BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13757 21. Wahlperiode 18.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 10.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (XIII) Trotz der katastrophalen Sicherheitslage wurden am 22.05.2018 vom Flughafen Frankfurt und am 03.07.2018 vom Flughafen München erneut Geflüchtete mit Chartermaschinen nach Afghanistan abgeschoben. Nach Presseinformationen sollen bei der Abschiebung am 22.05.2018 zehn Personen und am 03.07.2018 69 Personen abgeschoben worden seien. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die jeweilige Sammelabschiebung vorgesehen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Terminen. Für die Maßnahme am 22. Mai 2018 war eine Person und für die Maßnahme am 3. Juli 2018 waren vier Personen vorgesehen. 2. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a. aufgrund einer Eingabe? b. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung? c. aus anderen Gründen (bitte darlegen)? Bitte aufschlüsseln nach dem jeweiligen Termin der Abschiebung. In keinem Fall. 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert und nach dem jeweiligen Termin aufgeschlüsselt darstellen. Siehe Drs. 21/10786. 4. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Personen die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen und dem jeweiligen Datum der Abschiebung. a. Geschlecht. 22. Mai 2018 und 3. Juli 2018: Alle Personen waren männlich. b. Alter. 22. Mai 2018: Die Person war 27 Jahre alt. Drucksache 21/13757 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Juli 2018: Die Personen waren jeweils 21, 23 (zwei Personen) und 25 Jahre alt. c. Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung. 22. Mai 2018: Die Person hielt sich seit zwei Jahren in Deutschland auf. 3. Juli 2018: Die Personen hielten sich seit jeweils zwei, vier, sechs und sieben Jahren in Deutschland auf. d. Zeiträume, für die der Personen ein Aufenthaltstitel erteilt war und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetz. 22. Mai 2018: Die Person war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. 3. Juli 2018: Eine Person war vom 22. März 2013 bis zum 18. Juli 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beziehungsweise einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG. Die übrigen Personen waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. e. Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge . 22. Mai 2018: Die Person hat am 16. Januar 2017 einen Asylantrag gestellt. 3. Juli 2018: Von den Personen wurden am 15. März 2011, 30. August 2011, 22. August 2013 und 4. Oktober 2016 Asylanträge gestellt. Folgeanträge wurden nicht gestellt. f. War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden? Entfällt. g. Rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes). Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, Verurteilungen mitzuteilen, die entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen sind. Danach werden folgende Verurteilungen mitgeteilt, die – sofern sie auf Erkenntnissen aus dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft beruhen – unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung stehen: 22. Mai 2018: Aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 10. Juli 2018 ergibt sich folgende Verurteilung : Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 9. Dezember 2016 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen; Datum der letzten Tat war der 6. Oktober 2016. 3. Juli 2018: Person 1: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13757 3 Für den Betroffenen liegt kein Auszug aus dem Bundeszentralregister vor. Aus MESTA ergeben sich folgende mitteilungsfähige Verurteilungen: - Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr wegen §§ 242, 53 StGB (rechtskräftig seit dem 29.09.2017), - Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 9 Monaten unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung wegen §§ 223, 53 StGB, 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG (rechtskräftig seit dem 24.01.2018). Person 2: Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister liegt nicht vor. Aus MESTA ergeben sich keine mitteilungsfähigen Verurteilungen. Person 3: Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister liegt nicht vor. Aus MESTA ergeben sich keine mitteilungsfähigen Verurteilungen. Person 4: Aus dem vorliegenden Bundeszentralregisterauszug ergeben sich keine mitteilungsfähigen Verurteilungen, Gleiches gilt für die Eintragungen in MESTA. h. Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Nein. i. Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? 22. Mai 2018: Für die Person wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG richterlich angeordnet. 3. Juli 2018: In einem Fall wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG richterlich angeordnet. j. Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Nein. k. Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben. 22. Mai 2018: nein. 3. Juli 2018: Bei einer Person lagen Atteste vor, die auf eine drogeninduzierte Psychose und Polytoxikomanie hinwiesen. Daraufhin hat die zuständige Behörde am 1. Juni 2018 ein nervenärztliches Gutachten erstellen lassen, nach dem die betroffene Person in Begleitung eines Arztes reisefähig war. Bei einer weiteren Person lag ein Attest aus 2018 vor, das auf eine psychische Erkrankung hinwies (ohne konkrete Diagnose). Sowohl am 12. Juni 2018 als auch am Tag der Maßnahme wurde die Flugreisetauglichkeit bestätigt. Bei einer weiteren Person lagen Erkenntnisse zu einem Drogenmissbrauch vor. Eine durch die zuständige Behörde veranlasste Untersuchung am 17. April 2018 ergab eine Flugreisetauglichkeit in Begleitung eines Arztes. l. Gehört die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise Drucksache 21/13757 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 verfolgt werden? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexuellen Orientierung . 22. Mai 2018: Die Person gab an, der Minderheit der Hazara anzugehören. 3. Juli 2018: Eine Person gab an, der Minderheit der Hazara anzugehören. Eine Person gab an, homosexuell zu sein. m. Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglieder einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? 22. Mai 2018: Es lagen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. 3. Juli 2018: Bei einer abgeschobenen Person liegen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 5. Bitte machen Sie zu dem Personenkreis der für die Flüge ursprünglich vorgesehen, aber dann nicht abgeschobenen Personen die Angaben wie in 4 a. bis m., aufgeschlüsselt nach Personen. Sofern aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte anonymisiert oder in Personenzahlen darstellen. Entfällt. 6. Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind seit April 2018 jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? Wie viele davon sind Kinder? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Monat freiwillige Ausreisen davon Kinder April 2018 1 - Mai 2018 1 - Juni 2018 1 - 7. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise will der Senat in Anspruch nehmen? a. Für wann ist dieser terminiert? Die Planungen sind diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. 8. Wie viele Straftäterinnen und Straftäter mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in hamburgischen Haftanstalten? Es befinden sich 43 afghanische Staatsangehörige in Strafhaft und 29 afghanische Staatsangehörige in Untersuchungshaft (Stand: 11.07.2018). a. Wie hoch ist die jeweilige Reststrafe? Strafgefangene lfd. Nr. Reststrafe 1 1 J 7 M 6 T 2 24 T 3 2 M 27 T 4 1 M 29 T 5 7 M 26 T 6 5 M 16 T 7 4 T Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13757 5 Strafgefangene lfd. Nr. Reststrafe 8 3 M 23 T 9 7 M 23 T 10 3 T + UH 11 19 T + UH 12 11 T 13 1 J 7 M 12 T 14 8 M 15 7 M 2 T 16 LL 17 2 J 8 T 18 8 J 6 M 20 T 19 4 J 6 M 20 2 J 3 M 24 T 21 6 J 7 M 26 T 22 LL 23 1 J 9 M 28 T 24 2 J 11 M 18 T 25 7 J 8 M 3 T 26 5 J 8 M 9 T 27 4 J 11 M 10 T 28 LL 29 LL 30 3 J 1 M 13 T 31 3 J 8 M 5 T 32 4 J 5 M 11 T 33 6 J 8 M 2 T 34 1 J 9 T 35 9 M 22 T 36 1 J 9 M 3 T 37 2 J 1 T 38 2 J 11 M 12 T 39 5 M 28 T 40 7 M 15 T 41 3 M 20 T 42 8 M 4 T + UH 43 5 M 28 T Erläuterung: J=Jahre, M=Monate, T=Tage, LL=lebenslänglich b. Sollen beziehungsweise ab wann können sie abgeschoben werden? Siehe Drs. 21/10786.