BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13816 21. Wahlperiode 27.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 19.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie teuer macht der Senat das Wohnen in Hamburg? Der Bund der Steuerzahler e.V. hat einen Wohnnebenkostenvergleich der 16 Landeshauptstädte für die Jahre 2016 bis 2018 erhoben. Mit dem im Februar 2018 vorgestellten Kostenvergleich soll insbesondere die jeweilige staatlich auferlegte Belastung, die sich auf die Wohnnebenkosten in den einzelnen Landeshauptstädten auswirkt, umfassend dargestellt werden. Für die Untersuchung wurden folgende Wohnnebenkosten zum Vergleich herangezogen: Wasserentgelte, Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallgebühren, Rundfunkbeitrag sowie die Grundsteuer. Beim Vergleich der Gesamtkosten für die Jahre 2016 und 2018 ist festzustellen, dass Hamburg (2016: 2160,92 Euro – 2018: 2.177,60 Euro) bei den Wohnnebenkosten weit über dem Durchschnitt (2016: 1.766,25 Euro und 2018: 1779,99 Euro) liegt. Als wesentliche Kostentreiber lassen sich dabei Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallgebühren und insbesondere die Grundsteuer identifizieren. Hinsichtlich der Grundsteuerbelastung ergibt sich nur für Bremen und Berlin (West) eine höhere Belastung. Damit befindet sich Hamburg im Ranking auf einem der letzten (und damit teuersten) Plätze. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat und die Fachbehörden setzen sich gemeinsam mit der Hamburger Wohnungswirtschaft und den Mietervereinen im Bündnis für das Wohnen in Hamburg für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ein. Das Wohnen in der Stadt muss bezahlbar bleiben. Der Senat prüft deshalb jede Entscheidung , die zu einer Erhöhung der Kosten für das Wohnen führt oder führen könnte , intensiv, um die Auswirkungen auf die zu zahlenden Warmmieten so gering wie möglich zu halten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie stellt sich die durchschnittliche Preisentwicklung für die oben genannten Bereiche (Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren , Abfallgebühren und Grundsteuer) in den letzten drei Jahren dar und durch welche Faktoren kommen diese Entwicklungen im Einzelnen zustande? Bitte soweit wie möglich aufschlüsseln und in absoluten Zahlen angeben. 2. Wie stellt sich die durchschnittliche Preisentwicklung für Wasserentgelt, Gehwegreinigungsgebühr, Winterdienstgebühr und den Anwohnerparkausweis in Hamburg in den letzten drei Jahren dar und durch welche Faktoren kommen diese Entwicklungen im Einzelnen zustande? Bitte soweit wie möglich aufschlüsseln und in absoluten Zahlen angeben. Drucksache 21/13816 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Gebührenanpassungen für Sielbenutzung (umfasst die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr ), Abfallentsorgung sowie Gehwegreinigung werden jährlich – mit Gültigkeit für das Folgejahr – im Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl.) veröffentlicht (Siehe HmbGVBl. Nummer 53 vom 29. Dezember 2015: S. 402 und 403; Nummer 54 vom 23. Dezember 2016, S. 554 und 555; Nummer 41 vom 22. Dezember 2017, S. 455 und 456). Die Gebührenentwicklung wird im Wesentlichen durch Tarif- und Preissteigerungen verursacht. Zu den Anpassungen der Wasserpreise siehe Drs. 21/2172, Drs. 21/6509 und Drs. 21/10744. Die Niederschlagswassergebühr wurde in den letzten drei Jahren nicht erhöht. Eine Winterdienstgebühr wird von städtischer Seite nicht erhoben. Die Grundsteuer hat sich in Hamburg seit dem Jahr 2005 nicht erhöht, da sich die Faktoren (Einheitswerte, Steuermesszahlen, Hebesätze und andere), auf deren Grundlage sie berechnet wird, nicht verändert haben. Die Gebühr für Bewohnerparkausweise (ehemals Anwohnerparkausweise) gehört nicht zu den Wohnnebenkosten. Die Höhe der Gebühren für Bewohnerparkausweise ist bundesgesetzlich durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt. 3. Wie bewerten der Senat und/oder die zuständigen Behörden die Tatsache , dass die Wohnnebenkosten in Hamburg deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegen? 4. Wie rechtfertigt der Senat die Preissteigerungen einzelner Bereiche (Gebühren, Steuern, sonstige Abgaben), aus denen sich letztendlich die Gesamtwohnnebenkosten zusammensetzen, vor dem Hintergrund der aktuell und zukünftig zu erwartenden hohen Steuereinnahmen? Nach § 6 Absatz 1, Satz 1 Gebührengesetz (GebG) werden Gebühren grundsätzlich kostendeckend erhoben. Diese werden jährlich auf Kostendeckung geprüft und bei Bedarf angepasst. Ein Zusammenhang mit der Höhe der Steuereinnahmen besteht nicht. 5. Sind für die kommenden Jahre weitere Preissteigerungen einzelner Bereiche der Wohnnebenkosten in Planung? Wenn ja, an welchen Stellen, in welcher Höhe, ab wann und aus welchem jeweiligen Grund? 6. Gibt es seitens des Senats und den zuständigen Behörden Überlegungen , die darauf abzielen, die Wohnnebenkosten in einzelnen Bereichen zu senken? Wenn ja, welche Bereiche betrifft dies und auf welchem Stand befinden sich die Überlegungen? Wenn nein, warum nicht und wie will der Senat aktuell und zukünftig mit den zuvor erwähnten Preissteigerungen umgehen? Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 (Aktenzeichen: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisherigen Regeln weiter angewandt werden. Dies gilt auch nach Inkrafttreten einer Neuregelung für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024. Ziel der notwendigen Reform soll eine verfassungsfeste Ausgestaltung der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sein, bei der gesamtheitlich Aufkommensneutralität angestrebt wird. Der Senat setzt sich auf Bundesebene dafür ein, dass Mehrbelastungen für Hamburger Mieterinnen und Mieter und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die verfassungsrechtlich gebotene Neuregelung der Grundsteuer vermieden werden. Im Übrigen sind die Planungen für mögliche Gebührenanpassungen in den kommenden Jahren noch nicht abgeschlossen.