nötigen Leistungsnachweise erbracht hatten? 2. In wie vielen Fällen ist es zwischen SS 2013 und SS 2018 unter folgenden Voraussetzungen zur Immatrikulation von Flüchtlingen gekommen: a) Der Bewerber konnte keine Leistungsnachweise vorlegen, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigen. b) Der Bewerber, bei dem es sich um einen abgelehnten Asylbewerber handelte, konnte keine Leistungsnachweise vorlegen, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigen. 3. Woher stammen die Betroffenen und wann wurden sie für welche Studienfächer zugelassen (Bitte auch Alter und Geschlecht, Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland sowie den aufenthaltsrechtlichen Status nennen )? Nach Auskunft der UHH verfügten alle zugelassenen Geflüchteten über eine formale Hochschulzugangsberechtigung in Form eines Anerkennungsnachweises einer deutschen Behörde über die im Heimatland erworbene Schulbildung (gegebenenfalls ergänzt durch das Zeugnis der bestandenen Feststellungsprüfung eines deutschen Studienkollegs) oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung nach § 38 HmbHG, die jeweils vor der Zulassung durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wurden. 4. Für welche Fächer der belegten Studiengänge war eine Aufnahmeprüfung erforderlich? Grundsätzlich regelt § 38 HmbHG, dass alle Fächer auch ohne Vorliegen einer schulischen Hochschulzugangsberechtigung studiert werden können, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die entsprechende Eingangsprüfung an der Hochschule bestanden wurde. 5. Ist dem Senat bekannt, dass Inhalte der Aufnahmeprüfungen im Vorfeld öffentlich gemacht worden sind? Falls ja, seit wann und wie hat er darauf reagiert? Der zuständigen Behörde sind keine Fälle bekannt. Alle Bewerberinnen und Bewerber unterlagen und unterliegen nach Auskunft der UHH den gleichen Prüfungsbedingungen . Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Ist dem Senat bekannt, dass Personen immatrikuliert worden sind, die kein Deutsch sprachen? Falls ja, seit wann und wie hat er darauf reagiert? Alle Personen, die kein deutsches Abitur, keine österreichische Matura oder keine schweizerische Matura an einer deutschsprachigen Schule nachweisen können, müssen nach Auskunft der UHH bis Semesterbeginn ein qualifiziertes Sprachzertifikat über die Deutschkenntnisse einreichen. Welche Zertifikate anerkannt sind, regelt § 3 der Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (Universitäts- Zulassungssatzung – UniZS https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/ studienorganisation/ordnungen-satzungen/satzungen-immatrikulation-zulassung/ 20170626-zulassung-uhh-66.pdf). Personen, die an der deutschsprachigen Eingangsprüfung nach § 38 HmbHG teilgenommen haben, müssen kein gesondertes Sprachzertifikat einreichen, da sie über eine deutsche fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügen. 7. Welche juristischen Folgen ergeben sich aus der Immatrikulation von Personen an der Universität Hamburg, die nicht über die nötigen Voraussetzungen verfügen? Siehe Antwort zu 1 bis 3.